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§ 49 - Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz (SGleiG)

§ 49 Aufgaben



(1) Die Gleichstellungsbeauftragte

1.
überwacht und unterstützt

a)
die Umsetzung der Ziele und den Vollzug dieses Gesetzes sowie

b)
den Vollzug des Soldatinnen- und Soldaten-Gleichbehandlungsgesetzes, insbesondere des Verbots von Benachteiligungen auf Grund des Geschlechts in Form von

aa)
Belästigung und

bb)
von sexueller Belästigung,

2.
und berät und unterstützt

a)
die Dienststellen, insbesondere die Dienststellenleitungen, in ihrem Aufgabenbereich und

b)
das militärische Personal in Einzelfällen insbesondere zu den folgenden Themen:

aa)
berufliche Förderung,

bb)
Schutz vor und Beseitigung von Benachteiligung,

cc)
Schutz vor und Beseitigung von Belästigung und sexueller Belästigung sowie

dd)
Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Dienst.

(2) 1Die Gleichstellungsbeauftragte des Bundesministeriums der Verteidigung ist zudem verantwortlich für den Informations- und Erfahrungsaustausch der Gleichstellungsbeauftragten der Dienststellen. 2Sie ist Mitglied im Interministeriellen Arbeitskreis der Gleichstellungsbeauftragten der obersten Bundesbehörden.

(3) Die Gleichstellungsbeauftragten sind zuständig für den Erfahrungs- und Informationsaustausch der Gleichstellungsvertrauensfrauen, die in ihrem Zuständigkeitsbereich bestellt sind.



 

Zitierungen von § 49 SGleiG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 49 SGleiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGleiG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 42 SGleiG Rechtsstellung
... nicht behindert werden. (3) Im Rahmen des Informations- und Erfahrungsaustausches nach § 49 Absatz 2 kann sich die Gleichstellungsbeauftragte zur Erörterung von Fragen unmittelbar an die ...