§ 49 - Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung (UERV)

V. v. 22.01.2018 BGBl. I S. 169 (Nr. 5); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 12.11.2021 BGBl. I S. 4932
Geltung ab 30.01.2018; FNA: 2129-8-0-7 Umweltschutz
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§ 49 Aufbewahrung von Unterlagen, Umgang mit Informationen


§ 49 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Projektträger müssen alle Unterlagen und Daten der Überwachung, auf deren Basis ein Verifizierungsbericht erstellt wurde, für einen Zeitraum von fünf Jahren aufbewahren. 2Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Abschluss des Verfahrens beim Umweltbundesamt.

(2) 1Validierungs- und Verifizierungsstellen müssen die Unterlagen zur Validierung und Verifizierung der von ihnen geprüften Projekttätigkeiten für einen Zeitraum von fünf Jahren aufbewahren. 2Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Abschluss des Verfahrens beim Umweltbundesamt.

(3) Soweit Validierungsstellen und Verifizierungsstellen Aufgaben nach dieser Verordnung wahrnehmen, gelten sie als informationspflichtige Stellen nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 des Umweltinformationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1643) in der jeweils geltenden Fassung.

(4) 1Das Umweltbundesamt bewahrt folgende Angaben und Unterlagen für einen Zeitraum von fünf Jahren auf:

1.
die Anträge auf Zustimmung,

2.
die Verifizierungsberichte,

3.
die Anträge zur Kontoeröffnung und

4.
die Angaben zur Benennung eines Kontobevollmächtigten.

2Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Abschluss des Verfahrens beim Umweltbundesamt.

(5) 1Bei Projekttätigkeiten endet das Verfahren mit der Rückgabe oder Verwertung der Sicherheitsleitung nach § 25 oder der Einstellung eines Verfahrens. 2Bei Registerverfahren ohne Projektbezug endet das Verfahren mit der Schließung des Kontos. 3Sollte ein Rechtsmittelverfahren anhängig sein, verlängern sich die Aufbewahrungsfristen bis zu dessen Abschluss.


Text in der Fassung des Artikels 3 Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote V. v. 12. November 2021 BGBl. I S. 4932 m.W.v. 1. Januar 2022

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Frühere Fassungen von § 49 UERV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2022Artikel 3 Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote
vom 12.11.2021 BGBl. I S. 4932

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Zitierungen von § 49 UERV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 49 UERV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UERV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote
V. v. 12.11.2021 BGBl. I S. 4932
Artikel 3 ThgMQWV Änderung der Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung
... 2. der Validierungsstelle oder 3. der Verifizierungsstelle." 25. § 49 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:  ...


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