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Artikel 3 - Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote (ThgMQWV k.a.Abk.)

V. v. 12.11.2021 BGBl. I S. 4932 (Nr. 79); Geltung ab 01.01.2022
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Artikel 3 Änderung der Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung


Artikel 3 ändert mWv. 1. Januar 2022 UERV § 2, § 6, § 7, § 8, § 9, § 10, § 12, § 13, § 16, § 17, § 18, § 19, § 20, § 26, § 30, § 32, § 33, § 34, § 35, § 36, § 38, § 39, § 40, § 41, § 47, § 49

Die Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung vom 22. Januar 2018 (BGBl. I S. 169), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 30. Juni 2021 (BGBl. I S. 2334) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den §§ 32 bis 35 wie folgt gefasst:

§ 32 Registrierung von Validierungs- und Verifizierungsstellen

§ 33 (weggefallen)

§ 34 (weggefallen)

§ 35 (weggefallen)".

2.
In § 2 Absatz 5 wird nach dem Wort „Rohöl," das Wort „Erdgas," eingefügt.

3.
§ 6 wird wie folgt gefasst:

§ 6 Ermittlung der Upstream-Emissionsminderung

(1) Upstream-Emissionsminderungen werden ermittelt nach der Anlage „Modalitäten und Verfahren für einen Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung" des im Anhang zum Projekt-Mechanismen-Gesetzes vom 22. September 2005 abgedruckten Beschlusses „17/CP.7 Modalitäten und Verfahren für einen Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung im Sinne des Artikels 12 des Protokolls von Kyoto". Die Ermittlung erfolgt gemäß

1.
den Methoden, die der Exekutivrat nach Abschnitt C Nummer 5 Buchstabe d der in Satz 1 benannten Anlage genehmigt hat,

2.
den Nummern 44, 45, 47, 48 und 50 bis 52 des Abschnitts G der in Satz 1 benannten Anlage und

3.
den Maßgaben, die nach Anhang C „Grundsätze für die Festlegung von Leitlinien für Methoden bezüglich der Referenzszenarien und der Überwachung" Buchstabe a Ziffer v der in Satz 1 benannten Anlage verabschiedet worden sind.

Die Werte für die Treibhausgaspotentiale (GWP 100y), die bei der Ermittlung der Höhe der Upstream-Emissionsminderungen zugrunde gelegt werden, werden durch das Umweltbundesamt jährlich festgelegt und bis zum Ablauf des 1. Oktober für das darauffolgende Verpflichtungsjahr im Bundesanzeiger bekannt gegeben.

(2) Soweit nicht bereits von Absatz 1 erfasst gilt DIN EN ISO 14064-2, Ausgabe Mai 2020."

4.
§ 7 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Der Nummer 2 wird folgender Buchstabe c angefügt:

„c)
die Projekttätigkeit keine schwerwiegenden nachteiligen Auswirkungen auf die in der Präambel des Übereinkommens vom 12. Dezember 2015 (BGBl. 2016 II S. 1082, 1083) genannten Belange im Gastgeberstaat hat."

b)
Folgender Satz wird angefügt:

„Die Angaben und Unterlagen der Nummern 5, 6 und 7 können in Textform vorgelegt werden."

5.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 7 wird aufgehoben.

b)
Die Nummern 8 bis 11 werden die Nummern 7 bis 10.

c)
Nummer 12 wird Nummer 11 und die Angabe „DIN EN ISO 14064, Ausgabe Mai 2012" durch die Angabe „DIN EN ISO 14064-2, Ausgabe Mai 2020" ersetzt.

d)
Nummer 13 wird Nummer 12.

6.
Dem § 9 wird folgende Nummer 8 angefügt:

„8.
eine Erklärung, dass die Projekttätigkeit keine schwerwiegenden nachteiligen Auswirkungen auf die in der Präambel des Übereinkommens vom 12. Dezember 2015 (BGBl. 2016 II S. 1082, 1083) genannten Belange während des Überwachungszeitraums im Gastgeberstaat hat."

7.
In § 10 Absatz 2 Nummer 3 wird die Angabe „nach § 33" gestrichen.

8.
§ 12 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5.
die Angaben nach § 8 Nummer 3 bis 6."

9.
§ 13 wird wie folgt gefasst:

§ 13 Veröffentlichung nach Erteilung der Zustimmung

(1) Das Umweltbundesamt veröffentlicht unverzüglich auf seiner Internetseite

1.
das Datum der Ausstellung des Zustimmungsbescheids,

2.
die auf Basis des Berechnungsverfahrens ermittelte jährliche Upstream-Emissionsminderung in Kilogramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent,

3.
die Nummer, mit der das Berechnungsverfahren eindeutig identifiziert wird und

4.
den Projektort, der der Emissionsquelle am nächsten gelegen ist, unter Angabe der Koordinaten in Längen- und Breitengraden bis zur vierten Dezimalstelle.

(2) Das Umweltbundesamt veröffentlicht auf seiner Internetseite den Namen und die Anschrift des Projektträgers, sofern der Projektträger der Veröffentlichung zugestimmt hat."

10.
§ 16 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „DIN EN ISO 14064, Ausgabe Mai 2012" durch die Angaben „DIN EN ISO 14064-2, Ausgabe Mai 2020" ersetzt.

b)
Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Für die Verlässlichkeit und Belastbarkeit gelten die Anforderungen

1.
der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 der Kommission vom 19. Dezember 2018 über die Prüfung von Daten und die Akkreditierung von Prüfstellen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 334 vom 31.12.2018, S. 94), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/2084 (ABl. L 423 vom 15.12.2020, S. 23) geändert worden ist, entsprechend und

2.
der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 der Kommission vom 19. Dezember 2018 über die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 der Kommission (ABl. L 334 vom 31.12.2018, S. 1), die zuletzt durch Durchführungsverordnung (EU) 2020/2085 (ABl. L 423 vom 15.12.2020, S. 37) geändert worden ist, entsprechend."

11.
§ 17 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Verifizierungsstelle prüft anhand der Unterlagen und soweit erforderlich vor Ort, welchen Einfluss die Abweichungen auf die Projekttätigkeit haben können, und teilt das Ergebnis der Prüfung dem Umweltbundesamt mit."

b)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Einen Projektträgerwechsel nach der Zustimmung zu einer Projekttätigkeit stellt das Umweltbundesamt auf Antrag fest, sofern dem eintretenden Projektträger die Zustimmung zu einer Projekttätigkeit nicht gemäß § 11 versagt wurde und der eintretende Projektträger die Erklärungen nach § 7 Absatz 2 Nummer 2 bis 4 schriftlich oder elektronisch abgegeben hat. Der Antrag muss schriftlich oder elektronisch gestellt werden, die beschriebenen Erklärungen enthalten und von dem ursprünglichen und dem eintretenden Projektträger unterschrieben werden. Nach der Feststellung des Projektträgerwechsels übernimmt der eintretende Projektträger alle Rechte und Pflichten des ausgeschiedenen Projektträgers."

12.
§ 18 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 7 wird aufgehoben.

b)
Die Nummern 8 bis 10 werden die Nummern 7 bis 9.

13.
In § 19 Absatz 2 Nummer 3 wird die Angabe „nach § 33" gestrichen.

14.
§ 20 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 7 wird aufgehoben.

b)
Die Nummern 8 bis 10 werden die Nummern 7 bis 9.

c)
In der neuen Nummer 8 wird das Wort „und" gestrichen.

d)
In der neuen Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

e)
Folgende Nummern 10 bis 15 werden angefügt:

„10.
das Datum des Projektstarts,

11.
die jährlichen Upstream-Emissionsminderungen in Kilogramm KohlenstoffdioxidÄquivalent,

12.
den Projektort, der der Emissionsquelle am nächsten gelegen ist, unter Angabe der Koordinaten in Längen- und Breitengraden bis zur vierten Dezimalstelle,

13.
die jährlichen Referenzfallemissionen bezogen auf den Brennwert des produzierten Rohstoffs in Kilogramm KohlenstoffdioxidÄquivalent pro Gigajoule,

14.
die jährlichen Emissionen nach der Umsetzung der Projekttätigkeit bezogen auf den Brennwert des produzierten Rohstoffs Kilogramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent pro Gigajoule und

15.
die nicht wiederverwendbare Nummer, mit der das Berechnungsverfahren und das entsprechende System eindeutig identifiziert werden."

15.
§ 26 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:

„2.
einen Eintragungsnachweis der juristischen Person oder Personengesellschaft, sofern der Antragsteller nicht in einem deutschen Handelsregister registriert ist,".

bbb)
Die bisherige Nummer 2 wird die Nummer 3.

ccc)
Die bisherige Nummer 3 wird die Nummer 4 und wie folgt gefasst:

„4.
von einem Geschäftsführer den Namen, das Geburtsdatum, den Geburtsort und das Geburtsland,".

ddd)
Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden die Nummern 6 und 7.

bb)
In Satz 3 werden die Wörter „der Führungszeugnisse" durch die Wörter „des Führungszeugnisses" und die Wörter „der Geschäftsführer" durch die Wörter „des Geschäftsführers" ersetzt.

b)
In Absatz 3 werden die Wörter „Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 389/2013 der Kommission vom 2. Mai 2013" durch die Wörter „Artikel 19 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1122 der Kommission vom 12. März 2019" ersetzt.

16.
§ 30 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „einen Kontobevollmächtigten, der" durch die Wörter „eine kontobevollmächtigte Person, die" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „Kontobevollmächtigten" durch die Wörter „kontobevollmächtigte Personen" ersetzt.

cc)
In Satz 3 werden die Wörter „einer der Kontobevollmächtigten" durch die Wörter „eine der kontobevollmächtigten Personen" ersetzt

b)
In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Kontobevollmächtigte" durch die Wörter „kontobevollmächtigte Personen" ersetzt.

c)
In Absatz 3 werden die Wörter „ein Kontobevollmächtigter" durch die Wörter „die kontobevollmächtigte Person" ersetzt.

d)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Wörter „eines Kontobevollmächtigten" werden durch die Wörter „einer kontobevollmächtigten Person" ersetzt.

bb)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
die Telefonnummer, die E-Mail-Adresse, das Geburtsdatum, den Geburtsort und das Geburtsland,".

cc)
In Nummer 3 werden die Wörter „der Kontobevollmächtigte" durch die Wörter „die kontobevollmächtigte Person" ersetzt.

dd)
In Nummer 4 werden die Wörter „des Kontobevollmächtigten" durch die Wörter „der kontobevollmächtigten Person" ersetzt.

ee)
In Nummer 5 werden die Wörter „des Kontobevollmächtigten" durch die Wörter „der kontobevollmächtigten Person" ersetzt.

e)
Die Absätze 5 und 6 werden wie folgt gefasst:

„(5) Änderungen der Angaben zu einer kontobevollmächtigten Person werden dem Umweltbundesamt innerhalb von zehn Arbeitstagen mitgeteilt. Der Kontoinhaber oder die betroffene kontobevollmächtigte Person legt auf Anforderung des Umweltbundesamtes innerhalb von vier Wochen Belege für die Angaben in der Änderungsmitteilung vor.

(6) Auf die Benennung und Zulassung von kontobevollmächtigten Personen ist Artikel 19 Absatz 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1122 entsprechend anzuwenden."

17.
§ 32 wird wie folgt gefasst:

§ 32 Registrierung von Validierungs- und Verifizierungsstellen

(1) Validierungs- und Verifizierungsstellen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gemäß DIN EN ISO 14065, Ausgabe Juli 2013, für die Bereiche der DIN EN ISO 14064-2, Ausgabe Mai 2020, und der DIN ISO 14064-3, Ausgabe Mai 2020, oder nach einer Vorgängerversion dieser Normen akkreditiert sind, gelten für den Zeitraum der Akkreditierung als nach dieser Verordnung registriert. Die erforderliche Akkreditierung ist auf Verlangen des Umweltbundesamtes bei jeder Abgabe eines Validierungs- oder Verifizierungsberichts nachzuweisen. Die Regelungen der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 zum Inhalt der internen Prüfunterlagen einer Validierungs- oder Verifizierungsstelle und deren Einsicht nach Artikel 26 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 sind entsprechend anzuwenden.

(2) Beschäftigte des Umweltbundesamtes sind berechtigt,

1.
der Begutachtung für die Akkreditierung und der wiederkehrenden Überwachung der Validierungs- und Verifizierungsstellen durch die zuständige nationale Akkreditierungsstelle beizuwohnen und

2.
Einsicht in die Begutachtungsberichte der nationalen Akkreditierungsstelle zu einer Prüfstelle, die als Validierungs- oder Verifizierungsstelle nach dieser Verordnung tätig ist, zu nehmen. Die zuständige nationale Akkreditierungsstelle teilt dem Umweltbundesamt die Termine für die Begutachtung und die wiederkehrende Überwachung mindestens zwei Monate im Voraus mit.

(3) Änderungen der Angaben und Unterlagen sind von der zuständigen nationalen Akkreditierungsstelle dem Umweltbundesamt unverzüglich mitzuteilen."

18.
Die §§ 33 bis 35 werden aufgehoben.

19.
§ 36 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Registrierung soll insbesondere widerrufen werden, wenn die Validierungs- oder Verifizierungsstelle ihre Pflichten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt. Die Registrierung kann auch widerrufen werden, wenn eine Kontrolle der Projekttätigkeiten vor Ort nicht sichergestellt ist."

20.
In § 38 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „DIN EN ISO 14064, Ausgabe Mai 2012" durch die Wörter „DIN EN ISO 14064-2, Ausgabe Mai 2020" ersetzt.

21.
§ 39 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Verordnung (EU) Nr. 600/2012" durch „Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „DIN EN ISO 14064, Ausgabe Mai 2012" durch die Wörter „DIN EN ISO 14064-2, Ausgabe Mai 2020" ersetzt.

c)
In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Verordnung (EU) Nr. 600/2012 und der Verordnung (EU) Nr. 601/2012" durch die Wörter „Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 und der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066" ersetzt.

22.
§ 40 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 7 werden die Wörter „DIN EN ISO 14064, Ausgabe Mai 2012" durch die Wörter „DIN EN ISO 14064-2, Ausgabe Mai 2020" ersetzt.

b)
Nach Nummer 13 wird folgende Nummer 14 eingefügt:

„14.
eine Bestätigung der Validierungsstelle, dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Projekttätigkeit schwerwiegende nachteilige Auswirkungen auf die in der Präambel des Übereinkommens vom 12. Dezember 2015 (BGBl. 2016 II S. 1082, 1083) genannten Belange im Gastgeberstaat hat,".

c)
Die bisherigen Nummern 14 bis 18 werden die Nummern 15 bis 19.

23.
§ 41 Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

„7.
eine Bestätigung, dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Projekttätigkeit während des Verifizierungszeitraums schwerwiegende nachteilige Auswirkungen auf die in der Präambel des Übereinkommens vom 12. Dezember 2015 (BGBl. 2016 II S. 1082, 1083) genannten Belange im Gastgeberstaat hat,".

24.
§ 47 wird wie folgt gefasst:

§ 47 Behördliches Verfahren

(1) Das Umweltbundesamt kann Schriftform oder die elektronische Form vorschreiben für

1.
von Antragsstellern und Prüfstellen vorzulegende Dokumente,

2.
für die Bekanntgabe von Entscheidungen und

3.
für die sonstige Kommunikation.

(2) Schreibt das Umweltbundesamt die elektronische Form vor, kann es eine bestimmte Verschlüsselung sowie die Eröffnung eines Zugangs für die Übermittlung elektronischer Dokumente vorschreiben.

(3) Das Umweltbundesamt kann vorschreiben, dass Projektträger, Validierungsstellen und Verifizierungsstellen zur Erstellung von Überwachungsplänen oder Berichten oder zur Stellung von Anträgen nur die auf seiner Internetseite zur Verfügung gestellten elektronischen Formularvorlagen benutzen und die ausgefüllten Formularvorlagen in elektronischer Form übermitteln.

(4) Wenn das Umweltbundesamt die Benutzung elektronischer Formatvorlagen vorgeschrieben hat, ist die Übermittlung zusätzlicher Dokumente als Ergänzung der Formatvorlagen unter Beachtung der Formvorschriften des Absatzes 3 möglich.

(5) Das Umweltbundesamt macht die Vorschriften nach den Absätzen 1 bis 3 im Bundesanzeiger bekannt.

(6) Ausnahmen von § 23 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, insbesondere bei Kyoto-Projekttätigkeiten, kann das Umweltbundesamt gewähren auf Antrag

1.
des Projektträgers,

2.
der Validierungsstelle oder

3.
der Verifizierungsstelle."

25.
§ 49 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Abschluss des Verfahrens beim Umweltbundesamt."

b)
Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Abschluss des Verfahrens beim Umweltbundesamt."

c)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Nummer 3 wird das Komma durch das Wort „und" ersetzt.

bbb)
In Nummer 4 wird das Wort „und" durch einen Punkt ersetzt.

ccc)
Nummer 5 wird aufgehoben.

bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Abschluss des Verfahrens beim Umweltbundesamt."

d)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Bei Projekttätigkeiten endet das Verfahren mit der Rückgabe oder Verwertung der Sicherheitsleitung nach § 25 oder der Einstellung eines Verfahrens. Bei Registerverfahren ohne Projektbezug endet das Verfahren mit der Schließung des Kontos. Sollte ein Rechtsmittelverfahren anhängig sein, verlängern sich die Aufbewahrungsfristen bis zu dessen Abschluss."