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§ 49 - Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)

neugefasst durch B. v. 19.03.1991 BGBl. I S. 686; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 340-1 Verfassung und Verfahren der Verwaltungsgerichte
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§ 49



Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über das Rechtsmittel

1.
der Revision gegen Urteile des Oberverwaltungsgerichts nach § 132,

2.
der Revision gegen Urteile des Verwaltungsgerichts nach §§ 134 und 135,

3.
der Beschwerde nach § 99 Abs. 2 und § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie nach § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes.



 

Zitierungen von § 49 VwGO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 49 VwGO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VwGO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 132 VwGO
... Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision ...
§ 134 VwGO
... Gegen das Urteil eines Verwaltungsgerichts ( § 49 Nr. 2 ) steht den Beteiligten die Revision unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der ...
§ 135 VwGO
... das Urteil eines Verwaltungsgerichts ( § 49 Nr. 2 ) steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn durch Bundesgesetz ...
§ 144 VwGO
...  (5) Verweist das Bundesverwaltungsgericht die Sache bei der Sprungrevision nach § 49 Nr. 2 und nach § 134 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann es nach ...