§ 49 - Wasserhaushaltsgesetz (WHG)

Artikel 1 G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2585 (Nr. 51); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 09.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 4
Geltung ab 01.03.2010; FNA: 753-13 Wasserwirtschaft
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§ 49 Erdaufschlüsse


§ 49 hat 3 frühere Fassungen und wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) 1Arbeiten, die so tief in den Boden eindringen, dass sie sich unmittelbar oder mittelbar auf die Bewegung, die Höhe oder die Beschaffenheit des Grundwassers auswirken können, sind der zuständigen Behörde einen Monat vor Beginn der Arbeiten anzuzeigen. 2Werden bei diesen Arbeiten Stoffe in das Grundwasser eingebracht, ist abweichend von § 8 Absatz 1 in Verbindung mit § 9 Absatz 1 Nummer 4 anstelle der Anzeige eine Erlaubnis nur erforderlich, wenn sich das Einbringen nachteilig auf die Grundwasserbeschaffenheit auswirken kann. 3Bei der Errichtung, dem Betrieb und der Modernisierung von Erdwärmekollektoren bis zu einer Tiefe von 4 Metern und außerhalb von Wasserschutzgebieten ist davon auszugehen, dass die Erdwärmekollektoren keine nachteiligen Auswirkungen auf die Grundwasserbeschaffenheit gemäß Satz 2 haben, wenn sie oder ihre Anlagenteile die Anforderungen nach § 35 Absatz 2 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 905), die durch Artikel 256 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, erfüllen. 4Die Vermutung nach Satz 3 gilt nicht, wenn auf Grund der räumlichen Konzentration der Anlagen in einem Gebiet eine nachteilige thermische Wirkung auf das Grundwasser zu besorgen ist. 5Die zuständige Behörde kann für bestimmte Gebiete die Tiefe nach Satz 1 näher bestimmen.

(2) Wird unbeabsichtigt Grundwasser erschlossen, ist dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.

(3) 1In den Fällen der Absätze 1 und 2 hat die zuständige Behörde die Einstellung oder die Beseitigung der Erschließung anzuordnen, wenn eine nachteilige Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit zu besorgen oder eingetreten ist und der Schaden nicht anderweitig vermieden oder ausgeglichen werden kann; die zuständige Behörde hat die insoweit erforderlichen Maßnahmen anzuordnen. 2Satz 1 gilt entsprechend, wenn unbefugt Grundwasser erschlossen wird.

(4) Durch Landesrecht können abweichende Regelungen getroffen werden.


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Anm.
d. Red.:
-
abweichendes Landesrecht Bayern zu § 49 siehe B. v. 17. März 2010 (BGBl. I S. 275), B. v. 19. Februar 2015 (BGBl. I S. 153)


Text in der Fassung des Artikels 8 Gesetz zur Beschleunigung des Ausbaus von Geothermieanlagen, Wärmepumpen und Wärmespeichern und zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den klimaneutralen Ausbau der Wärmeversorgung sowie zur Änderung des Baugesetzbuchs und zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes G. v. 22. Dezember 2025 BGBl. 2025 I Nr. 348 m.W.v. 23. Dezember 2025

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Frühere Fassungen von § 49 WHG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 23.12.2025Artikel 8 Gesetz zur Beschleunigung des Ausbaus von Geothermieanlagen, Wärmepumpen und Wärmespeichern und zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den klimaneutralen Ausbau der Wärmeversorgung sowie zur Änderung des Baugesetzbuchs und zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
vom 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 348
aktuell vorher 01.03.2012 (19.02.2015)Hinweis auf Änderungen des von Bundesrecht abweichenden Landesrechts (Bayern)
vom 19.02.2015 BGBl. I S. 152
aktuell vorher 01.03.2010 (17.03.2010)Hinweis auf von Bundesrecht abweichendes Landesrecht (Bayern)
vom 17.03.2010 BGBl. I S. 275
aktuellvor 01.03.2010 (17.03.2010)Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 49 WHG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 49 WHG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WHG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Besondere Gebührenverordnung Eisenbahn-Bundesamt (EBABGebV)
Artikel 1 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 05.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 189
Anlage EBABGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 01.07.2024)
... § 4 Absatz 6 AEG, § 17 Absatz 1 WHG i. V. m. § 4 Absatz 6 AEG, § 49 Absatz 3 WHG i. V. m. § 4 Absatz 6 AEG, § 58 WHG i. V. m. AbwV i. V. m. § 4 ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Beschleunigung des Ausbaus von Geothermieanlagen, Wärmepumpen und Wärmespeichern und zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den klimaneutralen Ausbau der Wärmeversorgung sowie zur Änderung des Baugesetzbuchs und zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 348
Artikel 8 GeoBGuaÄndG Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes
... über den Entzug von Wärme aus dem Wasser" eingefügt. 5. Nach § 49 Absatz 1 Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt: „Bei der Errichtung, dem Betrieb ...

Hinweis auf Änderungen des von Bundesrecht abweichenden Landesrechts (Bayern)
B. v. 19.02.2015 BGBl. I S. 152
Bekanntmachung LRAbwBek
... GVBl 2012, 40 f) 29. Februar 2012 § 49 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) a) Artikel 30 des ...

Hinweis auf von Bundesrecht abweichendes Landesrecht (Bayern)
B. v. 17.03.2010 BGBl. I S. 275
Bekanntmachung LRAbwBek
... 5 des Grundgesetzes d) 1. März 2010 § 49 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) a) Art. 30 des ...

Hinweis auf von Bundesrecht abweichendes Landesrecht (Land Nordrhein-Westfalen)
B. v. 31.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 232
Bekanntmachung LRAbwBek
... c) Rechtsgrundlage der Abweichung d) Tag des Inkrafttretens § 49 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) a) § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und 6 ...


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