(1)
1Arbeiten, die so tief in den Boden eindringen, dass sie sich unmittelbar oder mittelbar auf die Bewegung, die Höhe oder die Beschaffenheit des Grundwassers auswirken können, sind der zuständigen Behörde einen Monat vor Beginn der Arbeiten anzuzeigen.
2Werden bei diesen Arbeiten Stoffe in das Grundwasser eingebracht, ist abweichend von
§ 8 Absatz 1 in Verbindung mit
§ 9 Absatz 1 Nummer 4 anstelle der Anzeige eine Erlaubnis nur erforderlich, wenn sich das Einbringen nachteilig auf die Grundwasserbeschaffenheit auswirken kann.
3Bei der Errichtung, dem Betrieb und der Modernisierung von Erdwärmekollektoren bis zu einer Tiefe von 4 Metern und außerhalb von Wasserschutzgebieten ist davon auszugehen, dass die Erdwärmekollektoren keine nachteiligen Auswirkungen auf die Grundwasserbeschaffenheit gemäß Satz 2 haben, wenn sie oder ihre Anlagenteile die Anforderungen nach
§ 35 Absatz 2 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vom
18. April 2017 (BGBl. I S. 905), die durch
Artikel 256 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, erfüllen.
4Die Vermutung nach Satz 3 gilt nicht, wenn auf Grund der räumlichen Konzentration der Anlagen in einem Gebiet eine nachteilige thermische Wirkung auf das Grundwasser zu besorgen ist.
5Die zuständige Behörde kann für bestimmte Gebiete die Tiefe nach Satz 1 näher bestimmen.
(2) Wird unbeabsichtigt Grundwasser erschlossen, ist dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.
(3) 1In den Fällen der Absätze 1 und 2 hat die zuständige Behörde die Einstellung oder die Beseitigung der Erschließung anzuordnen, wenn eine nachteilige Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit zu besorgen oder eingetreten ist und der Schaden nicht anderweitig vermieden oder ausgeglichen werden kann; die zuständige Behörde hat die insoweit erforderlichen Maßnahmen anzuordnen. 2Satz 1 gilt entsprechend, wenn unbefugt Grundwasser erschlossen wird.
(4) Durch Landesrecht können abweichende Regelungen getroffen werden.
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- Anm.
- d. Red.:
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- abweichendes Landesrecht Bayern zu § 49 siehe B. v. 17. März 2010 (BGBl. I S. 275), B. v. 19. Februar 2015 (BGBl. I S. 153)
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Artikel 1 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 05.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 189
Gesetz zur Beschleunigung des Ausbaus von Geothermieanlagen, Wärmepumpen und Wärmespeichern und zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den klimaneutralen Ausbau der Wärmeversorgung sowie zur Änderung des Baugesetzbuchs und zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 348
B. v. 19.02.2015 BGBl. I S. 152
B. v. 17.03.2010 BGBl. I S. 275
B. v. 31.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 232