§ 49a Zusammenarbeit von Bund und Ländern
Bund und Länder wirken im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Befugnisse zur Gewährleistung der Sicherheit der Erzeugnisse zusammen. Nähere Einzelheiten können in Vereinbarungen geregelt werden; hierbei können insbesondere besondere Gremien für das Zusammenwirken vorgesehen werden.
Frühere Fassungen von § 49a LFGB
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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interne Verweise§ 57c LFGB Überwachung (vom 01.10.2017) ... §§ 38 bis 49a gelten für die Überwachungsmaßnahmen nach den aufgrund des § 57a oder nach ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenDrittes Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften
G. v. 22.05.2013 BGBl. I S. 1319
Artikel 1 3. LFGBuaÄndG Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ... 17a Versicherung". b) Nach der § 49 betreffenden Zeile wird folgende § 49a betreffende Zeile eingefügt: „§ 49a Zusammenarbeit von Bund und ... Zeile wird folgende § 49a betreffende Zeile eingefügt: „§ 49a Zusammenarbeit von Bund und Ländern". 2. Nach § 17 wird folgender § ... Verfügung zu stellen sind,". 9. Nach § 49 wird folgender neuer § 49a eingefügt: „§ 49a Zusammenarbeit von Bund und Ländern ... 9. Nach § 49 wird folgender neuer § 49a eingefügt: „§ 49a Zusammenarbeit von Bund und Ländern Bund und Länder wirken im Rahmen ihrer ...
Gesetz zur Neuordnung des Rechts zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung
G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1966, 2022 BGBl. I S. 15; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 20.05.2021 BGBl. I S. 1194
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