Tools:
Update via:
Artikel 3 - Gesetz zur Änderung des Produktsicherheitsgesetzes und weiterer produktsicherheitsrechtlicher Vorschriften (ProdSGÄndG k.a.Abk.)
Artikel 3 Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
Artikel 3 ändert mWv. 19. Februar 2026 LFGB § 3, § 5, § 38, § 38a, § 39a, § 46, § 53, § 55, § 56, § 57, § 58, § 64
Das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 2021 (BGBl. I S. 4253; 2022 I S. 28), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Nummer 5 wird gestrichen.
- b)
- Absatz 3 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
- „3.
- für das Inverkehrbringen von Mitteln zum Tätowieren und Bedarfsgegenständen Artikel 3 Nummer 8 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 entsprechend gilt,".
- 2.
- § 5 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:„(2) Es ist ferner verboten, Stoffe, die keine Lebensmittel sind und deren Verzehr gesundheitsschädlich im Sinne des Artikels 14 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 in der Fassung vom 17. Januar 2024 ist, als Lebensmittel in den Verkehr zu bringen."
- 3.
- § 38 Absatz 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
- „1.
- erteilen der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates auf begründetes Ersuchen Auskünfte und übermitteln die erforderlichen Urkunden und Schriftstücke, damit die zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaates überwachen kann, ob die Vorschriften, die für diese Erzeugnisse gelten, eingehalten werden,".
- b)
- Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
- „3.
- teilen den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaates alle Tatsachen und Sachverhalte mit, die für die Überwachung der Einhaltung der für diese Erzeugnisse geltenden Vorschriften in diesem Mitgliedstaat erforderlich sind, insbesondere bei Zuwiderhandlungen und bei Verdacht auf Zuwiderhandlungen gegen für diese Erzeugnisse geltende Vorschriften."
- 4.
- § 38a wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt nach Maßgabe des Satzes 2 oder 3 zur Unterstützung der den Ländern obliegenden Überwachung der Einhaltung der Vorschriften- 1.
- dieses Gesetzes,
- 2.
- der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und
- 3.
- der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes
- b)
- Absatz 2 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
- „3.
- die betroffenen Erzeugnisse."
- 5.
- § 39a Absatz 2 wird gestrichen.
- 6.
- § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt:
- „5.
- vorzuschreiben, dass, zu welchem Zeitpunkt, in welcher Art und Weise und von wem der Hersteller eines Erzeugnisses oder ein anderer für ein Erzeugnis nach diesem Gesetz, den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen oder den unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes Verantwortlicher über eine zurückgelassene Probe, die zum Zweck der Untersuchung entnommen wurde, oder eine Probenahme zu unterrichten ist."
- 7.
- § 53 wird durch den folgenden § 53 ersetzt:
„§ 53 Verbringungsverbote(1) Erzeugnisse, die nicht den im Inland geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes entsprechen, dürfen nicht in das Inland verbracht werden. Dies gilt nicht für die Durchfuhr unter zollamtlicher Überwachung. Das Verbot nach Satz 1 steht der zollamtlichen Abfertigung nicht entgegen, soweit sich aus den auf § 56 gestützten Rechtsverordnungen über das Verbringen der in Satz 1 genannten Erzeugnisse nichts anderes ergibt.(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke erforderlich oder mit diesen Zwecken vereinbar ist, abweichend von Absatz 1 Satz 1 das Verbringen von bestimmten Erzeugnissen in das Inland zuzulassen sowie die Voraussetzungen und das Verfahren hierfür einschließlich der Festlegung mengenmäßiger Beschränkungen zu regeln und dabei Vorschriften nach § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 zu erlassen; § 56 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend." - 8.
- In § 55 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „kosmetischen Mitteln," durch die Angabe „kosmetischen Mitteln oder" ersetzt und wird die Angabe „oder mit Lebensmitteln verwechselbaren Produkten" gestrichen.
- 9.
- In § 56 Absatz 4 Nummer 1 wird die Angabe vor Buchstabe a durch die folgende Angabe ersetzt:
- „1.
- die Durchfuhr von Erzeugnissen, einschließlich lebender Tiere im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1, sowie deren Lagerung in Lagerhäusern abhängig zu machen von".
- 10.
- § 57 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:„(1) Für die Ausfuhr und Wiederausfuhr von Mitteln zum Tätowieren, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen gilt Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der dort genannten Anforderungen des Lebensmittelrechts die für diese Erzeugnisse geltenden Vorschriften dieses Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes treten."
- b)
- Die Absätze 4 und 5 werden durch die folgenden Absätze 4 und 5 ersetzt:„(4) Erzeugnisse, die nach Maßgabe des Absatzes 1 oder 2 den Vorschriften dieses Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen oder der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes nicht entsprechen, müssen von Erzeugnissen, die für das Inverkehrbringen im Inland oder in anderen Mitgliedstaaten bestimmt sind, getrennt gehalten und kenntlich gemacht werden.(5) Für Erzeugnisse, die zur Lieferung in einen anderen Mitgliedstaat bestimmt sind, gilt Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der dort genannten Anforderungen des Lebensmittelrechts die für diese Erzeugnisse geltenden Vorschriften dieses Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes treten."
- c)
- Absatz 8 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
- „1.
- soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke erforderlich ist, das Verbringen von
- a)
- lebenden Tieren im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1 oder
- b)
- Erzeugnissen
- 11.
- § 58 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 2 wird die Angabe „Nummer 1" gestrichen.
- b)
- Nummer 3 wird gestrichen.
- c)
- In Nummer 17 wird die Angabe „auch in Verbindung mit Absatz 2," gestrichen.
- 12.
- In § 64 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „sowie von mit Lebensmitteln verwechselbaren Produkten" gestrichen.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/17393/a337285.htm
