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§ 4 - Autonome-Fahrzeuge-Genehmigungs-und-Betriebs-Verordnung (AFGBV)

Artikel 1 V. v. 24.06.2022 BGBl. I S. 986 (Nr. 22); zuletzt geändert durch Artikel 10 V. v. 20.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 199
Geltung ab 01.07.2022; FNA: 9232-19 Zulassung zum Straßenverkehr
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§ 4 Erteilung der Betriebserlaubnis; Erteilung der Genehmigung der nachträglichen Aktivierung automatisierter oder autonomer Fahrfunktionen



(1) Die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge mit autonomer Fahrfunktion wird vom Kraftfahrt-Bundesamt erteilt, wenn

1.
die nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 erforderlichen Erklärungen des Herstellers und die weiteren Angaben, sofern diese nach § 3 Absatz 3 angefordert worden sind, vorliegen,

2.
die nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 erforderlichen Unterlagen vorliegen und diese den jeweiligen Anforderungen der Anlagen 1 und 3 entsprechen,

3.
die Anforderungen nach § 3 Absatz 8 sowie die Voraussetzungen nach Anlage 1 eingehalten werden und

4.
durch den Betrieb des Kraftfahrzeugs mit autonomer Fahrfunktion weder die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs beeinträchtigt noch Leib und Leben von Personen gefährdet werden.

(2) Die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge mit autonomer Fahrfunktion kann jederzeit mit Nebenbestimmungen erlassen oder verbunden werden, um den sicheren Betrieb des Fahrzeugs und die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und dieser Verordnung zu gewährleisten.

(3) 1Einer nach Absatz 1 erteilten Betriebserlaubnis steht eine von einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Mitgliedstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilte Genehmigung des Betriebs eines Kraftfahrzeugs mit autonomer Fahrfunktion gleich, wenn sie in Bezug auf die technischen und sicherheitsrelevanten Anforderungen nach den §§ 1d bis 1g des Straßenverkehrsgesetzes und den Anforderungen nach § 3 Absatz 8 sowie der Anlage 1 zu dieser Verordnung einen gleichwertigen Bewertungs- und Prüfmaßstab zugrunde legt und den abstrakten Betriebsbereich ausweist, in dem das Kraftfahrzeug mit autonomer Fahrfunktion die Fahraufgabe selbständig bewältigen kann. 2Die Gleichwertigkeit der Betriebserlaubnis ist auf Antrag des Halters durch das Kraftfahrt-Bundesamt festzustellen.

(4) 1Das Kraftfahrt-Bundesamt kann jederzeit beim Hersteller nachprüfen oder durch die in § 3 Absatz 7 genannten Stellen nachprüfen lassen, ob die Voraussetzungen der Betriebserlaubnis für ein Kraftfahrzeug mit autonomer Fahrfunktion vorliegen und die mit der Betriebserlaubnis verbundenen Pflichten erfüllt sind. 2Die Prüfergebnisse sind zu dokumentieren. 3§ 20 Absatz 6 der Straßenverkehr-Zulassungs-Ordnung bleibt unberührt.

(5) Veränderungen an einem Kraftfahrzeug mit autonomer Fahrfunktion, die nach Erteilung der Betriebserlaubnis vorgenommen werden, bedürfen vor ihrer Verwendung der Genehmigung des Kraftfahrt-Bundesamts.

(6) Die nationale Genehmigung für die nachträgliche Aktivierung von automatisierten oder autonomen Fahrfunktionen wird vom Kraftfahrt-Bundesamt erteilt, wenn die vom Kraftfahrt-Bundesamt festgelegten technischen Anforderungen vorliegen.



 

Zitierungen von § 4 AFGBV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 AFGBV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AFGBV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 AFGBV Betriebserlaubnis; Genehmigung der nachträglichen Aktivierung automatisierter oder autonomer Fahrfunktionen
... im öffentlichen Straßenraum ist eine Betriebserlaubnis des Kraftfahrt-Bundesamts nach § 4 Absatz 1 erforderlich. (2) § 20 Absatz 1, 3 und 3a der ... Aktivierung von automatisierten oder autonomen Fahrfunktionen werden unter den Voraussetzungen des § 4 Absatz 5 und 6  ...
§ 6 AFGBV Widerruf und Ruhen der Betriebserlaubnis; Widerruf und Ruhen der Genehmigung der nachträglichen Aktivierung automatisierter oder autonomer Fahrfunktionen
... Das Kraftfahrt-Bundesamt hat eine nach § 4 Absatz 1 erteilte Betriebserlaubnis zu widerrufen, wenn 1. das Kraftfahrzeug mit autonomer ... nicht auszuschließen ist. Das Kraftfahrt-Bundesamt hat die nach § 4 Absatz 6 erteilte Genehmigung zu widerrufen, wenn 1. das Kraftfahrzeug ohne Genehmigung ... oder bei einem technischen Dienst. Bis zur Klärung kann es das Ruhen einer nach § 4 Absatz 1 erteilten Betriebserlaubnis oder einer nach § 4 Absatz 6 erteilten Genehmigung anordnen. ... kann es das Ruhen einer nach § 4 Absatz 1 erteilten Betriebserlaubnis oder einer nach § 4 Absatz 6 erteilten Genehmigung anordnen. (3) Die §§ 48 und 49 des ... Fahrfunktion darf im öffentlichen Straßenraum nicht betrieben werden, wenn eine nach § 4 Absatz 1 erteilte Betriebserlaubnis 1. nach Absatz 1 Satz 1 widerrufen worden ist oder  ...
§ 8 AFGBV Antrag auf Genehmigung durch den Halter
...  1. die Betriebserlaubnis für ein Kraftfahrzeug mit autonomer Fahrfunktion nach § 4 Absatz 1 sowie in den Fällen des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 ergänzend einen ... ein Kraftfahrzeug mit autonomer Fahrfunktion nach § 4 Absatz 1 sowie in den Fällen des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 ergänzend einen Nachweis über die Feststellung der Gleichwertigkeit der ...
§ 9 AFGBV Genehmigungserteilung; Kontrollen
...  1. eine Betriebserlaubnis für ein Kraftfahrzeug mit autonomer Fahrfunktion nach § 4 Absatz 1 sowie in den Fällen des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 ergänzend ein ... ein Kraftfahrzeug mit autonomer Fahrfunktion nach § 4 Absatz 1 sowie in den Fällen des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 ergänzend ein Nachweis über die Feststellung der Gleichwertigkeit der ausländischen ... dass 1. das Kraftfahrzeug mit autonomer Fahrfunktion nach den Angaben der nach § 4 Absatz 1 erteilten Betriebserlaubnis für ein Kraftfahrzeug mit autonomer Fahrfunktion die Fahraufgabe ...
§ 10 AFGBV Widerruf und Ruhen der Genehmigung eines festgelegten Betriebsbereichs
... Voraussetzungen nach den §§ 13 und 14 nicht mehr vorliegen, 5. die nach § 4 Absatz 1 erteilte Betriebserlaubnis für ein Kraftfahrzeug mit autonomer Fahrfunktion erloschen ist, ...
§ 11 AFGBV Maßgaben zur Anwendung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (vom 01.09.2023)
... eine gültige Betriebserlaubnis für ein Kraftfahrzeug mit autonomer Fahrfunktion nach § 4 , 2. eine gültige Genehmigung eines festgelegten Betriebsbereichs nach § 9 ... ist die Betriebserlaubnis für ein Kraftfahrzeug mit autonomer Fahrfunktion nach § 4 Absatz 1 sowie die Genehmigung eines festgelegten Betriebsbereichs nach § 9 vorzulegen. ... Ebenso sind in die Zulassungsbescheinigung Teil I die Betriebserlaubnis nach § 4 Absatz 1 mit Datum der Ausstellung durch das Kraftfahrt-Bundesamt sowie weitere Angaben zur Ausrüstung ...
§ 13 AFGBV Anforderungen an den Halter
... mit autonomer Fahrfunktion. (9) Der Halter darf ohne eine Genehmigung nach § 4 Absatz 6 die nachträgliche Aktivierung von automatisierten oder autonomen Fahrfunktionen nicht ...