§ 4 - Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (ATA-OTA-APrV)

Artikel 1 V. v. 04.11.2020 BGBl. I S. 2295 (Nr. 50); zuletzt geändert durch Artikel 8z6 G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Geltung ab 01.01.2022; FNA: 2122-6-1 Ärzte und sonstige Heilberufe
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§ 4 Praktische Ausbildung


§ 4 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1Während der praktischen Ausbildung sind die Kompetenzen zu vermitteln, die zur Erreichung des jeweiligen Ausbildungsziels nach den §§ 7 bis 9 oder §§ 7, 8 und 10 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes erforderlich sind. 2Die oder der Auszubildende wird befähigt, die im theoretischen und im praktischen Unterricht erworbenen Kompetenzen aufeinander zu beziehen, miteinander zu verbinden und weiterzuentwickeln, um die erforderlichen Handlungskompetenzen für die beruflichen Tätigkeiten zu erwerben.

(2) Die Bereiche der praktischen Ausbildung sind

1.
im Fall der Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin oder zum Anästhesietechnischen Assistenten die in Anlage 2 genannten Versorgungs- und Funktionsbereiche im Umfang von 2.500 Stunden und

2.
im Fall der Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin oder zum Operationstechnischen Assistenten die in Anlage 4 genannten Versorgungs- und Funktionsbereiche im Umfang von 2.500 Stunden.

(3) Die praktische Ausbildung soll mit einem in Anlage 2 oder 4 genannten Orientierungseinsatz im Umfang von 80 Stunden bei der verantwortlichen Einrichtung der praktischen Ausbildung nach § 14 Absatz 3 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes beginnen.

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Zitierungen von § 4 ATA-OTA-APrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 ATA-OTA-APrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ATA-OTA-APrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 2 ATA-OTA-APrV (zu § 4 Absatz 2 Nummer 1) Praktische Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin oder zum Anästhesietechnischen Assistenten
Anlage 4 ATA-OTA-APrV (zu § 4 Absatz 2 Nummer 2) Praktische Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin oder zum Operationstechnischen Assistenten


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