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§ 7 - Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetz (ATA-OTA-G)

Artikel 1 G. v. 14.12.2019 BGBl. I S. 2768 (Nr. 51); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1174
Geltung ab 01.01.2022, abweichend siehe Artikel 3; FNA: 2122-6 Ärzte und sonstige Heilberufe
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§ 7 Ziel der Ausbildung



(1) 1Die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin oder zum Anästhesietechnischen Assistenten und zur Operationstechnischen Assistentin oder zum Operationstechnischen Assistenten vermittelt die für die Berufsausübung erforderlichen fachlichen und methodischen Kompetenzen zur eigenverantwortlichen Durchführung und zur Mitwirkung, insbesondere in den operativen oder anästhesiologischen Bereichen der stationären und ambulanten Versorgung sowie in weiteren diagnostischen und therapeutischen Versorgungsbereichen, einschließlich der zugrunde liegenden Lernkompetenzen sowie der Fähigkeit zum Wissenstransfer und zur Selbstreflexion. 2Darüber hinaus vermittelt sie personale und soziale Kompetenzen. 3Die Vermittlung hat entsprechend dem anerkannten Stand medizinischer, medizinisch-technischer und weiterer bezugswissenschaftlicher Erkenntnisse zu erfolgen.

(2) Die Ausbildung befähigt die Anästhesietechnische Assistentin oder den Anästhesietechnischen Assistenten und die Operationstechnische Assistentin oder den Operationstechnischen Assistenten außerdem, die konkrete Situation der Patientinnen und Patienten, insbesondere deren Selbständigkeit und Selbstbestimmung sowie deren kulturellen und religiösen Hintergrund, in ihr Handeln mit einzubeziehen.

(3) 1Den Auszubildenden wird vermittelt, ihre persönliche und fachliche Weiterentwicklung als notwendig anzuerkennen und lebenslanges Lernen als Teil der eigenen beruflichen Biographie zu verstehen. 2Die Ausbildung führt dazu, dass die Auszubildenden ein professionelles, ethisch fundiertes berufliches Selbstverständnis entwickeln, das der Bedeutung ihrer zukünftigen Tätigkeit angemessen ist.



 

Zitierungen von § 7 ATA-OTA-G

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 ATA-OTA-G verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ATA-OTA-G selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 66 ATA-OTA-G Ermächtigung zum Erlass der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
... Folgendes zu regeln: 1. die Mindestanforderungen an die Ausbildungsziele nach den §§ 7 bis 10, einschließlich der Abgrenzung der Ausbildungsinhalte von den ärztlichen ...
 
Zitat in folgenden Normen

Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (ATA-OTA-APrV)
Artikel 1 V. v. 04.11.2020 BGBl. I S. 2295; zuletzt geändert durch Artikel 8z6 G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
§ 1 ATA-OTA-APrV Inhalt der Ausbildung
... Assistenten sind der oder dem Auszubildenden zur Erreichung des Ausbildungsziels nach den §§ 7 bis 9 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes mindestens die ... Assistenten sind der oder dem Auszubildenden zur Erreichung des Ausbildungsziels nach den §§ 7 , 8 und 10 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes mindestens ...
§ 3 ATA-OTA-APrV Theoretischer und praktischer Unterricht (vom 01.10.2023)
... und sozialen Kompetenzen zu vermitteln, die zur Erreichung des Ausbildungsziels nach den §§ 7 bis 9 oder §§ 7, 8 und 10 des Anästhesietechnische- und ... zu vermitteln, die zur Erreichung des Ausbildungsziels nach den §§ 7 bis 9 oder §§ 7 , 8 und 10 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes ...
§ 4 ATA-OTA-APrV Praktische Ausbildung
... sind die Kompetenzen zu vermitteln, die zur Erreichung des jeweiligen Ausbildungsziels nach den §§ 7 bis 9 oder §§ 7, 8 und 10 des Anästhesietechnische- und ... vermitteln, die zur Erreichung des jeweiligen Ausbildungsziels nach den §§ 7 bis 9 oder §§ 7 , 8 und 10 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes ...