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§ 4 - Agrargeoschutz-Durchführungsgesetz (AgrarGeoSchDG)
Artikel 1 G. v. 11.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 9
Geltung ab 16.01.2026; FNA: 423-8 Warenzeichenrecht
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Geltung ab 16.01.2026; FNA: 423-8 Warenzeichenrecht
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§ 4 Konkretisierende und ergänzende Bestimmungen zu antragstellenden und allgemeinen Erzeugervereinigungen; Verordnungsermächtigung
§ 4 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, das Unionsrecht konkretisierende und ergänzende Bestimmungen zu antragstellenden und allgemeinen Erzeugervereinigungen zu treffen, soweit dies zur Durchführung des Agrargeoschutzrechts, insbesondere des Artikels 9 Absatz 1, des Artikels 32 Absatz 1 bis 4 sowie der Artikel 55 und 56 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1143, erforderlich ist.
(2) In einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann insbesondere Folgendes geregelt werden:
- 1.
- der Begriff des Erzeugers abweichend von § 2 Absatz 1 Nummer 13, um der Funktionsfähigkeit von Erzeugervereinigungen oder den Besonderheiten eines bestimmten Erzeugnisbereichs Rechnung zu tragen;
- 2.
- die Beschränkung der Mitgliedschaft auf bestimmte Kategorien von Erzeugern, wobei die Beschränkung der Art des Erzeugnisses, das Gegenstand der Erzeugervereinigung ist, Rechnung tragen muss;
- 3.
- das Recht bestimmter Personengruppen auf Mitgliedschaft;
- 4.
- Vorgaben für die Verfasstheit der Erzeugervereinigungen, insbesondere in Bezug auf die demokratische Verfasstheit sowie
- a)
- die Rechtsform,
- b)
- die Einzelheiten über die Bestimmungen des Hauptsitzes,
- c)
- die Organisation,
- d)
- die Satzung,
- e)
- die Funktionsweise,
- f)
- die Mitgliedschaft, insbesondere deren Erwerb und Verlust, die mit ihr verbundenen Rechte und Pflichten, die Vertretung von Mitgliedern und die Nichteinhaltung von Mitgliedschaftspflichten sowie
- g)
- die finanziellen und sonstigen Beiträge zur Funktionsfähigkeit der Erzeugervereinigung und zur Erfüllung ihrer Aufgaben;
- 5.
- die Möglichkeit für Wirtschaftsbeteiligte, Vertreter von Wirtschaftszweigen und Akteuren nach Artikel 157 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie sonstige Personen mit einem besonderen Interesse an der Erzeugervereinigung, Mitglied einer Erzeugervereinigung zu sein;
- 6.
- das Verfahren der Übermittlung von Nachhaltigkeitsberichten im Sinne des Artikels 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1143 an die Europäische Kommission.
(3) Die Bestimmungen nach Absatz 1 können jeweils alle antragstellenden oder allgemeinen Erzeugervereinigungen oder nur solche eines bestimmten Erzeugnisbereichs oder eines Teils eines bestimmten Erzeugnisbereichs betreffen.
Zitierungen von § 4 AgrarGeoSchDG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 AgrarGeoSchDG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AgrarGeoSchDG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 AgrarGeoSchDG Begriffsbestimmungen
... (EU) Nr. 1308/2013, der vorbehaltlich abweichender Bestimmungen in einer Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 die gemäß der Produktspezifikation für die Endherstellung des jeweiligen ...
§ 5 AgrarGeoSchDG Anerkannte Erzeugervereinigungen; Verordnungsermächtigung
... insbesondere a) in Ergänzung von Bestimmungen, die nach § 4 Absatz 1 , auch in Verbindung mit § 4 Absatz 2 oder 3, getroffen worden sind, oder in Abweichung von ... a) in Ergänzung von Bestimmungen, die nach § 4 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 2 oder 3 , getroffen worden sind, oder in Abweichung von diesen Bestimmungen b) eine ...
§ 7 AgrarGeoSchDG Zusammenschlüsse von Erzeugervereinigungen; Verordnungsermächtigung
... ist. In einer Rechtsverordnung nach Satz 1 können insbesondere Vorgaben nach § 4 Absatz 2 Nummer 4 und 5 geregelt ...
§ 45 AgrarGeoSchDG Übergangsbestimmungen
... (6) Bis zum Inkrafttreten einer Rechtsverordnung, die auf die Verordnungsermächtigung des § 4 Absatz 2 Nummer 1 gestützt ist, findet § 2 Absatz 1 Nummer 13 im Weinbereich keine Anwendung. ...
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