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Abschnitt 1 - Agrargeoschutz-Durchführungsgesetz (AgrarGeoSchDG)


Teil 2 Regelungen im Bereich der Schutzbezeichnungen

Abschnitt 1 Erzeugervereinigungen und Zusammenschlüsse von Erzeugervereinigungen

§ 4 Konkretisierende und ergänzende Bestimmungen zu antragstellenden und allgemeinen Erzeugervereinigungen; Verordnungsermächtigung



(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, das Unionsrecht konkretisierende und ergänzende Bestimmungen zu antragstellenden und allgemeinen Erzeugervereinigungen zu treffen, soweit dies zur Durchführung des Agrargeoschutzrechts, insbesondere des Artikels 9 Absatz 1, des Artikels 32 Absatz 1 bis 4 sowie der Artikel 55 und 56 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1143, erforderlich ist.

(2) In einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann insbesondere Folgendes geregelt werden:

1.
der Begriff des Erzeugers abweichend von § 2 Absatz 1 Nummer 13, um der Funktionsfähigkeit von Erzeugervereinigungen oder den Besonderheiten eines bestimmten Erzeugnisbereichs Rechnung zu tragen;

2.
die Beschränkung der Mitgliedschaft auf bestimmte Kategorien von Erzeugern, wobei die Beschränkung der Art des Erzeugnisses, das Gegenstand der Erzeugervereinigung ist, Rechnung tragen muss;

3.
das Recht bestimmter Personengruppen auf Mitgliedschaft;

4.
Vorgaben für die Verfasstheit der Erzeugervereinigungen, insbesondere in Bezug auf die demokratische Verfasstheit sowie

a)
die Rechtsform,

b)
die Einzelheiten über die Bestimmungen des Hauptsitzes,

c)
die Organisation,

d)
die Satzung,

e)
die Funktionsweise,

f)
die Mitgliedschaft, insbesondere deren Erwerb und Verlust, die mit ihr verbundenen Rechte und Pflichten, die Vertretung von Mitgliedern und die Nichteinhaltung von Mitgliedschaftspflichten sowie

g)
die finanziellen und sonstigen Beiträge zur Funktionsfähigkeit der Erzeugervereinigung und zur Erfüllung ihrer Aufgaben;

5.
die Möglichkeit für Wirtschaftsbeteiligte, Vertreter von Wirtschaftszweigen und Akteuren nach Artikel 157 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie sonstige Personen mit einem besonderen Interesse an der Erzeugervereinigung, Mitglied einer Erzeugervereinigung zu sein;

6.
das Verfahren der Übermittlung von Nachhaltigkeitsberichten im Sinne des Artikels 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1143 an die Europäische Kommission.

(3) Die Bestimmungen nach Absatz 1 können jeweils alle antragstellenden oder allgemeinen Erzeugervereinigungen oder nur solche eines bestimmten Erzeugnisbereichs oder eines Teils eines bestimmten Erzeugnisbereichs betreffen.


§ 5 Anerkannte Erzeugervereinigungen; Verordnungsermächtigung



(1) Soweit Artikel 33 der Verordnung (EU) 2024/1143 ein System der Anerkennung von Erzeugervereinigungen ermöglicht, wird das Bundesministerium ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf,

1.
ein solches Anerkennungssystem für alle oder einzelne Erzeugnisbereiche oder für einen Teil eines Erzeugnisbereichs vorzusehen sowie

2.
das Unionsrecht konkretisierende oder ergänzende Bestimmungen zur Durchführung eines Anerkennungssystems zu treffen, wobei nach Erzeugnisbereichen oder Teilen von Erzeugnisbereichen unterschieden werden kann.

(2) Eine Regelung nach Absatz 1 setzt voraus, dass das Anerkennungssystem

1.
für die Funktionsfähigkeit des Agrargeoschutzes, insbesondere die Durchführung von Antrags-, Änderungs- und Löschungsverfahren sowie die privatrechtliche Durchsetzung des Schutzes, erforderlich oder zweckmäßig ist oder

2.
im Interesse des betreffenden Erzeugnisbereichs oder Teils eines Erzeugnisbereichs liegt.

(3) In einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 2 muss Folgendes geregelt werden:

1.
die mögliche Rechtsform der Erzeugervereinigung;

2.
die Erfüllung einer der folgenden Bedingungen:

a)
ein Mindestanteil von mehr als 50 Prozent der Erzeuger des Erzeugnisses sind Mitglieder der Erzeugervereinigung oder

b)
ein bestimmter Mindestanteil von Erzeugern des Erzeugnisses sind Mitglieder der Erzeugervereinigung und diese Mitglieder erzeugen eine Mindestmenge beziehungsweise einen Mindestwert von mehr als 50 Prozent der vermarktbaren Erzeugung.

(4) In einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 2 kann zudem insbesondere Folgendes geregelt werden:

1.
die Anerkennung nur einer einzigen Erzeugervereinigung für eine bestimmte Schutzbezeichnung;

2.
die ausschließliche Ausübung von Aufgaben einer allgemeinen Erzeugervereinigung für eine bestimmte Schutzbezeichnung durch eine anerkannte Erzeugervereinigung;

3.
die Anerkennungsvoraussetzungen, insbesondere

a)
in Ergänzung von Bestimmungen, die nach § 4 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 2 oder 3, getroffen worden sind, oder in Abweichung von diesen Bestimmungen

b)
eine Mindestmitgliederzahl und

c)
eine Mindestmenge oder einen Mindestwert vermarktbarer Erzeugnisse oder eine Kombination beider Vorgaben;

4.
das Anerkennungsverfahren einschließlich der örtlichen Zuständigkeit;

5.
die im Anerkennungsverfahren von den Erzeugervereinigungen zu erfüllenden Nachweispflichten;

6.
die Geltungsdauer der Anerkennung;

7.
die Pflicht anerkannter Erzeugervereinigungen zur Mitteilung und zum Nachweis sie betreffender tatsächlicher oder rechtlicher Änderungen, insbesondere jeder Änderung eines Sachverhaltes, die sich nach der Anerkennung ergibt und maßgeblich ist für

a)
die Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen,

b)
die örtliche Zuständigkeit für die Anerkennung oder

c)
die im Unionsrecht vorgesehenen Unterrichtungen;

8.
die Verlängerung, das Ruhen und die Aufhebung der Anerkennung sowie der Verzicht auf die Anerkennung;

9.
die Aufgaben anerkannter Erzeugervereinigungen sowie die damit verbundenen Rechte und Pflichten;

10.
der Schutz der Anerkennung vor einer missbräuchlichen Nutzung;

11.
die durch die zuständigen Landesstellen auf elektronischem Wege an die zuständigen Stellen des Bundes vorzunehmende Übermittlung derjenigen Informationen, die für die Erfüllung der unionsrechtlichen Berichtspflichten im Zusammenhang mit dem Anerkennungssystem erforderlich sind, insbesondere Name und Anschrift der anerkannten Erzeugervereinigung sowie relevante Änderungen, die übermittelte Informationen betreffen;

12.
die Fortgeltung der Anerkennung von Erzeugervereinigungen im Falle der Änderung von Anerkennungsvoraussetzungen einschließlich entsprechender Übergangsbestimmungen, wobei die Vorgaben des Absatzes 2 entsprechend gelten;

13.
die im Falle der Änderung von Anerkennungsvoraussetzungen von den Erzeugervereinigungen zu erfüllenden Mitteilungspflichten;

14.
besondere Bestimmungen zu Erzeugervereinigungen, die länder- oder mitgliedstaatenübergreifend tätig sind.

(5) Eine Erzeugervereinigung darf sich erst ab dem Zeitpunkt ihrer Anerkennung und nur während des Zeitraums der Anerkennung als anerkannte Erzeugervereinigung bezeichnen.


§ 6 Anerkannte Erzeugervereinigungen in einzelnen Ländern; Verordnungsermächtigung



(1) 1In einer Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 1 kann die Ermächtigung des § 5 Absatz 1 in Bezug auf alle Erzeugnisbereiche oder einzelne Erzeugnisbereiche oder einen Teil eines Erzeugnisbereichs auf die Landesregierungen übertragen werden. 2Satz 1 gilt nicht für § 5 Absatz 4 Nummer 10. 3Sieht ein Land ein Anerkennungssystem vor, ist es nur auf Erzeugervereinigungen anzuwenden, die eine Schutzbezeichnung betreuen, deren geografisches Gebiet sich ganz oder teilweise in dem betreffenden Land befindet, und die ihren Hauptsitz in dem betreffenden Land nehmen. 4Erstreckt sich ein geografisches Gebiet auf mehr als ein Land, bedarf die Anerkennung einer Erzeugervereinigung der Zustimmung aller anderen betroffenen Länder. 5Die Zustimmung darf nur aus Sachgründen verweigert werden.

(2) Besteht für einen Erzeugnisbereich oder den Teil eines Erzeugnisbereichs ein Anerkennungssystem eines Landes und tritt anschließend ein diesbezügliches Anerkennungssystem durch Bundesrecht in Kraft,

1.
dürfen keine neuen Anerkennungen auf der Grundlage des Landesrechts ausgesprochen werden und

2.
gelten bestehende Anerkennungen als Anerkennungen nach Bundesrecht.

(3) 1Sofern eine nach Landesrecht anerkannte Erzeugervereinigung nicht alle bundesrechtlichen Voraussetzungen für eine Anerkennung erfüllt, hat sie sich innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung des Bundes an die bundesrechtlichen Vorgaben anzupassen. 2Anderenfalls erlöschen die entsprechenden Anerkennungen mit Ablauf des zweiten Jahres. 3Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, unter Berücksichtigung der Verwaltungserfordernisse der Länder und der Interessen der betroffenen Erzeugervereinigungen Übergangsbestimmungen, auch unter Abweichung von den Sätzen 1 und 2, zu treffen.

(4) 1Um besonderen regionalen Gegebenheiten Rechnung zu tragen, kann in einer Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 die Ermächtigung nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 in Bezug auf Vorgaben gemäß § 5 Absatz 4 Nummer 3 Buchstabe b und c auf die Landesregierungen hinsichtlich einzelner Erzeugnisbereiche oder Teile eines Erzeugnisbereichs übertragen werden. 2Landesrechtliche Vorgaben gehen bundesrechtlichen Bestimmungen vor und gelten nur für Erzeugervereinigungen, die eine Schutzbezeichnung betreuen, deren geografisches Gebiet sich ausschließlich in dem betreffenden Land befindet. 3Werden anschließend die Vorgaben durch Bundesrecht geregelt, gilt Absatz 3 entsprechend.


§ 7 Zusammenschlüsse von Erzeugervereinigungen; Verordnungsermächtigung



1Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, das Unionsrecht ergänzende oder konkretisierende Bestimmungen über Zusammenschlüsse von Erzeugervereinigungen zu treffen, soweit dies zur Wahrnehmung von Aufgaben eines Zusammenschlusses von Erzeugervereinigungen, insbesondere der in Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1143 genannten Aufgaben, erforderlich oder zweckmäßig ist. 2In einer Rechtsverordnung nach Satz 1 können insbesondere Vorgaben nach § 4 Absatz 2 Nummer 4 und 5 geregelt werden.


§ 8 Einzelerzeuger und Behörden an Stelle von Erzeugervereinigungen; Unterstützung durch öffentliche Stellen; Verordnungsermächtigung



(1) 1Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, das Unionsrecht konkretisierende und ergänzende Bestimmungen zur Geltung von Einzelerzeugern als Erzeugervereinigung zu treffen, soweit dies zur Durchführung des Agrargeoschutzrechts, insbesondere des Artikels 9 Absatz 3, des Artikels 33 Absatz 1 Satz 4 und des Artikels 56 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) 2024/1143, erforderlich oder zweckmäßig ist. 2In einer Rechtsverordnung nach Satz 1 können insbesondere geregelt werden:

1.
das Antragsverfahren zur Benennung als Einzelerzeuger;

2.
die von den Antragstellern zu erfüllenden Nachweis- und Mitteilungspflichten.

3Ein Einzelerzeuger, der nicht als Erzeugervereinigung gilt, darf sich nicht als Erzeugervereinigung bezeichnen.

(2) 1Soweit eine Behörde mit den Aufgaben einer Erzeugervereinigung betraut werden darf, obliegt die Entscheidung über die Betrauung und die Benennung entsprechender Landesbehörden den Ländern. 2Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, das Unionsrecht konkretisierende und ergänzende Bestimmungen zur Betrauung, insbesondere im Sinne des Artikels 9 Absatz 2 oder des Artikels 32 Absatz 6 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/1143 zu treffen, soweit dies zur Durchführung des Agrargeoschutzrechts erforderlich oder zweckmäßig ist. 3In einer Rechtsverordnung nach Satz 2 kann die Ermächtigung des Satzes 2 in Bezug auf einzelne Erzeugnisbereiche oder auf einen Teil eines Erzeugnisbereichs auf die Landesregierungen übertragen werden. 4Landesrechtliche Regelungen nach Satz 3 gehen vorhandenen bundesrechtlichen Bestimmungen vor.

(3) 1Für Fälle, in denen sich das geografische Gebiet von Schutzbezeichnungen auf das gesamte Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erstreckt, kann in einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 2 die Entscheidung über die Betrauung abweichend von Absatz 2 Satz 1 dem Bundesministerium übertragen werden. 2Erfolgt eine Übertragung nach Satz 1, benennt das Bundesministerium eine Behörde des Bundes. 3Soweit die benannte Behörde nicht im Verantwortungsbereich des Bundesministeriums liegt, bedarf die Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 2 des Einvernehmens des betreffenden Bundesministeriums. 4War vor der Benennung der Behörde des Bundes die Behörde eines Landes benannt, erlischt die Betrauung dieser Behörde. 5Für die Fälle des Satzes 4 können in einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 2 Übergangsbestimmungen getroffen werden.

(4) 1Erzeugervereinigungen dürfen bei der Vorbereitung von Anträgen und in sonstiger Weise von öffentlichen Stellen unterstützt werden. 2Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Art und Weise der Unterstützung zu regeln, soweit dies für die Durchführung des Agrargeoschutzrechts, insbesondere im Sinne des Artikels 32 Absatz 5, erforderlich oder zweckmäßig ist. 3Soweit für die Unterstützung öffentliche Stellen der Länder zuständig sind, bedarf die Rechtsverordnung nach Satz 2 der Zustimmung des Bundesrates. 4Im Falle einer Zuständigkeit der Länder im Sinne des Satzes 3 kann in einer Rechtsverordnung nach Satz 2, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Ermächtigung des Satzes 2 auf die Landesregierungen übertragen werden. 5Landesrechtliche Regelungen nach Satz 4 gehen vorhandenen bundesrechtlichen Bestimmungen vor.


§ 9 Öffentliches Register; Verordnungsermächtigung



(1) 1Jede zuständige Landesstelle hat für ihren Zuständigkeitsbereich ein öffentliches Register zu führen. 2Es enthält folgende Einträge zu Erzeugervereinigungen, Zusammenschlüssen von Erzeugervereinigungen, Einzelerzeugern sowie betrauten Behörden (Eingetragene):

1.
anerkannte Erzeugervereinigungen;

2.
Einzelerzeuger im Sinne des § 8 Absatz 1 Satz 1, soweit die Voraussetzungen für die Geltung des Einzelerzeugers als Erzeugervereinigung nach der Eintragung der Schutzbezeichnung gegeben sind;

3.
nach § 8 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1143 betraute Behörden, soweit die Betrauung nach der Eintragung der Schutzbezeichnung fortbesteht;

4.
nach § 8 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 32 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2024/1143 betraute Behörden;

5.
sofern die Eintragung in das Register beantragt wird,

a)
allgemeine Erzeugervereinigungen und

b)
Zusammenschlüsse von Erzeugervereinigungen.

(2) Das Register trägt die Bezeichnung „Agrargeoschutz-Vereinigungenregister" und die zugehörige Kurzbezeichnung „AgrarGeoSchVerReg", jeweils nebst einem auf das jeweilige Land verweisenden Zusatz.

(3) Zu jedem Eintrag sind folgende Angaben aufzunehmen:

1.
der Name des Eingetragenen;

2.
die Rechtsform des Eingetragenen;

3.
die Art des Eingetragenen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2;

4.
das Datum der Eintragung in das Register;

5.
die Anschrift einschließlich telefonischer und elektronischer Kontaktdaten des Eingetragenen;

6.
der Erzeugnisbereich und alle Schutzbezeichnungen, die dem Eintrag zugeordnet sind;

7.
die Angaben nach Absatz 4;

8.
weitere Daten im Sinne des Absatzes 7 Satz 2 Nummer 4.

(4) 1Entfällt eine der Voraussetzungen für eine Eintragung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 oder wird von einem nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 Eingetragenen die Löschung aus dem Register beantragt, ist das Datum des Entfalles oder der Bewilligung der Löschung in das Register einzutragen. 2Zum Ablauf des dritten auf das Datum folgenden Kalenderjahres ist der Eintrag zu dem betreffenden Eingetragenen zu löschen. 3Ruht die Anerkennung einer Erzeugervereinigung, sind das Datum des Ruhens und, sofern kein Entfall der Anerkennung erfolgt, das Datum der Aufhebung des Ruhens einzutragen.

(5) 1Auskünfte aus dem Register können auch im Wege des automatisierten Abrufs über das Internet erteilt werden. 2Beim automatisierten Abruf über das Internet sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen.

(6) 1Das Register kann unter Wahrung der Anforderungen an den Datenschutz und die Datensicherheit technisch mit dem Agrarorganisationenregister nach § 8 Absatz 1 des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes verbunden werden. 2Eine Übermittlung von Daten zwischen den Registern ist nicht zulässig.

(7) 1Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, in Bezug auf die Absätze 1 bis 6 abweichende oder ergänzende Regelungen zu Inhalt und Führung des Registers zu treffen. 2In einer Rechtsverordnung nach Satz 1 kann insbesondere Folgendes geregelt werden:

1.
die Übertragung der Zuständigkeit für die Registerführung auf die Bundesanstalt, soweit dies zur besseren Nutzbarkeit des Registers erforderlich ist;

2.
die erforderlichen Übergangsbestimmungen im Falle der Nummer 1;

3.
Verfahren und Form der Beantragung der Registrierung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 und der Löschung nach Absatz 4 Satz 1;

4.
die in den Verfahren nach Nummer 3 zu erfüllenden Nachweis- und Mitteilungspflichten sowie die Nachweis- und Mitteilungspflichten von Eingetragenen;

5.
die Aufnahme weiterer den zuständigen Landesstellen vorliegenden Daten in das Register, soweit

a)
die Daten nicht personenbezogen sind und

b)
an der Veröffentlichung der Daten ein öffentliches Interesse besteht.

(8) 1Macht das Bundesministerium von der Ermächtigung nach Absatz 7 Satz 2 Nummer 1 Gebrauch, haben die zuständigen Landesstellen der Bundesanstalt die erforderlichen Registerdaten zu übermitteln. 2In einer Rechtsverordnung nach Absatz 7 Satz 1 kann das Verfahren zur Übermittlung der Registerdaten einschließlich der Zeitpunkte, zu denen die Übermittlung erfolgt, näher geregelt werden. 3Die Bundesanstalt ist befugt, die ihr nach Satz 1 übermittelten Daten zur Führung des Registers nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 7 Satz 2 Nummer 1 zu erheben, zu speichern und zu verwenden.

(9) Soweit öffentliche Stellen den in Absatz 1 Satz 2 genannten Personenkreis über tatsächliche oder rechtliche Entwicklungen im Bereich des Agrargeoschutzes in allgemeiner Weise informieren, dürfen sie dabei den informierten Personenkreis auf in das Register Eingetragene beschränken.