§ 4 - Alkoholsteuergesetz (AlkStG)

Artikel 2 G. v. 21.06.2013 BGBl. I S. 1650, 1651 (Nr. 31); zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Geltung ab 01.01.2018, abweichend siehe Artikel 3; FNA: 612-22 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 4 Steuerlager


§ 4 wird in 7 Vorschriften zitiert

(1) 1Steuerlager sind Orte, an oder von denen Alkoholerzeugnisse unter Steueraussetzung hergestellt, bearbeitet (auch gereinigt) oder verarbeitet, gelagert, empfangen oder versandt werden dürfen. 2Als Herstellung gilt auch die Herabsetzung des Alkoholgehalts auf Trinkstärke.

(2) 1Alkohol darf, vorbehaltlich der §§ 9 und 11, nur in einer Verschlussbrennerei gewonnen werden. 2Die in einer Verschlussbrennerei gewonnene Alkoholmenge ist amtlich festzustellen.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu den Absätzen 1 und 2 zu erlassen und dabei insbesondere zur Sicherung des Steueraufkommens sowie zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung

1.
zu bestimmen, welche Räume, Flächen, Anlagen und Betriebsteile zum Steuerlager gehören,

2.
zu regeln, dass Alkohol, der sich im steuerrechtlich freien Verkehr befindet, gereinigt werden darf, sowie hierfür die Voraussetzungen und das Verfahren festzulegen,

3.
Regelungen zur Alkoholerfassung und Ausnahmen von der amtlichen Feststellung der in einer Verschlussbrennerei gewonnenen Alkoholmenge zu erlassen.

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Zitierungen von § 4 AlkStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 AlkStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AlkStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 AlkStG Abfindungsbrennerei (vom 08.09.2015)
... Abfindungsbrennereien sind Orte, an denen Alkohol abweichend von § 4 ohne Verschlüsse ausschließlich aus Obst, einschließlich Obstmost und ...
§ 36 AlkStG Bußgeldvorschriften (vom 13.02.2023)
... besitzt. (3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 Alkohol gewinnt oder reinigt. (4) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder ...
 
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Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Alkoholsteuerverordnung (AlkStV)
V. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 431; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Sonstige
Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
 
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Zitat in folgenden Normen

Weinverordnung
neugefasst durch B. v. 21.04.2009 BGBl. I S. 827; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 04.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 304
§ 10a WeinV Destillation (zu § 12 Abs. 1 Nr. 6 und § 30 Satz 1 Nr. 2 des Weingesetzes) (vom 01.01.2018)
... Weingesetzes zu destillieren ist, darf nur in einer zugelassenen Verschlussbrennerei im Sinne des § 4 Absatz 2 des Alkoholsteuergesetzes durchgeführt werden. (2) Wer beabsichtigt, in Absatz 1 genannten Wein zu ...

Branntweinmonopolabschaffungsgesetz
G. v. 21.06.2013 BGBl. I S. 1650
Artikel 3 BranntwMonAG Inkrafttreten
... 2, 4 Buchstabe b und c, Nummer 5 Buchstabe b, Nummer 7 bis 10, Artikel 2 § 2 Absatz 3, § 4 Absatz 3, § 5 Absatz 5, § 6 Absatz 4, § 7 Absatz 4, § 8 Absatz 3, § 9 ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Branntweinmonopolverwaltung-Auflösungsgesetz (BfBAG)
G. v. 10.03.2017 BGBl. I S. 420
Artikel 16 BfBAG Änderung von Rechtsverordnungen
... „§ 133 Absatz 2 des Branntweinmonopolgesetzes" durch die Wörter „ § 4 Absatz 2 des Alkoholsteuergesetzes " ersetzt. 2. In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Gesetzes über ...


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