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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 12.06.2026
§ 4 - Asylzuständigkeitsbestimmungsverordnung (AsylZBV)
Artikel 1 V. v. 30.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 127
Geltung ab 12.06.2026; FNA: 26-7-6 Ausländerrecht
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Geltung ab 12.06.2026; FNA: 26-7-6 Ausländerrecht
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§ 4 Übernahme von Verfahren durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge kann Verfahren übernehmen, für welche die Zuständigkeit der Grenzbehörden begründet wurde; auf Ersuchen der Grenzbehörden übernimmt es diese Verfahren.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/4_AsylZBV.htm
