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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 12.06.2026
§ 5 - Asylzuständigkeitsbestimmungsverordnung (AsylZBV)
Artikel 1 V. v. 30.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 127
Geltung ab 12.06.2026; FNA: 26-7-6 Ausländerrecht
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Geltung ab 12.06.2026; FNA: 26-7-6 Ausländerrecht
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§ 5 Zuständigkeiten des Bundesverwaltungsamtes
§ 5 wird in 2 Vorschriften zitiert
Das Bundesverwaltungsamt ist zuständig für die Ausführung der Verordnung (EU) 2024/1358 in Bezug auf
- 1.
- die Übermittlung der durch die zuständigen Behörden erfassten Daten an Eurodac, es sei denn die Daten werden über die von eu-LISA bereitgestellte grafische Benutzeroberfläche übermittelt und empfangen,
- 2.
- den Abruf der Daten von Eurodac,
- 3.
- die Bereitstellung des technischen Zugangs zur von eu-LISA bereitgestellten grafischen Benutzeroberfläche zur Übermittlung und zum Empfang von Daten an beziehungsweise von Eurodac,
- 4.
- die Übermittlung der Ergebnisse eines Abgleichs von Daten an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, mit Ausnahme von nach Artikel 26, 32 und 33 der Verordnung (EU) 2024/1358 übermittelten Daten, und an die Behörde, die die Daten übermittelt hat,
- 5.
- die Übermittlung der Ergebnisse einer Abfrage nach Artikel 40 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1358 an die abfragende Behörde,
- 6.
- die Übermittlung von Informationen zu Aktualisierungen eines Datensatzes aufgrund von Mitteilungen durch Eurodac an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und die aufenthaltsrechtlich zuständige Behörde,
- 7.
- die Übermittlung von durch die zuständigen Behörden veranlassten Berichtigungen, Aktualisierungen und Löschungen der an Eurodac übermittelten Daten an Eurodac, es sei denn dies erfolgt über die von eu-LISA bereitgestellte grafische Benutzeroberfläche,
- 8.
- die Mitteilung an eu-LISA über die Löschung nach Artikel 38 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2024/1358,
- 9.
- die vorzeitige Löschung von Daten gemäß Artikel 30 der Verordnung (EU) 2024/1358,
- 10.
- die Aufzeichnung der Datenverarbeitungsvorgänge und über die zur Eingabe oder Abfrage der Daten ermächtigten Bediensteten gemäß Artikel 41 Absatz 3 und 5 der Verordnung (EU) 2024/1358,
- 11.
- die Gewährleistung der Datensicherheit und die dafür erforderlichen Maßnahmen, einschließlich der Aufstellung eines Datensicherheitsplans gemäß Artikel 48 der Verordnung (EU) 2024/1358,
- 12.
- Informationspflichten gemäß Artikel 57 Absatz 6 und 7 der Verordnung (EU) 2024/1358,
- 13.
- die Verantwortlichkeit für die Datenverarbeitung im Sinne des Artikels 36 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1358.
Zitierungen von § 5 AsylZBV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 AsylZBV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AsylZBV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 AsylZBV Zuständigkeiten für die Erfassung und Übermittlung von Daten zur Ausführung der Verordnung (EU) 2024/1358
... und an Eurodac zu übermittelnden Daten sowie deren Übermittlung an die Behörde nach § 5 . Abweichend von Satz 1 ist die nach § 13a des Asylgesetzes zuständige ... und an Eurodac zu übermittelnden Daten sowie deren Übermittlung an die Behörde nach § 5 und ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zuständig für die ... und an Eurodac zu übermittelnden Daten sowie deren Übermittlung an die Behörde nach § 5 . (2) Die nach Absatz 1 zuständige Behörde ist zuständig für die ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweite Verordnung zur Neufassung der Asylzuständigkeitsbestimmungsverordnung
V. v. 30.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 127
Artikel 2 AsylZBVNV Änderung der Asylzuständigkeitsbestimmungsverordnung
... vom 30. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 127) wird wie folgt geändert: 1. § 5 Satz 1 Nummer 11 und 12 wird durch die folgenden Nummern 11 bis 15 ersetzt: „11. die Gewährleistung ...
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