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§ 5 - Asylzuständigkeitsbestimmungsverordnung (AsylZBV)

§ 5 Zuständigkeiten des Bundesverwaltungsamtes



Das Bundesverwaltungsamt ist zuständig für die Ausführung der Verordnung (EU) 2024/1358 in Bezug auf

1.
die Übermittlung der durch die zuständigen Behörden erfassten Daten an Eurodac, es sei denn die Daten werden über die von eu-LISA bereitgestellte grafische Benutzeroberfläche übermittelt und empfangen,

2.
den Abruf der Daten von Eurodac,

3.
die Bereitstellung des technischen Zugangs zur von eu-LISA bereitgestellten grafischen Benutzeroberfläche zur Übermittlung und zum Empfang von Daten an beziehungsweise von Eurodac,

4.
die Übermittlung der Ergebnisse eines Abgleichs von Daten an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, mit Ausnahme von nach Artikel 26, 32 und 33 der Verordnung (EU) 2024/1358 übermittelten Daten, und an die Behörde, die die Daten übermittelt hat,

5.
die Übermittlung der Ergebnisse einer Abfrage nach Artikel 40 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1358 an die abfragende Behörde,

6.
die Übermittlung von Informationen zu Aktualisierungen eines Datensatzes aufgrund von Mitteilungen durch Eurodac an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und die aufenthaltsrechtlich zuständige Behörde,

7.
die Übermittlung von durch die zuständigen Behörden veranlassten Berichtigungen, Aktualisierungen und Löschungen der an Eurodac übermittelten Daten an Eurodac, es sei denn dies erfolgt über die von eu-LISA bereitgestellte grafische Benutzeroberfläche,

8.
die Mitteilung an eu-LISA über die Löschung nach Artikel 38 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2024/1358,

9.
die vorzeitige Löschung von Daten gemäß Artikel 30 der Verordnung (EU) 2024/1358,

10.
die Aufzeichnung der Datenverarbeitungsvorgänge und über die zur Eingabe oder Abfrage der Daten ermächtigten Bediensteten gemäß Artikel 41 Absatz 3 und 5 der Verordnung (EU) 2024/1358,

11.
die Gewährleistung der Datensicherheit und die dafür erforderlichen Maßnahmen, einschließlich der Aufstellung eines Datensicherheitsplans gemäß Artikel 48 der Verordnung (EU) 2024/1358,

12.
Informationspflichten gemäß Artikel 57 Absatz 6 und 7 der Verordnung (EU) 2024/1358,

13.
die Verantwortlichkeit für die Datenverarbeitung im Sinne des Artikels 36 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1358.



 

Zitierungen von § 5 AsylZBV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 AsylZBV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AsylZBV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 AsylZBV Zuständigkeiten für die Erfassung und Übermittlung von Daten zur Ausführung der Verordnung (EU) 2024/1358
... und an Eurodac zu übermittelnden Daten sowie deren Übermittlung an die Behörde nach § 5 . Abweichend von Satz 1 ist die nach § 13a des Asylgesetzes zuständige ... und an Eurodac zu übermittelnden Daten sowie deren Übermittlung an die Behörde nach § 5 und ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zuständig für die ... und an Eurodac zu übermittelnden Daten sowie deren Übermittlung an die Behörde nach § 5 . (2) Die nach Absatz 1 zuständige Behörde ist zuständig für die ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Neufassung der Asylzuständigkeitsbestimmungsverordnung
V. v. 30.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 127
Artikel 2 AsylZBVNV Änderung der Asylzuständigkeitsbestimmungsverordnung
... vom 30. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 127) wird wie folgt geändert: 1. § 5 Satz 1 Nummer 11 und 12 wird durch die folgenden Nummern 11 bis 15 ersetzt: „11. die Gewährleistung ...