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§ 4 - Ausgangsstoffgesetz (AusgStG)

§ 4 Datenverarbeitung durch die Kontaktstellen



1Die Kontaktstellen dürfen in den Meldungen nach Artikel 9 der Verordnung (EU) 2019/1148 enthaltene personenbezogene Daten speichern, mit automatisiert geführten Dateien abgleichen, in sonstiger Weise verarbeiten und an andere in- oder ausländische Gefahrenabwehrbehörden übermitteln, soweit dies

1.
zur Verhinderung der Verwendung von Ausgangsstoffen für die unerlaubte Herstellung von Explosivstoffen oder

2.
zur Verhütung von Straftaten unter Verwendung von Ausgangstoffen für Explosivstoffe

erforderlich ist. 2Weitergehende Befugnisse der Kontaktstellen aufgrund der Strafprozessordnung sowie der Landesgesetze zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bleiben unberührt. 3Die Regelungen über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen bleiben unberührt.