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Artikel 7 - Gesetz zur effektiveren Ahndung und Bekämpfung von Straftaten im Zusammenhang mit explosionsgefährlichen Stoffen (SprengGuaÄndG k.a.Abk.)
Artikel 7 Änderung des Ausgangsstoffgesetzes
Das Ausgangsstoffgesetz vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2678) wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 13 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 2 eingefügt:„(2) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des Absatzes 1 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat."
- b)
- Der bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 3.
- c)
- Der bisherige Absatz 3 wird gestrichen.
- 2.
- Nach § 14 wird der folgende § 15 eingefügt:
„§ 15 Einziehung
Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 13 bezieht, können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuchs ist anzuwenden." - 3.
- Der bisherige § 15 wird zu § 16.
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