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Artikel 7 - Gesetz zur effektiveren Ahndung und Bekämpfung von Straftaten im Zusammenhang mit explosionsgefährlichen Stoffen (SprengGuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 7 Änderung des Ausgangsstoffgesetzes


Artikel 7 ändert mWv. 15. Januar 2026 AusgStG § 13, § 15 (neu), § 15

Das Ausgangsstoffgesetz vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2678) wird wie folgt geändert:

1.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 2 eingefügt:

„(2) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des Absatzes 1 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat."

b)
Der bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 3.

c)
Der bisherige Absatz 3 wird gestrichen.

2.
Nach § 14 wird der folgende § 15 eingefügt:

§ 15 Einziehung

Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 13 bezieht, können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuchs ist anzuwenden."

3.
Der bisherige § 15 wird zu § 16.