Das
Bundesbesoldungsgesetz, das zuletzt durch
Artikel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 14 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „1. April 2019" durch die Angabe „1. März 2020" ersetzt.
- bb)
- In dem Satzteil nach Nummer 3 wird die Angabe „3,09 Prozent" durch die Angabe „1,06 Prozent" ersetzt.
- b)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „1. April 2019" durch die Angabe „1. März 2020" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 1 wird die Angabe „3,09 Prozent" durch die Angabe „1,06 Prozent" ersetzt.
- cc)
- In Nummer 2 wird die Angabe „2,47 Prozent" durch die Angabe „0,85 Prozent" ersetzt.
- 2.
- Die Anlagen IV, V, VI und IX erhalten die aus den Anhängen 11 bis 14 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.
G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2528
§ 10 HG 2019 Bezüge ... in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. November 2018 (BGBl. I S. 1810 ) geändert worden ist, für Beamtinnen und Beamte bis zur Höhe von 0,1 Prozent der ...
Gesetz zur Änderung des Zensusvorbereitungsgesetzes 2021 und Zweiten Dopingopfer-Hilfegesetzes sowie Bundesbesoldungsgesetzes
G. v. 27.11.2018 BGBl. I S. 2010