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§ 4 - Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
Artikel 1 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2097 (Nr. 44); zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Geltung ab 25.05.2018; FNA: 204-4 Datenschutz
2 frühere Fassungen | Drucksachen / Entwurf / Begründung | wird in 262 Vorschriften zitiert
Geltung ab 25.05.2018; FNA: 204-4 Datenschutz
2 frühere Fassungen | Drucksachen / Entwurf / Begründung | wird in 262 Vorschriften zitiert
§ 4 Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume
(1) 1Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) ist nur zulässig, soweit sie
- 1.
- zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen,
- 2.
- zur Wahrnehmung des Hausrechts oder
- 3.
- zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke
- 1.
- öffentlich zugänglichen großflächigen Anlagen, wie insbesondere Sport-, Versammlungs- und Vergnügungsstätten, Einkaufszentren oder Parkplätzen, oder
- 2.
- Fahrzeugen und öffentlich zugänglichen großflächigen Einrichtungen des öffentlichen Schienen-, Schiffs- und Busverkehrs
(2) Der Umstand der Beobachtung und der Name und die Kontaktdaten des Verantwortlichen sind durch geeignete Maßnahmen zum frühestmöglichen Zeitpunkt erkennbar zu machen.
(3) 1Die Speicherung oder Verwendung von nach Absatz 1 erhobenen Daten ist zulässig, wenn sie zum Erreichen des verfolgten Zwecks erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen überwiegen. 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. 3Für einen anderen Zweck dürfen sie nur weiterverarbeitet werden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für die staatliche und öffentliche Sicherheit sowie zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist.
(4) 1Werden durch Videoüberwachung erhobene Daten einer bestimmten Person zugeordnet, so besteht die Pflicht zur Information der betroffenen Person über die Verarbeitung gemäß den Artikeln 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679. 2§ 32 gilt entsprechend.
(5) Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen einer weiteren Speicherung entgegenstehen.
Text in der Fassung des Artikels 12 Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU) G. v. 20. November 2019 BGBl. I S. 1626 m.W.v. 26. November 2019
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Frühere Fassungen von § 4 BDSG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 26.11.2019 | Artikel 12 Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU) vom 20.11.2019 BGBl. I S. 1626 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 4 BDSG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 BDSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BDSG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
BND-Gesetz (BNDG)
Artikel 4 G. v. 20.12.1990 BGBl. I S. 2954, 2979; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 448
§ 32a BNDG Anwendung des Bundesdatenschutzgesetzes (vom 25.05.2018)
... von den Teilen 1 und 4 des Bundesdatenschutzgesetzes a) finden § 1 Absatz 8, die §§ 4 , 16 Absatz 1 und 4, die §§ 17 bis 21 sowie § 85 keine Anwendung, b) ...
Bundesfernstraßenmautgesetz (BFStrMG)
Artikel 1 G. v. 12.07.2011 BGBl. I S. 1378; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 29.06.2020 BGBl. I S. 1528
§ 7 BFStrMG Kontrolle (vom 26.11.2019)
... der Mautpflicht nach § 7 Absatz 1 Satz 2 ordnungsgemäß kontrolliert. § 4 des Bundesdatenschutzgesetzes ist nicht anzuwenden. Die erhobenen Daten dürfen ausschließlich zum dem in ...
Bundesverfassungsschutzgesetz (BVerfSchG)
Artikel 2 G. v. 20.12.1990 BGBl. I S. 2954, 2970; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 448
§ 27 BVerfSchG Anwendung des Bundesdatenschutzgesetzes (vom 25.05.2018)
... findet das Bundesdatenschutzgesetz wie folgt Anwendung: 1. § 1 Absatz 8, die §§ 4 , 16 Absatz 1 und 4 und die §§ 17 bis 21 sowie § 85 finden keine Anwendung, ...
MAD-Gesetz (MADG)
Artikel 3 G. v. 20.12.1990 BGBl. I S. 2954, 2977; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 448
§ 13 MADG Anwendung des Bundesdatenschutzgesetzes (vom 25.05.2018)
... findet das Bundesdatenschutzgesetz wie folgt Anwendung: 1. § 1 Absatz 8, die §§ 4 , 16 Absatz 1 und 4 und die §§ 17 bis 21 sowie § 85 finden keine Anwendung, ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Datenschutz-Anpassungs- und -Umsetzungsgesetz EU (DSAnpUG-EU)
G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2097
Artikel 2 DSAnpUG-EU Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes
... findet das Bundesdatenschutzgesetz wie folgt Anwendung: 1. § 1 Absatz 8, die §§ 4 , 16 Absatz 1 und 4 und die §§ 17 bis 21 sowie § 85 finden keine Anwendung, ...
Artikel 3 DSAnpUG-EU Änderung des MAD-Gesetzes
... findet das Bundesdatenschutzgesetz wie folgt Anwendung: 1. § 1 Absatz 8, die §§ 4 , 16 Absatz 1 und 4 und die §§ 17 bis 21 sowie § 85 finden keine Anwendung, ...
Artikel 4 DSAnpUG-EU Änderung des BND-Gesetzes
... von den Teilen 1 und 4 des Bundesdatenschutzgesetzes a) finden § 1 Absatz 8, die §§ 4 , 16 Absatz 1 und 4, die §§ 17 bis 21 sowie § 85 keine Anwendung, b) ...
Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 12 2. DSAnpUG-EU Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes
... Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „und die Schweiz" gestrichen. 3. In § 4 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 werden jeweils die Wörter „der Betroffenen" durch die Wörter „der ...
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