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Gesetz zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für die Jahre 2023 und 2024 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BBVAnpÄndG 2023/2024)


Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes


Artikel 1 wird in 6 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Juni 2023 BBesG § 14, Anlage I, Anlage IV, Anlage V, Anlage VI, Anlage VIII, Anlage IX, BBesO A/B 6., 8c., 11., mWv. 1. Januar 2024 3a., BBesG Anlage I

Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 190) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 14 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Ab dem 1. März 2024 gelten die Monatsbeträge der Anlagen IV, V, VIII und IX unter Berücksichtigung einer Erhöhung

1.
des Grundgehalts um 200 Euro und sodann um 5,3 Prozent,

2.
des Familienzuschlags mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 5 um 11,3 Prozent,

3.
der Amtszulagen um 11,3 Prozent sowie

4.
der Anwärtergrundbeträge um den Differenzbetrag zwischen den ab dem 1. April 2022 geltenden Monatsbeträgen und 52 Prozent der nach Nummer 1 ab dem 1. März 2024 für das jeweils niedrigste Eingangsamt der entsprechenden Laufbahngruppe geltenden Monatsbeträge des Grundgehalts."

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „1. April 2022" durch die Wörter „dem 1. März 2024" ersetzt.

bb)
In Nummer 1 werden die Wörter „um 1,8 Prozent" durch die Wörter „um 200 Euro und sodann um 5,3 Prozent" ersetzt.

cc)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
der Monatsbeträge der Zonenstufen

a)
nach § 53 Absatz 2 Satz 1 um 160 Euro und sodann um 4,24 Prozent und

b)
nach § 53 Absatz 2 Satz 3 um 9,04 Prozent".

c)
Die Absätze 4 und 5 werden durch die folgenden Absätze 4 bis 8 ersetzt:

„(4) Zur Abmilderung der Folgen der gestiegenen Verbraucherpreise wird Beamten, Richtern und Soldaten für den Kalendermonat Juni 2023 eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 1.240 Euro gewährt, wenn

1.
das Dienstverhältnis am 1. Mai 2023 bestanden hat und

2.
im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis 31. Mai 2023 mindestens an einem Tag ein Anspruch auf Dienst- oder Anwärterbezüge bestanden hat.

(5) Zur Abmilderung der Folgen der gestiegenen Verbraucherpreise wird Beamten, Richtern und Soldaten ferner für die Monate Juli 2023 bis Februar 2024 eine monatliche Sonderzahlung in Höhe von jeweils 220 Euro gewährt, wenn

1.
das Dienstverhältnis in dem jeweiligen Kalendermonat besteht und

2.
in dem jeweiligen Kalendermonat mindestens an einem Tag ein Anspruch auf Dienst- oder Anwärterbezüge besteht.

(6) Anwärtern werden die Sonderzahlungen nach den Absätzen 4 und 5 jeweils zur Hälfte gewährt.

(7) Für die Sonderzahlungen nach den Absätzen 4 und 5 gelten bei Teilzeitbeschäftigung § 6 Absatz 1 und bei begrenzter Dienstfähigkeit § 6a Absatz 1 bis 4 entsprechend. Maßgebend sind jeweils

1.
für die einmalige Sonderzahlung für den Kalendermonat Juni 2023 die Verhältnisse am 1. Mai 2023,

2.
für die Sonderzahlungen für die Kalendermonate Juli 2023 bis Februar 2024 die jeweiligen Verhältnisse am ersten Tag des jeweiligen Kalendermonats.

(8) Leistungen aus einem anderen Rechtsverhältnis im öffentlichen Dienst des Bundes stehen den Sonderzahlungen nach den Absätzen 4 und 5 gleich und werden jedem Berechtigten nur einmal gewährt."

2.
Anlage I wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2024

 
a)
Nach Vorbemerkung Nummer 3 wird folgende Vorbemerkung Nummer 3a eingefügt:

„3a.
Ruhegehaltfähigkeit von Stellenzulagen

(1) Zulagen nach den Nummern 4, 4a, 8, 9, 9a, 10 und 11 dieses Abschnitts gehören zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen, wenn der Beamte oder Soldat

1.
mindestens zehn Jahre zulageberechtigend verwendet worden ist oder

2.
mindestens zwei Jahre zulageberechtigend verwendet worden ist und das Dienstverhältnis wegen Todes oder Dienstunfähigkeit infolge einer Krankheit, Verwundung oder sonstigen Beschädigung, die der Beamte oder Soldat ohne grobes Verschulden bei der Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes erlitten hat, beendet worden ist.

(2) Eine Stellenzulage nach Nummer 9 ist darüber hinaus ruhegehaltfähig, wenn der Beamte oder Soldat mindestens zwei Jahre zulageberechtigend verwendet worden ist und infolge einer Krankheit, Verwundung oder sonstigen Beschädigung, die der Beamte oder Soldat ohne grobes Verschulden bei der Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes erlitten hat, nach amtsärztlicher Feststellung eine Polizeidiensttauglichkeit oder Feldjägerdiensttauglichkeit nicht mehr gegeben und aus diesem Grund ein Laufbahn- oder Verwendungswechsel erfolgt ist.

(3) Eine Stellenzulage nach Nummer 10 ist darüber hinaus ruhegehaltfähig, wenn der Beamte oder Soldat mindestens zwei Jahre zulageberechtigend verwendet worden ist und infolge einer Krankheit, Verwundung oder sonstigen Beschädigung, die der Beamte oder Soldat ohne grobes Verschulden bei der Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes erlitten hat, nach amtsärztlicher Feststellung eine Feuerwehrdiensttauglichkeit nicht mehr gegeben und aus diesem Grund ein Verwendungswechsel erfolgt ist.

(4) Der für die ruhegehaltfähige Zulage maßgebende Betrag ergibt sich aus der zum Zeitpunkt des letztmaligen Bezuges der Stellenzulage geltenden Anlage IX. Die Konkurrenzvorschriften bei den einzelnen Stellenzulagen gelten entsprechend auch bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen.

(5) Zeiten nach den Absätzen 1 bis 3 vor dem 1. Januar 2024 sind zu berücksichtigen. Als zulageberechtigende Zeiten werden auch solche Zeiträume berücksichtigt, während denen auf Grund von Konkurrenzvorschriften die Zulage nicht gewährt wurde."

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
b)
In Vorbemerkung Nummer 6 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „31. Dezember 2023" durch die Angabe „31. Dezember 2027" ersetzt.

c)
In Vorbemerkung Nummer 8c Absatz 1 wird die Angabe „31. Dezember 2023" durch die Angabe „31. Dezember 2027" ersetzt.

d)
In Vorbemerkung Nummer 11 Absatz 1 wird die Angabe „31. Dezember 2023" durch die Angabe „31. Dezember 2027" ersetzt.

3.
Die Anlagen IV, V, VI, VIII und IX erhalten die aus den Anhängen 1 bis 5 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.


Artikel 2 Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Juni 2023 BeamtVG § 71, § 72, mWv. 1. Januar 2024 § 69n (neu)

Das Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 150), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 389) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe zu § 69m wird folgende Angabe eingefügt:

§ 69n Übergangsregelung aus Anlass der Einführung der Ruhegehaltfähigkeit von Stellenzulagen".

b)
Die Angaben zu den §§ 72 bis 76 werden wie folgt gefasst:

§ 72 Sonderzahlung zur Abmilderung der Folgen gestiegener Verbraucherpreise im Jahr 2023

§§ 73 bis 76 (weggefallen)".

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2024

2.
Nach § 69m wird folgender § 69n eingefügt:

§ 69n Übergangsregelung aus Anlass der Einführung der Ruhegehaltfähigkeit von Stellenzulagen

(1) Die Stellenzulagen nach Anlage I Vorbemerkung Nummer 8 und 9 des Bundesbesoldungsgesetzes gehören für diejenigen am 31. Dezember 2023 vorhandenen Ruhestandsbeamten zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen,

1.
deren Ruhestand nach dem 31. Dezember 2007 oder, sofern dem Ruhegehalt eine der Besoldungsgruppen A 1 bis A 9 zugrunde liegt, nach dem 31. Dezember 2010 begann, und

2.
die bei Versetzung oder Eintritt in den Ruhestand die Voraussetzungen der Anlage I Vorbemerkung Nummer 3a des Bundesbesoldungsgesetzes in der ab 1. Januar 2024 geltenden Fassung erfüllt haben.

In den Fällen des § 81 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes ist Nummer 1 nicht anzuwenden. Der als ruhegehaltfähiger Dienstbezug zu berücksichtigende Betrag der jeweiligen Stellenzulage ergibt sich aus der zum Zeitpunkt des letztmaligen Bezuges der jeweiligen Stellenzulage geltenden Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes. Eine Nachzahlung für Zeiträume vor dem 1. Januar 2024 erfolgt nicht.

(2) Die Berücksichtigung der Stellenzulagen nach Anlage I Vorbemerkung Nummer 8 und 9 des Bundesbesoldungsgesetzes gemäß Absatz 1 als ruhegehaltfähiger Dienstbezug erfolgt nur auf schriftlichen oder elektronischen Antrag, der bei der für die Festsetzung der Versorgungsbezüge zuständigen Stelle einzureichen ist. Anträge, die bis zum 31. Dezember 2024 gestellt werden, gelten als zum 1. Januar 2024 gestellt. Wird der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, tritt die Änderung zum Beginn des Antragsmonats ein."

Ende abweichendes Inkrafttreten


3.
§ 71 wird wie folgt gefasst:

§ 71 Erhöhung der Versorgungsbezüge

(1) Bei Versorgungsempfängern gilt die Erhöhung nach § 14 Absatz 2 Nummer 1 des Bundesbesoldungsgesetzes entsprechend für die

1.
in § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 dieses Gesetzes und § 84 Nummer 1 des Bundesbesoldungsgesetzes genannten Bezügebestandteile sowie

2.
den Versorgungsbezügen zugrunde liegenden

a)
Grundvergütungen,

b)
Grundgehälter nach fortgeltenden oder früheren Besoldungsordnungen.

Satz 1 gilt entsprechend für Empfänger von Versorgungsbezügen der weggefallenen Besoldungsgruppen A 1 und A 2.

(2) Bei Versorgungsempfängern gilt die Erhöhung nach § 14 Absatz 2 Nummer 3 des Bundesbesoldungsgesetzes entsprechend für die

1.
den Versorgungsbezügen zugrunde liegenden Amtszulagen,

2.
in § 84 Nummer 3 und 4 des Bundesbesoldungsgesetzes genannten Bezügebestandteile.

(3) Ab dem 1. März 2024 werden um 5,3 Prozent erhöht

1.
den Versorgungsbezügen zugrunde liegende Leistungsbezüge nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, soweit sie nach einer auf Grund des § 33 Absatz 4 des Bundesbesoldungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen teilnehmen,

2.
der Überleitungsbetrag nach § 69g Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a Satz 3 sowie nach § 69g Absatz 2 Nummer 1 Satz 2.

(4) Versorgungsbezüge, deren Berechnung ein Ortszuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung nicht zugrunde liegt, werden ab dem 1. März 2024 um 5,2 Prozent erhöht, wenn der Versorgungsfall vor dem 1. Juli 1997 eingetreten ist. Satz 1 gilt entsprechend für

1.
Hinterbliebene eines vor dem 1. Juli 1997 vorhandenen Versorgungsempfängers,

2.
Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind,

3.
den Betrag nach Artikel 13 § 2 Absatz 4 des Fünften Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 28. Mai 1990 (BGBl. I S. 967)."

4.
§ 72 wird wie folgt gefasst:

§ 72 Sonderzahlung zur Abmilderung der Folgen gestiegener Verbraucherpreise im Jahr 2023

(1) Zur Abmilderung der Folgen der gestiegenen Verbraucherpreise wird den am 1. Mai 2023 vorhandenen Versorgungsempfängern für den Monat Juni 2023 eine einmalige Sonderzahlung gewährt, die sich nach dem jeweils maßgeblichen Ruhegehaltssatz und den Anteilssätzen des Witwen- und Waisengeldes sowie des Unterhaltsbeitrages aus dem Betrag von 1.240 Euro ergibt. Bei Empfängern von Mindestversorgungsbezügen gilt der jeweils maßgebliche Mindestruhegehaltssatz. Abweichend davon wird den am 1. Mai 2023 vorhandenen Versorgungsempfängern im Sinne des § 71 Absatz 4 für den Monat Juni 2023 die einmalige Sonderzahlung gewährt in Höhe von

1.
744 Euro für Ruhegehaltsempfänger,

2.
446 Euro für Witwen und versorgungsberechtigte geschiedene Ehefrauen,

3.
149 Euro für Empfänger von Vollwaisengeld und

4.
88 Euro für Empfänger von Halbwaisengeld.

(2) Zur Abmilderung der Folgen der gestiegenen Verbraucherpreise wird Empfängern von laufenden Versorgungsbezügen ferner jeweils für die Monate Juli 2023 bis Februar 2024 eine monatliche Sonderzahlung neben ihren Versorgungsbezügen gewährt. Die Sonderzahlung wird in der Höhe gewährt, die sich nach dem jeweils maßgeblichen Ruhegehaltssatz und den Anteilssätzen des Witwen- und Waisengeldes sowie des Unterhaltsbeitrages aus dem Betrag von 220 Euro ergibt; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Abweichend davon wird den Versorgungsempfängern von laufenden Versorgungsbezügen im Sinne des § 71 Absatz 4 die monatliche Sonderzahlung jeweils für die Monate Juli 2023 bis Februar 2024 gewährt in Höhe von

1.
132 Euro für Ruhegehaltsempfänger,

2.
79 Euro für Witwen und versorgungsberechtigte geschiedene Ehefrauen,

3.
26 Euro für Empfänger von Vollwaisengeld und

4.
16 Euro für Empfänger von Halbwaisengeld.

(3) Die Sonderzahlung gilt nicht als Teil des Ruhegehaltes und bleibt bei der Anwendung von Ruhens-, Anrechnungs- und Kürzungsvorschriften sowie bei Vorschriften über die anteilige Kürzung außer Betracht.

(4) Die Sonderzahlung wird jedem Versorgungsempfänger nur einmal gewährt. Beim Zusammentreffen mit einer entsprechenden Leistung aus einem anderen Rechtsverhältnis im öffentlichen Dienst des Bundes wird die Sonderzahlung mit der Maßgabe gewährt, dass

1.
der Anspruch aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis dem Anspruch aus dem Rechtsverhältnis als Versorgungsempfänger vorgeht,

2.
beim Zusammentreffen von Ruhegehalt mit Hinterbliebenenversorgung sich die Sonderzahlung nach dem Ruhegehalt bemisst und neben dem Ruhegehalt gewährt wird sowie

3.
im Übrigen der Anspruch aus einem späteren Rechtsverhältnis als Versorgungsempfänger dem Anspruch aus einem früheren Rechtsverhältnis als Versorgungsempfänger vorgeht.

Dem öffentlichen Dienst im Sinne des Satzes 2 steht der Dienst bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihren Verbänden gleich."


Artikel 3 Änderung des Bundesministergesetzes


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juni 2023 BMinG § 11

Dem § 11 des Bundesministergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 1971 (BGBl. I S. 1166), das zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird folgender Absatz 5 angefügt:

 
„(5) Zur Abmilderung der Folgen der gestiegenen Verbraucherpreise werden den Mitgliedern der Bundesregierung in entsprechender Anwendung des § 14 Absatz 4 bis 8 des Bundesbesoldungsgesetzes die folgenden Sonderzahlungen gewährt:

1.
für den Monat Juni 2023 eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 1.240 Euro sowie

2.
für die Monate Juli 2023 bis Februar 2024 eine monatliche Sonderzahlung in Höhe von jeweils 220 Euro."


Artikel 4 Weitere Änderung des Bundesministergesetzes


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2025 BMinG offen

§ 11 Absatz 5 des Bundesministergesetzes, das zuletzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.


Artikel 5 Änderung des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juni 2023 ParlStG § 5

Dem § 5 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre vom 24. Juli 1974 (BGBl. I S. 1538), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1322) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:

 
„(3) Zur Abmilderung der Folgen der gestiegenen Verbraucherpreise werden den Parlamentarischen Staatssekretären in entsprechender Anwendung des § 14 Absatz 4 bis 8 des Bundesbesoldungsgesetzes die folgenden Sonderzahlungen gewährt:

1.
für den Monat Juni 2023 eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 1.240 Euro und

2.
für die Monate Juli 2023 bis Februar 2024 eine monatliche Sonderzahlung in Höhe von jeweils 220 Euro."


Artikel 6 Weitere Änderung des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2025 ParlStG offen

§ 5 Absatz 3 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre, das zuletzt durch Artikel 5 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.


Artikel 7 Änderung des Gesetzes über das Amtsgehalt der Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts


Artikel 7 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juni 2023 BVerfGAmtsGehG § 1

Nach § 1 Absatz 1 des Gesetzes über das Amtsgehalt der Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Februar 1964 (BGBl. I S. 133), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 6 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, wird folgender Absatz 1a eingefügt:

 
„(1a) Zur Abmilderung der Folgen der gestiegenen Verbraucherpreise werden den Mitgliedern des Bundesverfassungsgerichts in entsprechender Anwendung des § 14 Absatz 4 bis 8 des Bundesbesoldungsgesetzes die folgenden Sonderzahlungen gewährt:

1.
für den Monat Juni 2023 eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 1.240 Euro und

2.
für die Monate Juli 2023 bis Februar 2024 eine monatliche Sonderzahlung in Höhe von jeweils 220 Euro."


Artikel 8 Weitere Änderung des Gesetzes über das Amtsgehalt der Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts


Artikel 8 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2025 BVerfGAmtsGehG offen

§ 1 Absatz 1a des Gesetzes über das Amtsgehalt der Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts, das zuletzt durch Artikel 7 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.


Artikel 9 Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes


Artikel 9 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juni 2023 BDSG § 12

Dem § 12 des Bundesdatenschutzgesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2097), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858; 2022 I S. 1045) geändert worden ist, wird folgender Absatz 5 angefügt:

 
„(5) Zur Abmilderung der Folgen der gestiegenen Verbraucherpreise werden der oder dem Bundesbeauftragten in entsprechender Anwendung des § 14 Absatz 4 bis 8 des Bundesbesoldungsgesetzes die folgenden Sonderzahlungen gewährt:

1.
für den Monat Juni 2023 eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 1.240 Euro sowie

2.
für die Monate Juli 2023 bis Februar 2024 eine monatliche Sonderzahlung in Höhe von jeweils 220 Euro."


Artikel 10 Weitere Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes


Artikel 10 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2025 BDSG offen

§ 12 Absatz 5 des Bundesdatenschutzgesetzes, das zuletzt durch Artikel 9 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.


Artikel 11 Änderung des SED-Opferbeauftragtengesetzes


Artikel 11 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juni 2023 OpfBG § 9

Nach § 9 Absatz 1 des SED-Opferbeauftragtengesetzes vom 9. April 2021 (BGBl. I S. 750, 757) wird folgender Absatz 1a eingefügt:

 
„(1a) Zur Abmilderung der Folgen der gestiegenen Verbraucherpreise werden der oder dem Opferbeauftragten in entsprechender Anwendung des § 14 Absatz 4 bis 8 des Bundesbesoldungsgesetzes die folgenden Sonderzahlungen gewährt:

1.
für den Monat Juni 2023 eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 1.240 Euro sowie

2.
für die Monate Juli 2023 bis Februar 2024 eine monatliche Sonderzahlung in Höhe von jeweils 220 Euro."


Artikel 12 Weitere Änderung des SED-Opferbeauftragtengesetzes


Artikel 12 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2025 OpfBG offen

§ 9 Absatz 1a des SED-Opferbeauftragtengesetzes, das durch Artikel 11 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.


Artikel 13 Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten


Artikel 13 ändert mWv. 1. Juni 2023 BfAAG § 10

In § 10 Absatz 1 und 3 des Gesetzes über die Errichtung eines Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten vom 12. Juni 2020 (BGBl. I S. 1241) wird jeweils die Angabe „31. Dezember 2025" durch die Angabe „31. Dezember 2026" ersetzt.


Artikel 14 Änderung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes


Artikel 14 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juni 2023 AGG § 26g

Dem § 26g des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2510) geändert worden ist, wird folgender Absatz 5 angefügt:

 
„(5) Zur Abmilderung der Folgen der gestiegenen Verbraucherpreise werden der oder dem Unabhängigen Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung in entsprechender Anwendung des § 14 Absatz 4 bis 8 des Bundesbesoldungsgesetzes die folgenden Sonderzahlungen gewährt:

1.
für den Monat Juni 2023 eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 1.240 Euro sowie

2.
für die Monate Juli 2023 bis Februar 2024 eine monatliche Sonderzahlung in Höhe von jeweils 220 Euro."


Artikel 15 Weitere Änderung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes


Artikel 15 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2025 AGG offen

§ 26g Absatz 5 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes, das zuletzt durch Artikel 14 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.


Artikel 16 Änderung des Gesetzes zu Artikel 45b des Grundgesetzes


Artikel 16 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juni 2023 WBeauftrG § 18

Nach § 18 Absatz 1 des Gesetzes zu Artikel 45b des Grundgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juni 1982 (BGBl. I S. 677), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 68 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, wird folgender Absatz 1a eingefügt:

 
„(1a) Zur Abmilderung der Folgen der gestiegenen Verbraucherpreise werden dem oder der Wehrbeauftragten in entsprechender Anwendung des § 14 Absatz 4 bis 8 des Bundesbesoldungsgesetzes die folgenden Sonderzahlungen gewährt:

1.
für den Monat Juni 2023 eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 1.240 Euro sowie

2.
für die Monate Juli 2023 bis Februar 2024 eine monatliche Sonderzahlung in Höhe von jeweils 220 Euro."


Artikel 17 Weitere Änderung des Gesetzes zu Artikel 45b des Grundgesetzes


Artikel 17 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2025 WBeauftrG offen

§ 18 Absatz 1a des Gesetzes zu Artikel 45b des Grundgesetzes, das zuletzt durch Artikel 16 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.


Artikel 18 Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes


Artikel 18 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Juni 2023 SVG § 89c (neu), mWv. 1. Januar 2024 § 107b (neu)

Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 408) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe zu § 89b wird folgende Angabe eingefügt:

§ 89c Sonderzahlungen zur Abmilderung gestiegener Verbraucherpreise im Jahr 2023".

b)
Folgende Angabe wird angefügt:

§ 107b Übergangsregelung aus Anlass der Einführung von Stellenzulagen".

2.
Nach § 89b wird folgender § 89c eingefügt:

§ 89c Sonderzahlungen zur Abmilderung gestiegener Verbraucherpreise im Jahr 2023

Auf die früheren Berufssoldaten, Soldaten auf Zeit und ihre Hinterbliebenen ist § 72 des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend anzuwenden."

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2024

3.
Folgender § 107b wird angefügt:

§ 107b Übergangsregelung aus Anlass der Einführung von Stellenzulagen

(1) Die Stellenzulagen nach Anlage I Vorbemerkung Nummer 8 und 9 des Bundesbesoldungsgesetzes gehören für diejenigen am 31. Dezember 2023 vorhandenen Soldaten im Ruhestand zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen,

1.
deren Ruhestand nach dem 31. Dezember 2007 oder, sofern dem Ruhegehalt eine der Besoldungsgruppen A 1 bis A 9 zugrunde liegt, nach dem 31. Dezember 2010 begann, und

2.
die bei Versetzung oder Eintritt in den Ruhestand die Voraussetzungen der Anlage I Vorbemerkung Nummer 3a des Bundesbesoldungsgesetzes in der ab 1. Januar 2024 geltenden Fassung erfüllt haben.

In den Fällen des § 81 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes ist Nummer 1 nicht anzuwenden. Der als ruhegehaltfähiger Dienstbezug zu berücksichtigende Betrag der jeweiligen Stellenzulage ergibt sich aus der zum Zeitpunkt des letztmaligen Bezuges der jeweiligen Stellenzulage geltenden Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes. Eine Nachzahlung für Zeiträume vor dem 1. Januar 2024 erfolgt nicht.

(2) Die Berücksichtigung der Stellenzulagen nach Anlage I Vorbemerkung Nummer 8 und 9 des Bundesbesoldungsgesetzes gemäß Absatz 1 als ruhegehaltfähiger Dienstbezug erfolgt nur auf schriftlichen oder elektronischen Antrag, der bei der für die Festsetzung der Versorgungsbezüge zuständigen Stelle einzureichen ist. Anträge, die bis zum 31. Dezember 2024 gestellt werden, gelten als zum 1. Januar 2024 gestellt. Wird der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, tritt die Änderung zum Beginn des Antragsmonats ein."

Ende abweichendes Inkrafttreten



Artikel 19 Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes


Artikel 19 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2025 SVG offen

Das Soldatenversorgungsgesetz vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932, 3958), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 392) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 132 folgende Angabe eingefügt:

„§ 133 Übergangsregelung aus Anlass der Einführung der Ruhegehaltfähigkeit von Stellenzulagen".

2.
Nach § 132 wird folgender § 133 eingefügt:

„§ 133 Übergangsregelung aus Anlass der Einführung der Ruhegehaltfähigkeit von Stellenzulagen

(1) Die Stellenzulagen nach Anlage I Vorbemerkung Nummer 8 und 9 des Bundesbesoldungsgesetzes gehören für diejenigen am 31. Dezember 2023 vorhandenen Soldatinnen und Soldaten im Ruhestand zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen,

1.
deren Ruhestand nach dem 31. Dezember 2007 oder, sofern dem Ruhegehalt eine der Besoldungsgruppen A 1 bis A 9 zugrunde liegt, nach dem 31. Dezember 2010 begann, und

2.
die bei Versetzung oder Eintritt in den Ruhestand die Voraussetzungen der Anlage I Vorbemerkung Nummer 3a des Bundesbesoldungsgesetzes in der ab 1. Januar 2024 geltenden Fassung erfüllt haben.

In den Fällen des § 81 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes ist Nummer 1 nicht anzuwenden. Der als ruhegehaltfähiger Dienstbezug zu berücksichtigende Betrag der jeweiligen Stellenzulage ergibt sich aus der zum Zeitpunkt des letztmaligen Bezuges der jeweiligen Stellenzulage geltenden Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes. Eine Nachzahlung für Zeiträume vor dem 1. Januar 2024 erfolgt nicht.

(2) Die Berücksichtigung der Stellenzulagen nach Anlage I Vorbemerkung Nummer 8 und 9 des Bundesbesoldungsgesetzes gemäß Absatz 1 als ruhegehaltfähiger Dienstbezug erfolgt nur auf schriftlichen oder elektronischen Antrag, der bei der für die Festsetzung der Versorgungsbezüge zuständigen Stelle einzureichen ist. Anträge, die bis zum 31. Dezember 2024 gestellt werden, gelten als zum 1. Januar 2024 gestellt. Wird der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, tritt die Änderung zum Beginn des Antragsmonats ein."


Artikel 20 Änderung des Wehrsoldgesetzes


Artikel 20 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juni 2023 WSG § 7, § 18, § 19

Das Wehrsoldgesetz vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147, 1158), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 392) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angaben zu den §§ 18 und 19 werden wie folgt gefasst:

§ 18 (weggefallen)

§ 19 Sonderzahlungen zur Abmilderung der Folgen gestiegener Verbraucherpreise im Jahr 2023".

2.
In § 7 Satz 1 werden die Wörter „um denselben Prozentsatz" durch die Wörter „im gleichen Umfang" ersetzt.

3.
§ 18 wird aufgehoben.

4.
§ 19 wird wie folgt gefasst:

§ 19 Sonderzahlungen zur Abmilderung der Folgen gestiegener Verbraucherpreise im Jahr 2023

(1) Zur Abmilderung der Folgen der gestiegenen Verbraucherpreise werden die folgenden Sonderzahlungen unter den Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 gewährt:

1.
für den Monat Juni 2023 eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 1.240 Euro sowie

2.
für die Monate Juli 2023 bis Februar 2024 eine monatliche Sonderzahlung in Höhe von jeweils 220 Euro.

(2) Die Sonderzahlung für den Monat Juni 2023 wird nur gewährt, wenn

1.
das Wehrdienstverhältnis am 1. Mai 2023 bestanden hat und

2.
mindestens an einem Tag im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis 31. Mai 2023 ein Anspruch auf Wehrsold bestanden hat.

(3) Die Sonderzahlungen für die Monate Juli 2023 bis Februar 2024 werden nur gewährt, wenn

1.
das Wehrdienstverhältnis in dem jeweiligen Monat besteht und

2.
mindestens an einem Tag in dem jeweiligen Monat ein Anspruch auf Wehrsold besteht.

(4) § 6 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes gilt entsprechend. Maßgebend sind jeweils

1.
für die einmalige Sonderzahlung für den Monat Juni 2023 die Verhältnisse am 1. Mai 2023,

2.
für die Sonderzahlungen für die Monate Juli 2023 bis Februar 2024 die jeweiligen Verhältnisse am ersten Tag des jeweiligen Monats.

(5) Den Sonderzahlungen nach Absatz 1 stehen entsprechende Leistungen aus einem anderen Rechtsverhältnis im öffentlichen Dienst des Bundes gleich und werden jedem Berechtigten nur einmal gewährt."


Artikel 21 Änderung des Gesetzes über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts


Artikel 21 ändert mWv. 1. Juni 2023 SVReformG Artikel 69

Artikel 69 des Gesetzes über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) wird wie folgt geändert:

1.
Nummer 1 wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe „§ 69m" wird durch die Angabe „§ 69n" ersetzt.

b)
In der Inhaltsübersicht zu § 69n wird die Angabe „§ 69n" durch die Angabe „§ 69o" ersetzt.

2.
Nummer 7 wird wie folgt geändert:

a)
Nach dem Wort „Nach" wird die Angabe „§ 69m" durch die Angabe „§ 69n" ersetzt.

b)
Nach dem Wort „folgender" wird die Angabe „§ 69n" durch die Angabe „§ 69o" ersetzt.

c)
In § 69n wird in der Paragraphenüberschrift die Angabe „§ 69n" durch die Angabe „§ 69o" ersetzt.

3.
Nummer 8 wird aufgehoben.


Artikel 22 Änderung der Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung


Artikel 22 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. März 2024 BMVergV § 4

§ 4 der Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 2009 (BGBl. I S. 3701), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2444) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird die Angabe „13,85 Euro" durch die Angabe „15,42 Euro" ersetzt.

b)
In Nummer 2 wird die Angabe „16,37 Euro" durch die Angabe „18,22 Euro" ersetzt.

c)
In Nummer 3 wird die Angabe „22,49 Euro" durch die Angabe „25,03 Euro" ersetzt.

d)
In Nummer 4 wird die Angabe „30,96 Euro" durch die Angabe „34,46 Euro" ersetzt.

2.
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird die Angabe „30,76 Euro" durch die Angabe „34,24 Euro" ersetzt.

b)
In Nummer 2 wird die Angabe „35,94 Euro" durch die Angabe „40,00 Euro" ersetzt.


Artikel 23 Änderung der Erschwerniszulagenverordnung


Artikel 23 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. März 2024 EZulV § 4, § 8, § 23

Die Erschwerniszulagenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3497), die zuletzt durch Artikel 74 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird die Angabe „5,67 Euro" durch die Angabe „6,31 Euro" ersetzt.

b)
Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe a wird die Angabe „1,34 Euro" durch die Angabe „1,49 Euro" ersetzt.

bb)
In Buchstabe b wird die Angabe „2,67 Euro" durch die Angabe „2,97 Euro" ersetzt.

2.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Angabe „3,88 Euro" durch die Angabe „4,35 Euro" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Nummer 1 wird die Angabe „16,08 Euro" durch die Angabe „18,01 Euro" ersetzt.

bbb)
In Nummer 2 wird die Angabe „19,52 Euro" durch die Angabe „21,86 Euro" ersetzt.

ccc)
In Nummer 3 wird die Angabe „24,25 Euro" durch die Angabe „27,16 Euro" ersetzt.

ddd)
In Nummer 4 wird die Angabe „31,24 Euro" durch die Angabe „34,99 Euro" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird die Angabe „6,24 Euro" durch die Angabe „6,99 Euro" ersetzt.

3.
In § 23 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „823,95 Euro" durch die Angabe „922,82 Euro" ersetzt.


Artikel 24 Änderung der Soldatenmehrarbeitsvergütungsverordnung


Artikel 24 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. März 2024 SMVergV § 3

§ 3 der Soldatenmehrarbeitsvergütungsverordnung vom 18. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2465), die zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2444) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 1 wird die Angabe „13,85 Euro" durch die Angabe „15,42 Euro" ersetzt.

2.
In Nummer 2 wird die Angabe „16,37 Euro" durch die Angabe „18,22 Euro" ersetzt.

3.
In Nummer 3 wird die Angabe „22,49 Euro" durch die Angabe „25,03 Euro" ersetzt.

4.
In Nummer 4 wird die Angabe „30,96 Euro" durch die Angabe „34,46 Euro" ersetzt.


Artikel 25 Inkrafttreten



(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 mit Wirkung vom 1. Juni 2023 in Kraft.


(3) Die Artikel 22 bis 24 treten am 1. März 2024 in Kraft.

(4) Die Artikel 4, 6, 8, 10, 12, 15, 17 und 19 treten am 1. Januar 2025 in Kraft.


Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Steinmeier

Der Bundeskanzler

Olaf Scholz

Die Bundesministerin des Innern und für Heimat

Nancy Faeser

Der Bundesminister der Finanzen

Christian Lindner

Der Bundesminister der Verteidigung

Boris Pistorius


Anhang 1 (zu Artikel 1 Nummer 3)





Gültig ab 1. März 2024

Grundgehalt

1. Bundesbesoldungsordnung A

Besol-
dungs-
gruppe
Grundgehalt
(Monatsbetrag in Euro)
Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Stufe 7 Stufe 8
A 3 2.706,99 2.763,31 2.819,66 2.865,01 2.910,36 2.955,72 3.001,08 3.046,42
A 4 2.759,23 2.826,55 2.893,88 2.947,47 3.001,08 3.054,68 3.108,26 3.157,76
A 5 2.778,44 2.862,26 2.929,59 2.995,58 3.061,57 3.128,91 3.194,84 3.259,46
A 6 2.833,40 2.931,00 3.029,92 3.105,51 3.183,86 3.259,46 3.343,26 3.416,11
A 7 2.963,97 3.050,57 3.164,65 3.281,42 3.395,49 3.510,94 3.597,53 3.684,10
A 8 3.123,39 3.227,85 3.374,87 3.523,33 3.671,73 3.774,80 3.879,24 3.982,32
A 9 3.354,26 3.457,34 3.619,52 3.784,42 3.946,56 4.056,80 4.171,47 4.283,30
A 10 3.575,51 3.717,07 3.921,86 4.127,55 4.337,08 4.482,89 4.628,67 4.774,53
A 11 4.056,80 4.273,37 4.488,54 4.705,13 4.853,76 5.002,40 5.151,04 5.299,72
A 12 4.334,26 4.590,49 4.848,12 5.104,32 5.282,70 5.458,23 5.635,18 5.814,97
A 13 5.046,30 5.286,94 5.526,17 5.766,83 5.932,45 6.099,51 6.265,11 6.427,89
A 14 5.183,60 5.493,61 5.805,05 6.115,06 6.328,80 6.544,01 6.757,73 6.972,92
A 15 6.289,17 6.569,48 6.783,22 6.997,00 7.210,74 7.423,08 7.635,43 7.846,32
A 16 6.916,29 7.241,90 7.488,19 7.734,52 7.979,41 8.227,16 8.473,46 8.716,97


Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 5, A 6, A 9 und A 10

Das Grundgehalt erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 5 und A 6

-
für Beamte des mittleren Dienstes sowie

-
für Soldaten in der Laufbahngruppe der Unteroffiziere sowie für Fahnenjunker und Seekadetten

um 25,15 Euro.

Es erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 9 und A 10

-
für Beamte des gehobenen Dienstes sowie

-
für Offiziere

um 10,97 Euro.

Beträge für die weggefallene Besoldungsgruppe A 2

Die Beträge für die weggefallene Besoldungsgruppe A 2 macht das Bundesministerium des Innern und für Heimat im Bundesgesetzblatt bekannt.

2. Bundesbesoldungsordnung B

Besoldungsgruppe Grundgehalt
(Monatsbetrag in Euro)
B 1 7.846,32
B 2 9.080,76
B 3 9.603,10
B 4 10.149,51
B 5 10.776,64
B 6 11.372,63
B 7 11.947,35
B 8 12.548,95
B 9 13.294,99
B 10 15.612,33
B 11 16.084,36


3. Bundesbesoldungsordnung W

BesoldungsgruppeGrundgehalt
(Monatsbetrag in Euro)
W 1 5.524,76
 Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3
W 2 6.812,67 7.201,04 7.589,39
W 3 7.589,39 8.107,20 8.625,02


4. Bundesbesoldungsordnung R

Besol-
dungs-
gruppe
Grundgehalt
(Monatsbetrag in Euro)
Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Stufe 7 Stufe 8
R 2 6.086,73 6.388,29 6.688,40 7.098,93 7.512,25 7.924,21 8.337,58 8.750,94
R 3 9.603,10
R 5 10.776,64
R 6 11.372,63
R 7 11.947,35
R 8 12.548,95
R 9 13.294,99
R 10 16.084,36


Beträge für die weggefallenen Besoldungsgruppen R 1 und R 4

Die Beträge für die weggefallenen Besoldungsgruppen R 1 und R 4 macht das Bundesministerium des Innern und für Heimat im Bundesgesetzblatt bekannt.


Anhang 2 (zu Artikel 1 Nummer 3)





Gültig ab 1. März 2024

Familienzuschlag

(Monatsbetrag in Euro)

Stufe 1
(§ 40 Absatz 1)
Stufe 2
(§ 40 Absatz 2)
171,28317,66


Der Familienzuschlag erhöht sich

-
für das zweite zu berücksichtigende Kind um 146,38 Euro,

-
für jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 456,06 Euro.

Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 5 und für Anwärter des einfachen Dienstes

Für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 5 und für Anwärter des einfachen Dienstes erhöht sich der Familienzuschlag wie folgt:

1.
für das erste zu berücksichtigende Kind für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 5 und für Anwärter des einfachen Dienstes um 5,37 Euro,

2.
für jedes weitere zu berücksichtigende Kind

-
in der Besoldungsgruppe A 3 und für Anwärter des einfachen Dienstes um 26,84 Euro,

-
in der Besoldungsgruppe A 4 um 21,47 Euro,

-
in der Besoldungsgruppe A 5 um 16,10 Euro.

Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.

Anrechnungsbetrag nach § 39 Absatz 2 Satz 1

-
Besoldungsgruppen A 3 bis A 8: 144,27 Euro

-
Besoldungsgruppen A 9 bis A 12: 153,15 Euro


Anhang 3 (zu Artikel 1 Nummer 3)





Gültig ab 1. März 2024

Auslandszuschlag

VI.1 (Monatsbetrag in Euro)

Grund-
gehalts-
spanne
123456789101112131415
bis
2.787,42
2.787,43
bis
3.113,27
3.113,28
bis
3.483,48
3.483,49
bis
3.904,11
3.904,12
bis
4.392,15
4.392,16
bis
4.951,51
4.951,52
bis
5.587,11
5.587,12
bis
6.309,25
6.309,26
bis
7.129,78
7.129,79
bis
8.062,10
8.062,11
bis
9.121,42
9.121,43
bis
10.324,99
10.325,00
bis
11.692,56
11.692,57
bis
13.246,45
ab
13.246,46
Zonen-
stufe
               
11.019,70 1.090,98 1.167,46 1.253,00 1.345,05 1.447,42 1.558,88 1.682,05 1.818,15 1.969,79 2.135,71 2.205,71 2.279,57 2.358,66 2.442,93
21.115,58 1.192,06 1.275,04 1.365,77 1.465,59 1.575,78 1.695,02 1.827,23 1.972,42 2.133,09 2.309,40 2.389,75 2.475,32 2.566,04 2.663,26
31.210,23 1.293,19 1.382,61 1.479,83 1.587,44 1.704,08 1.832,41 1.972,42 2.126,64 2.296,43 2.481,83 2.573,84 2.671,05 2.774,74 2.883,61
41.304,83 1.394,29 1.490,22 1.593,91 1.707,95 1.832,41 1.968,50 2.117,55 2.280,89 2.459,76 2.655,47 2.757,90 2.866,79 2.982,14 3.103,95
51.400,78 1.495,41 1.597,81 1.707,95 1.828,52 1.960,72 2.104,61 2.261,46 2.433,84 2.623,08 2.829,18 2.941,97 3.062,50 3.189,53 3.325,61
61.495,41 1.596,53 1.704,08 1.822,04 1.950,36 2.089,06 2.240,70 2.406,61 2.588,09 2.786,39 3.002,86 3.126,00 3.258,25 3.396,94 3.546,01
71.591,32 1.697,61 1.811,67 1.936,07 2.070,92 2.217,38 2.378,10 2.551,80 2.742,33 2.949,72 3.176,57 3.311,37 3.453,95 3.605,61 3.766,34
81.685,93 1.798,71 1.919,28 2.050,20 2.191,44 2.345,68 2.514,24 2.696,98 2.895,29 3.113,03 3.350,25 3.495,43 3.649,67 3.813,01 3.986,68
91.781,82 1.899,82 2.026,82 2.164,22 2.313,30 2.475,32 2.650,30 2.842,15 3.049,51 3.276,38 3.523,93 3.679,48 3.845,40 4.020,37 4.207,04
101.876,46 2.000,91 2.134,41 2.278,28 2.433,84 2.603,65 2.786,39 2.986,03 3.203,76 3.439,71 3.696,35 3.863,55 4.039,83 4.227,78 4.427,40
111.971,13 2.102,00 2.240,70 2.392,36 2.555,67 2.731,95 2.923,82 3.131,21 3.356,75 3.602,99 3.870,05 4.047,63 4.235,54 4.436,49 4.649,06
122.067,02 2.203,09 2.348,32 2.506,42 2.676,21 2.860,29 3.059,90 3.276,38 3.510,97 3.766,34 4.043,73 4.231,66 4.431,26 4.643,87 4.869,40
132.161,66 2.304,20 2.455,84 2.619,21 2.796,78 2.988,62 3.196,03 3.421,55 3.665,23 3.929,66 4.217,39 4.415,74 4.627,02 4.851,23 5.089,78
142.257,56 2.405,31 2.563,46 2.733,26 2.918,62 3.116,93 3.332,10 3.565,40 3.818,21 4.092,99 4.391,11 4.599,79 4.822,75 5.058,65 5.310,10
152.352,18 2.506,42 2.669,77 2.847,31 3.039,17 3.245,26 3.469,50 3.710,61 3.972,45 4.256,33 4.564,79 4.785,15 5.018,44 5.267,36 5.530,45
162.446,79 2.607,54 2.777,32 2.961,40 3.159,71 3.374,90 3.605,61 3.855,75 4.126,66 4.419,62 4.737,20 4.969,19 5.214,20 5.474,72 5.750,83
172.542,73 2.708,63 2.884,91 3.075,44 3.281,56 3.503,20 3.741,71 4.000,93 4.280,94 4.582,94 4.910,88 5.153,28 5.409,90 5.682,12 5.972,47
182.637,36 2.808,42 2.992,49 3.189,53 3.402,09 3.631,52 3.879,09 4.146,11 4.433,88 4.746,25 5.084,58 5.337,33 5.605,65 5.890,81 6.192,84
192.733,26 2.909,55 3.100,08 3.303,61 3.522,62 3.759,85 4.015,20 4.290,01 4.588,15 4.909,60 5.258,29 5.521,37 5.801,37 6.098,23 6.413,18
202.827,87 3.010,63 3.206,35 3.417,66 3.644,49 3.888,17 4.151,30 4.435,17 4.742,39 5.072,90 5.431,96 5.705,46 5.997,09 6.305,58 6.633,53


VI.2

Zonen-
stufe
Monats-
betrag
in Euro
1172,20
2189,82
3207,46
4225,06
5244,06
6261,67
7279,31
8296,95
9314,54
10332,20
11349,84
12367,44
13385,07
14402,71
15420,32
16437,97
17455,61
18473,21
19492,17
20509,81



Anhang 4 (zu Artikel 1 Nummer 3)





Gültig ab 1. März 2024

Anwärtergrundbetrag

Laufbahnen Grundbetrag
(Monatsbetrag in Euro)
des einfachen Dienstes 1.407,63
des mittleren Dienstes 1.473,37
des gehobenen Dienstes 1.744,22
des höheren Dienstes 2.624,08



Anhang 5 (zu Artikel 1 Nummer 3)



Anlage IX (zu den Anlagen I und III)


Gültig ab 1. März 2024

Zulagen

-
in der Reihenfolge der Fundstellen im Gesetz -

Dem Grunde nach
geregelt in
Zulagenberechtigter Personenkreis, soweit nicht bereits in Anlage I
oder Anlage III geregelt
Monatsbetrag
in Euro
1 23
1Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B)
2Vorbemerkung   
3Stellenzulagen 
4Nummer 4   
5Absatz 1   
6Nummer 1  150,00
7Nummer 2  130,00
8Nummer 3, 4 und 5  100,00
9Nummer 4a  135,00
10Nummer 5 Mannschaften
Unteroffiziere
Beamte der Besoldungsgruppen A 5 und A 6
53,00
11Unteroffiziere
Beamte der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9
75,00
12Offiziere
Beamte des gehobenen und höheren Dienstes
113,00
13Nummer 5a   
14Absatz 1   
15Nummer 1   
16Buchstabe a Beamte des mittleren Dienstes
Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9
308,00
17Beamte des gehobenen Dienstes
Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12
Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe
A 13
340,00
18Buchstabe b Beamte des mittleren Dienstes
Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9
263,00
19Beamte des gehobenen Dienstes
Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12
Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe
A 13
295,00
20Buchstabe c Beamte des gehobenen und des höheren Dienstes
Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12
Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe
A 13
Offiziere des Truppendienstes der Besoldungsgruppe A 13 und
höher
340,00
21 Nummer 2 und 3 Beamte des mittleren Dienstes
Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9
212,00
22Beamte des gehobenen Dienstes
Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12
Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe
A 13
237,00
23Nummer 4   
24Buchstabe a Beamte und Soldaten mit Radarleit-Jagdlizenz 340,00
25Beamte des mittleren und gehobenen Dienstes ohne Radarleit-
Jagdlizenz
Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9 ohne
Radarleit-Jagdlizenz
Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 ohne Radarleit-
Jagdlizenz
Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe
A 13 ohne Radarleit-Jagdlizenz
263,00
26Buchstabe b Beamte des mittleren und des gehobenen Dienstes
Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9
Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12
Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe
A 13
212,00
27Nummer 5 und 6 Beamte des mittleren Dienstes
Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9
135,00
28Beamte des gehobenen Dienstes
Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12
Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe
A 13
212,00
29Beamte des höheren Dienstes
Offiziere des Truppendienstes der Besoldungsgruppen A 13 und
höher
295,00
30Nummer 6   
31Absatz 1 Satz 1   
32Nummer 1  680,00
33Nummer 2  540,00
34Nummer 3  475,00
35Nummer 4  435,00
36Absatz 1 Satz 2  615,00
37Nummer 6a  150,00
38 Nummer 7 Beamte und Soldaten der Besoldungsgruppe(n)  
39- A 3 bis A 5 165,00
40- A 6 bis A 9 220,00
41- A 10 bis A 13 275,00
42- A 14, A 15, B 1 330,00
43- A 16, B 2 bis B 4 400,00
44- B 5 bis B 7 470,00
45- B 8 bis B 10 540,00
46- B 11 610,00
47Nummer 8 Beamte und Soldaten der Besoldungsgruppen  
48- A 3 bis A 5 150,00
49- A 6 bis A 9 200,00
50- A 10 bis A 13 250,00
51- A 14 und höher 300,00
52Nummer 8a Beamte und Soldaten der Besoldungsgruppen  
53- A 3 bis A 5 103,00
54- A 6 bis A 9 141,00
55- A 10 bis A 13 174,00
56- A 14 und höher 206,00
57Anwärter der Laufbahngruppe  
58- des mittleren Dienstes 75,00
59- des gehobenen Dienstes 99,00
60- des höheren Dienstes 122,00
61Nummer 8b Beamte der Besoldungsgruppen  
62- A 3 bis A 5 120,00
63- A 6 bis A 9 160,00
64- A 10 bis A 13 200,00
65- A 14 und höher 240,00
66Nummer 8c Beamte und Soldaten der Besoldungsgruppen  
67- A 3 bis A 5 85,00
68- A 6 bis A 9 110,00
69- A 10 bis A 13 125,00
70- A 14 und höher 140,00
71Nummer 9 Beamte und Soldaten nach einer Dienstzeit von  
72- einem Jahr 95,00
73- zwei Jahren 228,00
74Nummer 9a   
75Absatz 1   
76Nummer 1  350,00
77Nummer 2  700,00
78Nummer 3  225,00
79 Absatz 3   
80Nummer 1  136,00
81Nummer 2 und 3  76,00
82Nummer 10 Beamte und Soldaten nach einer Dienstzeit von  
83- einem Jahr 95,00
84- zwei Jahren 190,00
85Nummer 11   
86Absatz 1   
87Nummer 1  415,00
88Nummer 2  615,00
89Absatz 3  220,00
90Nummer 12  55,00
91Nummer 13   
92Absatz 1 Beamte des mittleren Dienstes 110,00
93Beamte des gehobenen Dienstes 160,00
94Absatz 2 Satz 1 Beamte der Besoldungsgruppen  
95- A 6 bis A 9 200,00
96- A 10 bis A 13 210,00
97- A 14 bis A 16 220,00
98Nummer 14  35,00
99Nummer 15 Beamte der Besoldungsgruppen  
100- A 3 bis A 5 70,00
101- A 6 bis A 9 90,00
102- A 10 bis A 13 110,00
103- A 14 und höher 140,00
104Nummer 16 Beamte und Soldaten der Besoldungsgruppen  
105- A 3 bis A 5 150,00
106- A 6 bis A 9 200,00
107- A 10 bis A 13 250,00
108- A 14 und höher 300,00
109Nummer 17 Beamte der Besoldungsgruppen  
110- A 3 bis A 5 96,00
111- A 6 bis A 9 128,00
112- A 10 bis A 13 160,00
113- A 14 und höher 192,00
114Nummer 18 Beamte und Soldaten der Besoldungsgruppen  
115- A 3 bis A 5 96,00
116- A 6 bis A 9 128,00
117- A 10 bis A 13 160,00
118- A 14 und höher 192,00
119 Nummer 19 Beamte der Besoldungsgruppen  
120- A 3 bis A 5 20,00
121- A 6 bis A 9 40,00
122- A 10 bis A 13 60,00
123- A 14 und höher 80,00
124Amtszulagen
125Besoldungs-
gruppe
Fußnote(n)  
126A 3 1 49,73
1272 91,73
1283 46,31
129A 4 1 49,73
1302 91,73
1314 9,99
132A 5 1 49,73
1333 91,73
134A 6 2, 5  49,73
135A 7 5 61,76
136A 8 1 79,56
137A 9 1 370,22
138A 13 1 376,24
1397 171,97
140A 14 5 257,95
141A 15 3 343,91
1428 257,95
143A 16 6 288,47
144B 10 1 596,09
145Anlage III (Bundesbesoldungsordnung R)
146Stellenzulage
147Vorbemerkung   
148Nummer 2 Richter und Staatsanwälte der Besoldungsgruppen  
149- R 2 und R 3 400,00
150- R 5 bis R 7 470,00
151- R 8 und höher 540,00
152Amtszulagen
153Besoldungs-
gruppe
Fußnote  
154R 2 1 285,20
155R 7 1 424,12
156R 8 1 570,28