Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2021 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 4 - Besondere Gebührenverordnung der Beschlusskammern Post und Telekommunikation der Bundesnetzagentur (BKGebV)

V. v. 13.09.2019 BGBl. I S. 1394 (Nr. 34); aufgehoben durch § 7 V. v. 19.08.2021 BGBl. I S. 3715
Geltung ab 01.10.2019; FNA: 202-5-5 Verwaltungsgebühren
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§ 4 Gebührenbemessung bei Entscheidungen von besonderem öffentlichen Interesse



In den Fällen der §§ 13 und 14 des Postgesetzes sowie des § 55 Absatz 10 in Verbindung mit § 61 sowie der §§ 77n und 81 des Telekommunikationsgesetzes werden keine Gebühren erhoben.



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