Tools:
Update via:
§ 4 - Bundesmeldedatendigitalisierungsverordnung (BMeldDigiV)
Artikel 1 V. v. 20.04.2022 BGBl. I S. 683 (Nr. 14); zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 370
Geltung ab 01.05.2022; FNA: 210-7-8 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
| |
Geltung ab 01.05.2022; FNA: 210-7-8 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
| |
§ 4 Identifikation der betroffenen Person
(1) 1Zum Zweck der Durchführung der angebotenen Dienste nach den §§ 5 bis 10 ist die betroffene Person anhand eines elektronischen Identifizierungsmittels auf dem Vertrauensniveau „hoch" im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73; L 23 vom 29.1.2015, S. 19; L 155 vom 14.6.2016, S. 44) eindeutig zu identifizieren. 2Zum Zweck der eindeutigen Identifizierung der betroffenen Person im Melderegister übermitteln die Verwaltungsportale zusammen mit den Datenabrufen oder den übermittelten Daten nach den §§ 5 bis 10 an die Meldebehörde zusätzlich folgende Daten:
| 1. | Familienname | 0101a, |
| 2. | Vornamen | 0301, |
| 3. | Geburtsdatum | 0601, |
| 4. | Anschrift der Haupt- oder alleinigen Wohnung | 1201, 1202, 1205 bis 1209. |
3Die Daten nach Satz 2 sind, soweit elektronisch auslesbar, aus dem zur Identifizierung verwendeten Verfahren zu übernehmen.
(2) Stimmen die übermittelten Daten nach Absatz 1 Satz 2 mit den entsprechenden Eintragungen im Melderegister der Meldebehörde vollständig überein, so gilt die betroffene Person als eindeutig identifiziert.
Text in der Fassung des Artikels 4 Verordnung zur Bereinigung der Namensschreibweise im Meldewesen sowie weiterer Änderungen V. v. 22. Januar 2025 BGBl. 2025 I Nr. 23 m.W.v. 1. November 2025
Frühere Fassungen von § 4 BMeldDigiV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 01.11.2025 | Artikel 4 Verordnung zur Bereinigung der Namensschreibweise im Meldewesen sowie weiterer Änderungen vom 22.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 23 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 4 BMeldDigiV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 BMeldDigiV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BMeldDigiV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Bereinigung der Namensschreibweise im Meldewesen sowie weiterer Änderungen
V. v. 22.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 23
Artikel 4 NamSchrBV Änderung der Bundesmeldedatendigitalisierungsverordnung
... (BGBl. 2024 I Nr. 238) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird die Angabe „0101 bis 0102," durch die Angabe „0101a," ersetzt. ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/4_BMeldDigiV.htm
