Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 10 - Bundesmeldedatendigitalisierungsverordnung (BMeldDigiV)

Artikel 1 V. v. 20.04.2022 BGBl. I S. 683 (Nr. 14); zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 370
Geltung ab 01.05.2022; FNA: 210-7-8 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
| |

§ 10 Meldebestätigung der elektronischen Anmeldung



Die Zuzugsmeldebehörde übermittelt nach Durchführung der elektronischen Anmeldung nach § 23a des Bundesmeldegesetzes eine elektronische Bestätigung über die Anmeldung nach § 24 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes zur Weiterleitung an die meldepflichtige Person mit folgenden Daten an das Verwaltungsportal:

1. Familienname 0101a bis 0105a,
2. Vornamen unter Kennzeichnung
des gebräuchlichen Vornamens
0301, 0302,
3. Doktorgrad 0401,
4. Geburtsdatum 0601,
5. Einzugsdatum 1301, 1301a, 1305,
6. Datum der Anmeldung 1311,
7. Anschrift 1201 bis 1212,
8.alleinige Wohnung, Haupt-
oder Nebenwohnung
1213.






 

Frühere Fassungen von § 10 BMeldDigiV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.11.2025Artikel 4 Verordnung zur Bereinigung der Namensschreibweise im Meldewesen sowie weiterer Änderungen
vom 22.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 23

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 10 BMeldDigiV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 BMeldDigiV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BMeldDigiV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 BMeldDigiV Identifikation der betroffenen Person (vom 01.11.2025)
... Zum Zweck der Durchführung der angebotenen Dienste nach den §§ 5 bis 10 ist die betroffene Person anhand eines elektronischen Identifizierungsmittels auf dem ... zusammen mit den Datenabrufen oder den übermittelten Daten nach den §§ 5 bis 10 an die Meldebehörde zusätzlich folgende Daten: 1. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Bereinigung der Namensschreibweise im Meldewesen sowie weiterer Änderungen
V. v. 22.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 23
Artikel 4 NamSchrBV Änderung der Bundesmeldedatendigitalisierungsverordnung
... Angabe „1601 bis 1602," durch die Angabe „1601a," ersetzt. 5. In § 10 Nummer 1 wird die Angabe „0101 bis 0106," durch die Angabe „0101a bis 0105a," ...