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§ 10 - Bundesmeldedatendigitalisierungsverordnung (BMeldDigiV)
Artikel 1 V. v. 20.04.2022 BGBl. I S. 683 (Nr. 14); zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 370
Geltung ab 01.05.2022; FNA: 210-7-8 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
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Geltung ab 01.05.2022; FNA: 210-7-8 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
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§ 10 Meldebestätigung der elektronischen Anmeldung
Die Zuzugsmeldebehörde übermittelt nach Durchführung der elektronischen Anmeldung nach § 23a des Bundesmeldegesetzes eine elektronische Bestätigung über die Anmeldung nach § 24 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes zur Weiterleitung an die meldepflichtige Person mit folgenden Daten an das Verwaltungsportal:
| 1. | Familienname | 0101a bis 0105a, |
| 2. | Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens | 0301, 0302, |
| 3. | Doktorgrad | 0401, |
| 4. | Geburtsdatum | 0601, |
| 5. | Einzugsdatum | 1301, 1301a, 1305, |
| 6. | Datum der Anmeldung | 1311, |
| 7. | Anschrift | 1201 bis 1212, |
| 8. | alleinige Wohnung, Haupt- oder Nebenwohnung | 1213. |
Text in der Fassung des Artikels 4 Verordnung zur Bereinigung der Namensschreibweise im Meldewesen sowie weiterer Änderungen V. v. 22. Januar 2025 BGBl. 2025 I Nr. 23 m.W.v. 1. November 2025
Frühere Fassungen von § 10 BMeldDigiV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 01.11.2025 | Artikel 4 Verordnung zur Bereinigung der Namensschreibweise im Meldewesen sowie weiterer Änderungen vom 22.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 23 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 10 BMeldDigiV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 BMeldDigiV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BMeldDigiV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 BMeldDigiV Identifikation der betroffenen Person (vom 01.11.2025)
... Zum Zweck der Durchführung der angebotenen Dienste nach den §§ 5 bis 10 ist die betroffene Person anhand eines elektronischen Identifizierungsmittels auf dem ... zusammen mit den Datenabrufen oder den übermittelten Daten nach den §§ 5 bis 10 an die Meldebehörde zusätzlich folgende Daten: 1. ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Bereinigung der Namensschreibweise im Meldewesen sowie weiterer Änderungen
V. v. 22.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 23
Artikel 4 NamSchrBV Änderung der Bundesmeldedatendigitalisierungsverordnung
... Angabe „1601 bis 1602," durch die Angabe „1601a," ersetzt. 5. In § 10 Nummer 1 wird die Angabe „0101 bis 0106," durch die Angabe „0101a bis 0105a," ...
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