In das Register sind die rechtskräftigen Entscheidungen einzutragen, durch die ein deutsches Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes wegen einer rechtswidrigen Tat
- 1.
- auf Strafe erkannt,
- 2.
- eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet,
- 3.
- jemanden nach § 59 des Strafgesetzbuchs mit Strafvorbehalt verwarnt oder
- 4.
- nach § 27 des Jugendgerichtsgesetzes die Schuld eines Jugendlichen oder Heranwachsenden festgestellt
hat.
G. v. 22.05.2005 BGBl. I S. 1373; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 1063