(2) Händler dürfen Batterien nur bereitstellen, wenn sie durch Erfüllung der ihnen nach Artikel 62 Absatz 1 der
Verordnung (EU) 2023/1542 in der Fassung vom 13. Juni 2024 in Verbindung mit
§ 14 Absatz 1 Satz 1 und
§ 18 Absatz 1 Satz 1 obliegenden Rücknahmepflichten sicherstellen, dass der Endnutzer Altbatterien bei diesen zurückgeben kann.
- 1.
- Händler die Batterien dieses Herstellers nicht bereitstellen und
- 2.
- Fulfilment-Dienstleister die Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung oder den Versand von Batterien dieses Herstellers nicht vornehmen.
§ 60 BattDG Bußgeldvorschriften ... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen a) § 4 Absatz 1 oder 3 Nummer 1 oder b) § 4 Absatz 2 eine Batterie bereitstellt, 2. ... 1. entgegen a) § 4 Absatz 1 oder 3 Nummer 1 oder b) § 4 Absatz 2 eine Batterie bereitstellt, 2. entgegen § 4 Absatz 3 Nummer 3 die ... b) § 4 Absatz 2 eine Batterie bereitstellt, 2. entgegen § 4 Absatz 3 Nummer 3 die Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung oder den Versand einer Batterie vornimmt, 3. ...