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§ 4 - Batterierecht-Durchführungsgesetz (BattDG)

§ 4 Verkehrsverbote



(1) Hersteller dürfen Batterien nur bereitstellen, wenn sie oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 40 Absatz 2 Satz 1 der Bevollmächtigte für die erweiterte Herstellerverantwortung nach Artikel 55 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2023/1542 in der Fassung vom 13. Juni 2024 und § 5 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ordnungsgemäß registriert sind.

(2) Händler dürfen Batterien nur bereitstellen, wenn sie durch Erfüllung der ihnen nach Artikel 62 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1542 in der Fassung vom 13. Juni 2024 in Verbindung mit § 14 Absatz 1 Satz 1 und § 18 Absatz 1 Satz 1 obliegenden Rücknahmepflichten sicherstellen, dass der Endnutzer Altbatterien bei diesen zurückgeben kann.

(3) Ist ein Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 40 Absatz 2 Satz 1 dessen Bevollmächtigter für die erweiterte Herstellerverantwortung nicht oder nicht ordnungsgemäß nach § 5 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 registriert, so dürfen

1.
Händler die Batterien dieses Herstellers nicht bereitstellen und

2.
Fulfilment-Dienstleister die Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung oder den Versand von Batterien dieses Herstellers nicht vornehmen.



 

Zitierungen von § 4 BattDG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 BattDG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BattDG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 60 BattDG Bußgeldvorschriften
... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen a) § 4 Absatz 1 oder 3 Nummer 1 oder b) § 4 Absatz 2 eine Batterie bereitstellt, 2. ... 1. entgegen a) § 4 Absatz 1 oder 3 Nummer 1 oder b) § 4 Absatz 2 eine Batterie bereitstellt, 2. entgegen § 4 Absatz 3 Nummer 3 die ... b) § 4 Absatz 2 eine Batterie bereitstellt, 2. entgegen § 4 Absatz 3 Nummer 3 die Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung oder den Versand einer Batterie vornimmt, 3. ...