Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 4 - Bio-Außer-Haus-Verpflegung-Verordnung (Bio-AHVV)

§ 4 Voraussetzungen für die Kennzeichnung



(1) Ein Unternehmer darf Zutaten und Erzeugnisse unbeschadet der weiteren Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 nur dann

1.
als ökologisch/biologisch kennzeichnen, wenn er diese Zutaten und Erzeugnisse

a)
als nach Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 gekennzeichnete Ware bezogen hat oder

b)
im eigenen landwirtschaftlichen Unternehmen, das nach Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 zertifiziert ist, ökologisch/biologisch, ausgenommen während des Umstellungszeitraums nach Artikel 10 der Verordnung (EU) 2018/848, produziert hat,

2.
als Umstellungsprodukt kennzeichnen, wenn er diese Zutaten und Erzeugnisse

a)
als nach Artikel 30 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2018/848 gekennzeichnete Ware bezogen hat oder

b)
im eigenen landwirtschaftlichen Unternehmen, das nach Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 zertifiziert ist, ökologisch/biologisch während des Umstellungszeitraums nach Artikel 10 der Verordnung (EU) 2018/848 produziert hat.

(2) 1Ein Unternehmer darf eine Zutat oder ein Erzeugnis nur dann mit Bezug auf die ökologische/biologische Produktion kennzeichnen, wenn er die gleiche Zutat oder das gleiche Erzeugnis aus nichtökologischer/nichtbiologischer Produktion nicht am selben Tag in derselben oder für dieselbe Betriebseinheit

1.
verwendet oder verwenden lässt und

2.
lagert oder lagern lässt.

2Satz 1 Nummer 2 gilt nicht, solange der Unternehmer die zusätzlichen Aufzeichnungspflichten nach § 11 Absatz 2 erfüllt.

Anzeige


 

Zitierungen von § 4 Bio-AHVV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 Bio-AHVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in Bio-AHVV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 Bio-AHVV Kennzeichnung von Zutaten und Erzeugnissen und Auszeichnung des Bio-Anteils
... Lebensmitteln darf ein Unternehmer 1. Zutaten und Erzeugnisse nach Maßgabe des § 4 Absatz 1 und 2 Satz 1 , § 5 Absatz 3, § 6 Absatz 1 und § 7 Absatz 1 und 2 kennzeichnen und 2. ... das Kennzeichen nach § 8 Absatz 2 verwenden. Die Kennzeichnung gemäß § 4 Absatz 1 sowie die Auszeichnung nach § 8 Absatz 1 darf auch ohne diese Zertifizierung verwendet ... ohne diese Zertifizierung verwendet werden. Im Fall einer Kennzeichnung gemäß § 4 Absatz 1 gelten die Vorgaben des § 4 Absatz 2, der §§ 6 und 11 sowie die ... Im Fall einer Kennzeichnung gemäß § 4 Absatz 1 gelten die Vorgaben des § 4 Absatz 2 , der §§ 6 und 11 sowie die Unternehmerpflichten nach § 10 ...
§ 5 Bio-AHVV Gestaltung der Kennzeichnung
... produziert worden sind. (3) Die Schriftgröße der Kennzeichnung nach § 4 Absatz 1 und 2 Satz 1 darf nicht größer sein als die Schriftgröße der Bezeichnung der Zutaten und ...
§ 8 Bio-AHVV Auszeichnung des Bio-Anteils
... Zusätzlich zur Kennzeichnung nach § 4 Absatz 1 darf ein Unternehmer für seine Betriebseinheiten deren jeweiligen Bio-Anteil nur auszeichnen, ...
§ 10 Bio-AHVV Allgemeine Pflichten der Unternehmer
... vollständige Beschreibung seiner Betriebseinheiten, in denen Zutaten und Erzeugnisse nach § 4 Absatz 1 und 2 Satz 1 gekennzeichnet werden, zu erstellen. Er hat diese Beschreibung fortlaufend zu ...
§ 11 Bio-AHVV Aufzeichnungspflichten bei Kennzeichnung nach § 4
... Sofern ein Unternehmer Zutaten oder Erzeugnisse nach § 4 kennzeichnet, hat er schriftlich oder elektronisch Folgendes aufzuzeichnen: 1. den ...
§ 14 Bio-AHVV Veranstaltungszertifikat
... vollständig vorgelegt und liegen die Voraussetzungen für die Kennzeichnung nach § 4 Absatz 1 und 2 Satz 1 oder für die Auszeichnung des Bio-Anteils nach § 8 vor, so hat die Kontrollstelle ein ...
§ 18 Bio-AHVV Ordnungswidrigkeiten
... 1 Satz 2 nicht sicherstellt, dass er im Besitz eines Zertifikats ist, 2. entgegen § 4 Absatz 1 oder 2 Satz 1 eine Zutat oder ein Erzeugnis kennzeichnet, 3. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 eine ...