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Abschnitt 2 - Bio-Außer-Haus-Verpflegung-Verordnung (Bio-AHVV)


Abschnitt 2 Produktion, Kennzeichnung und Auszeichnung

§ 3 Kennzeichnung von Zutaten und Erzeugnissen und Auszeichnung des Bio-Anteils



(1) 1Unbeschadet der allgemeinen Vorschriften zur Kennzeichnung von Lebensmitteln darf ein Unternehmer

1.
Zutaten und Erzeugnisse nach Maßgabe des § 4 Absatz 1 und 2 Satz 1, § 5 Absatz 3, § 6 Absatz 1 und § 7 Absatz 1 und 2 kennzeichnen und

2.
den Bio-Anteil an Zutaten und Erzeugnissen nach Maßgabe des § 8 zusätzlich auszeichnen, sofern eine Kennzeichnung nach Nummer 1 erfolgt.

2Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass er im Zeitpunkt der Kennzeichnung nach Satz 1 Nummer 1 oder der zusätzlichen Auszeichnung nach Satz 1 Nummer 2 im Besitz eines gültigen Zertifikats nach § 13 Absatz 3 oder § 14 Absatz 1 Satz 3 ist.

(2) Es ist verboten, Zutaten und Erzeugnisse in anderer als der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Weise zu kennzeichnen.

(3) 1Kindertageseinrichtungen und Schulen, in denen Erzeugnisse selbst, vor Ort, in eigenen Küchen und für den Eigenbedarf zubereitet werden, unterliegen der Zertifizierungspflicht nach Absatz 1 Satz 2 nur, wenn sie für die Auszeichnung ihres Bio-Anteils das Kennzeichen nach § 8 Absatz 2 verwenden. 2Die Kennzeichnung gemäß § 4 Absatz 1 sowie die Auszeichnung nach § 8 Absatz 1 darf auch ohne diese Zertifizierung verwendet werden. 3Im Fall einer Kennzeichnung gemäß § 4 Absatz 1 gelten die Vorgaben des § 4 Absatz 2, der §§ 6 und 11 sowie die Unternehmerpflichten nach § 10 nicht.


§ 4 Voraussetzungen für die Kennzeichnung



(1) Ein Unternehmer darf Zutaten und Erzeugnisse unbeschadet der weiteren Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 nur dann

1.
als ökologisch/biologisch kennzeichnen, wenn er diese Zutaten und Erzeugnisse

a)
als nach Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 gekennzeichnete Ware bezogen hat oder

b)
im eigenen landwirtschaftlichen Unternehmen, das nach Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 zertifiziert ist, ökologisch/biologisch, ausgenommen während des Umstellungszeitraums nach Artikel 10 der Verordnung (EU) 2018/848, produziert hat,

2.
als Umstellungsprodukt kennzeichnen, wenn er diese Zutaten und Erzeugnisse

a)
als nach Artikel 30 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2018/848 gekennzeichnete Ware bezogen hat oder

b)
im eigenen landwirtschaftlichen Unternehmen, das nach Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 zertifiziert ist, ökologisch/biologisch während des Umstellungszeitraums nach Artikel 10 der Verordnung (EU) 2018/848 produziert hat.

(2) 1Ein Unternehmer darf eine Zutat oder ein Erzeugnis nur dann mit Bezug auf die ökologische/biologische Produktion kennzeichnen, wenn er die gleiche Zutat oder das gleiche Erzeugnis aus nichtökologischer/nichtbiologischer Produktion nicht am selben Tag in derselben oder für dieselbe Betriebseinheit

1.
verwendet oder verwenden lässt und

2.
lagert oder lagern lässt.

2Satz 1 Nummer 2 gilt nicht, solange der Unternehmer die zusätzlichen Aufzeichnungspflichten nach § 11 Absatz 2 erfüllt.


§ 5 Gestaltung der Kennzeichnung



(1) Zutaten und Erzeugnisse gelten als mit Bezug auf die ökologische/biologische Produktion gekennzeichnet, wenn sie in der Kennzeichnung, in der Werbung oder in den Geschäftspapieren mit Bezeichnungen versehen werden, die den Eindruck vermitteln, dass sie nach den Vorschriften des Artikels 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/848 produziert worden sind.

(2) 1Zutaten und Erzeugnisse dürfen auch nach Satz 2 Nummer 1 bis 3 zusammenfassend gekennzeichnet werden, wobei die Differenzierung nach ökologischen/biologischen Produkten und Umstellungsprodukten gewährleistet sein muss. 2Zulässig ist

1.
eine in Produktgruppen zusammenfassende Kennzeichnung,

2.
bei ausschließlicher Verwendung von Zutaten aus ökologischer/biologischer Produktion für eine Speise oder ein Getränk eine zusammenfassende Kennzeichnung in Form einer Feststellung, dass alle Zutaten dieser Speise oder dieses Getränks biologisch/ökologisch produziert worden sind,

3.
bei ausschließlicher Verwendung von Zutaten und Erzeugnissen aus ökologischer/biologischer Produktion im Unternehmen eine zusammenfassende Kennzeichnung in Form einer Feststellung, dass alle im Unternehmen verwendeten Zutaten und Erzeugnisse biologisch/ökologisch produziert worden sind.

(3) Die Schriftgröße der Kennzeichnung nach § 4 Absatz 1 und 2 Satz 1 darf nicht größer sein als die Schriftgröße der Bezeichnung der Zutaten und Erzeugnisse.


§ 6 Zutatenübersicht



(1) Ergänzend zur Kennzeichnung auf Speiseplänen, Tafeln, Schriftstücken oder anderen Übersichten, auch in elektronischer Form, hat ein Unternehmer eine tagesaktuelle Bio-Zutatenübersicht in einer für Gäste leicht zugänglichen Form bereitzuhalten.

(2) Abweichend von Absatz 1 darf ein Unternehmer eine Nicht-Bio-Zutatenübersicht bereithalten, die keine ökologischen/biologischen Zutaten und Erzeugnisse enthalten darf.

(3) Soweit es sich bei Zutaten um zusammengesetzte Zutaten im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe h der Verordnung (EU) 1169/2011 handelt, ist eine gesonderte Nennung der Bestandteile der Zutat in der Zutatenübersicht nicht erforderlich.


§ 7 Nutzungsmöglichkeit von Kennzeichen und Logos



(1) Das Öko-Kennzeichen nach § 1 Absatz 1 des Öko-Kennzeichengesetzes darf zur Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Zutaten und Erzeugnissen genutzt werden.

(2) Länderkennzeichen, Verbandslogos und sonstige private Kennzeichen mit Bezug auf die ökologische/biologische Produktion dürfen

1.
zur Kennzeichnung von Zutaten und Erzeugnissen genutzt werden, welche die Voraussetzungen des jeweiligen Kennzeichens oder Logos erfüllen, und

2.
darüber hinaus genutzt werden, wenn unabhängig von einer Zutat oder einem Erzeugnis der ökologische Landbau beworben wird, solange nicht der Eindruck erweckt wird, dass der Herstellungsprozess im Unternehmen der Außer-Haus-Verpflegung nach den Vorgaben der Verordnung (EU) 2018/848 erfolgt.


§ 8 Auszeichnung des Bio-Anteils



(1) Zusätzlich zur Kennzeichnung nach § 4 Absatz 1 darf ein Unternehmer für seine Betriebseinheiten deren jeweiligen Bio-Anteil nur auszeichnen, sofern dieser von der nach § 3 Absatz 1a des Öko-Landbaugesetzes zuständigen Kontrollstelle geprüft und zertifiziert wurde.

(2) 1Für die Auszeichnung nach Absatz 1 darf ein Unternehmer nur das Kennzeichen nach Anlage 1 (AHV-Kennzeichen) verwenden, das für den eingesetzten Bio-Anteil die nach Satz 2 zutreffende Kategorie ausweist. 2Die Kategorien des Kennzeichens sind:

1.
erste Kategorie bei einem Bio-Anteil von 20 bis 49 Prozent,

2.
zweite Kategorie bei einem Bio-Anteil von 50 bis 89 Prozent und

3.
dritte Kategorie bei einem Bio-Anteil von 90 bis 100 Prozent.

3Der Bio-Anteil ist kaufmännisch auf ganze Zahlen zu runden.

(3) 1Das AHV-Kennzeichen hat sich nach der Maßgabe des Musters und der technischen Beschreibung der Anlage 1 zu richten. 2Das Weglassen oder Hinzufügen von Bestandteilen oder sonstige Änderungen der Kennzeichnung sind verboten.

(4) Es ist verboten,

1.
eine Kategorie des Kennzeichens nach Absatz 2 Satz 2 zu verwenden, die einen größeren Bio-Anteil als den tatsächlichen Bio-Anteil auszeichnet oder

2.
eine dem AHV-Kennzeichen nachgemachte Kennzeichnung, die zur Irreführung über den Bio-Anteil geeignet ist, zu verwenden.


§ 9 Berechnung und Zertifizierung des Bio-Anteils



(1) 1Die Berechnung des Bio-Anteils ist vom Unternehmer selbstständig durchzuführen. 2Sie ist monatlich zu aktualisieren.

(2) 1Die Kontrollstelle hat die Richtigkeit der Berechnung des Bio-Anteils im Rahmen der Kontrolle gemäß § 13 anhand der nach § 11 vom Unternehmer zu führenden Aufzeichnungen zu überprüfen. 2Bei Einhaltung der Vorgaben dieser Verordnung hat sie das Zertifikat nach § 13 Absatz 3 oder § 14 Absatz 1 Satz 3 entsprechend zu ergänzen.

(3) 1Für die erste Zertifizierung des Bio-Anteils hat die Kontrollstelle als Berechnungszeitraum die letzten drei Monate vor dem Kontrollbesuch zugrunde zu legen. 2Bei den Folgekontrollen ist jeweils der Berechnungszeitraum der letzten zwölf Monate zugrunde zu legen.

(4) 1Der Unternehmer kann eine Erhöhung des Bio-Anteils jederzeit von seiner Kontrollstelle prüfen und zertifizieren lassen. 2Es gilt der Berechnungszeitraum nach Absatz 3 Satz 2.

(5) 1Der Unternehmer hat nach Maßgabe des Satzes 2 der Kontrollstelle eine Verringerung des durchschnittlichen Bio-Anteils im Berechnungszeitraum nach Absatz 3 Satz 1 oder 2 mitzuteilen, sobald diese

1.
mehr als einen Monat angedauert hat und

2.
zur Einordnung in eine andere Auszeichnungskategorie führt oder der untere Schwellenwert der ersten Kategorie nicht mehr erreicht wird.

2Die Mitteilung hat unverzüglich nach Ablauf des Monats zu erfolgen. 3Die Kontrollstelle hat die Verringerung zu überprüfen und für den festgestellten Bio-Anteil ein aktualisiertes Zertifikat auszustellen.