Die erforderliche Sachkunde ist wie folgt nachzuweisen:
- 1.
- durch ein Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss eines anerkannten Studien-, Aus- oder Weiterbildungsgangs nach § 5,
- 2.
- durch ein Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss eines anerkannten Sachkundelehrgangs nach § 6 oder
- 3.
- durch anderweitige Nachweise nach § 7.