1Für die Berechnung des Einkommens aus Einnahmen, die nicht unter die §§
2 und
3 fallen, ist §
2 entsprechend anzuwenden.
2Hierzu gehören insbesondere Einnahmen aus
- 1.
- Sozialleistungen,
- 2.
- Vermietung und Verpachtung,
- 3.
- Kapitalvermögen sowie
- 4.
- Wehr-, Ersatz- und Freiwilligendienstverhältnissen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 18.12.2008 BGBl. I S. 2780
Artikel 1 1. Alg II-VÄndV ... 11. Verpflegung, die außerhalb der in den §§ 2, 3 und 4 Nummer 4 genannten Einkommensarten bereitgestellt wird,". dd) Folgende Nummern ... nicht höhere notwendige Ausgaben für Kraftstoff nachweist." 4. § 4 Satz 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 wird das Wort sowie" ...
V. v. 21.06.2011 BGBl. I S. 1175