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Zwölfte Verordnung zur Änderung der Bürgergeld-Verordnung (12. Bürgergeld-VÄndV k.a.Abk.)
Eingangsformel
Auf Grund des § 13 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitssuchende - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094) verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:
Artikel 1
Die Bürgergeld-Verordnung vom 17. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2942), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Februar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 38) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nummer 10 wird wie folgt gefasst:
- „10.
- eine Witwen- oder Witwerrente nach § 67 Nummer 5 und 6 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, soweit diese Rente bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist, die anschließende Witwen- oder Witwerrente überschreitet,".
- bb)
- Die Nummern 13 und 14 werden aufgehoben.
- cc)
- Nummer 15 wird Nummer 13 und das Komma am Ende wird durch einen Punkt ersetzt.
- dd)
- Nummer 16 wird aufgehoben.
- b)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 2 werden die Wörter „der Grundrente nach § 31 des Bundesversorgungsgesetzes" durch die Wörter „der vergleichbaren monatlichen Entschädigungszahlung nach § 83 Absatz 1 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.
- bb)
- In Satz 3 werden die Wörter „nach dem Bundesversorgungsgesetz" durch die Wörter „nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch" ersetzt.
- 2.
- § 3 Absatz 1a wird aufgehoben.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in Kraft.
Schlussformel
Der Bundesminister für Arbeit und Soziales
Hubertus Heil
Hubertus Heil
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