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§ 4 - Biozidrechts-Durchführungsverordnung (ChemBiozidDV)

Artikel 1 V. v. 18.08.2021 BGBl. I S. 3706 (Nr. 57)
Geltung ab 26.08.2021, abweichend siehe Artikel 2; FNA: 8053-6-38 Sonstige Vorschriften
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§ 4 Meldung eines Biozid-Produkts



(1) 1Wer als Hersteller oder Einführer eines Biozid-Produkts oder unter Verwendung eines eigenen Handelsnamens ein Biozid-Produkt, für das nach § 3 Absatz 1 eine Registriernummer benötigt wird, im Geltungsbereich dieser Verordnung erstmals auf dem Markt bereitstellt, hat das Biozid-Produkt der Bundesstelle für Chemikalien mit den Angaben nach Absatz 2 zu melden (Meldepflichtiger). 2Die Meldung hat unter Verwendung des auf der Internetseite der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin zur Verfügung gestellten elektronischen Formulars zu erfolgen. 3Die Meldung kann durch einen Vertreter mit Sitz im Inland vorgenommen werden. 4Mit der Meldung wird zugleich der Antrag auf Erteilung einer Registriernummer gestellt.

(2) Die Meldung muss folgende Angaben enthalten:

1.
den Handelsnamen des Biozid-Produkts,

2.
den Namen, die Anschrift und die E-Mail-Adresse des Meldepflichtigen sowie, falls abweichend, den Namen, die Anschrift und die E-Mail-Adresse des Herstellers,

3.
die Produktarten nach Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, denen das Biozid-Produkt zuzuordnen ist, und

4.
die Bezeichnung der in dem Biozid-Produkt enthaltenen Biozid-Wirkstoffe unter Angabe

a)
der Wirkstoffkonzentration und

b)
wenn vorhanden,

aa)
der Chemical Abstract Service-Nummer (CAS-Nummer) entsprechend dem Eintrag in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission vom 4. August 2014 über das Arbeitsprogramm zur systematischen Prüfung aller in Biozidprodukten enthaltenen alten Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 294 vom 10.10.2014, S. 1; L 198 vom 28.7.2015, S. 28), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/227 der Kommission vom 28. November 2018 (ABl. L 37 vom 8.2.2019, S. 1; L 249 vom 26.9.2019, S. 39) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und

bb)
der EG-Nummer entsprechend dem Eintrag in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014,

5.
das Datum der Antragstellung eines in § 28 Absatz 8 Satz 2 Nummer 2 oder Nummer 3 des Chemikaliengesetzes genannten Antrags und die dazugehörige bei der Antragstellung vergebene Fallnummer, sofern ein solcher Antrag gestellt wurde,

6.
die Angabe, wer gemäß Listung nach Artikel 95 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 für die Produktart oder die Produktarten, denen das Biozid-Produkt zuzuordnen ist, handelt als

a)
Stofflieferant des Wirkstoffs, aus dem das Biozid-Produkt besteht, den es enthält oder den es erzeugt, oder

b)
Produktlieferant des Biozid-Produkts,

7.
die Bestätigung, dass das Biozid-Produkt die ihm durch die Produktbezeichnung, die Gebrauchsanleitung oder die Produktwerbung zugeschriebene Wirkung hat.



 

Zitierungen von § 4 ChemBiozidDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 ChemBiozidDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ChemBiozidDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 ChemBiozidDV Erteilung der Registriernummer
... innerhalb von 30 Tagen nach der Meldung, sofern 1. die Meldung die Angaben nach § 4 Absatz 2 enthält, 2. das Biozid-Produkt zum Zeitpunkt der Entscheidung über die ...
§ 6 ChemBiozidDV Aktualisierung und Bestätigung der Meldung
... Meldepflichtige nach § 4 Absatz 1 Satz 1 haben die Meldung unverzüglich zu aktualisieren, wenn sich eine in § 4 Absatz 2 genannte ... § 4 Absatz 1 Satz 1 haben die Meldung unverzüglich zu aktualisieren, wenn sich eine in § 4 Absatz 2 genannte Angabe ändert. Die Aktualisierung hat elektronisch unter Verwendung des ... zur Verfügung gestellten Formulars zu erfolgen. (2) Meldepflichtige nach § 4 Absatz 1 Satz 1 haben die Richtigkeit der Angaben in der Meldung bis zum Ablauf des 31. März des zweiten auf ...
§ 7 ChemBiozidDV Elektronisches Verzeichnis
... wurde. (2) Das Verzeichnis enthält von den Angaben des Antragstellers die in § 4 Absatz 2 Nummer 1 bis 5 und 7 genannten ...
§ 8 ChemBiozidDV Informationsweitergabe an die Landesbehörden
... eine nach § 4 Absatz 1 zur Meldung verpflichtete Person auf Grund einer fehlenden Bestätigung nach § 6 Absatz 2 ...
§ 17 ChemBiozidDV Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
... § 6 Absatz 2 Satz 3 ein Biozid-Produkt auf dem Markt bereitstellt, 2. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder ...
§ 18 ChemBiozidDV Übergangsvorschriften
... gemeldet wurden, hat die Bestätigung nach § 6 Absatz 2 unter Nennung aller in § 4 Absatz 2 genannten Angaben erstmals zum Ablauf des 31. März 2022 zu erfolgen. (3) Die ...