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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 07.04.2023 aufgehoben

§ 4 - Coronavirus-Einreiseverordnung (CoronaEinreiseV)

V. v. 28.09.2021 BAnz AT 29.09.2021 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 06.01.2023 BGBl. I Nr. 4
Geltung ab 30.09.2021; FNA: 2126-13-33 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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§ 4 Absonderungspflicht



(1) 1Personen, die in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Virusvariantengebiet im Sinne von § 2 Satz 1 Nummer 3a Buchstabe b eingestuften Gebiet aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf eigene Kosten für einen Zeitraum nach Absatz 2 abzusondern. 2Nach der Einreise haben sich Personen nach Satz 1 auf direktem Weg in die Haupt- oder Nebenwohnung oder in eine andere, eine Absonderung ermöglichende Unterkunft zu begeben. 3Den absonderungspflichtigen Personen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören. 4Personen nach Satz 1 sind verpflichtet, die zuständige Behörde unverzüglich zu informieren, wenn typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 innerhalb des jeweils maßgeblichen Absonderungszeitraums nach Absatz 2 bei ihnen auftreten. 5Personen nach Satz 1 unterliegen für die Zeit der Absonderung der Beobachtung durch die zuständige Behörde.

(2) 1Die Absonderung nach Absatz 1 Satz 1 hat für einen Zeitraum von 14 Tagen zu erfolgen. 2Die Absonderung endet abweichend von Satz 1 vor dem Ablauf von 14 Tagen zu dem Zeitpunkt,

1.
in dem das betroffene Virusvariantengebiet nach der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr als solches eingestuft wird oder

2.
die einreisende Person einen Impfnachweis an die zuständige Behörde übermittelt, der ausweist, dass die Person vollständig mit einem Impfstoff gegen COVID-19 geimpft ist, für den das Robert Koch-Institut festgestellt und auf seiner Internetseite ausdrücklich unter Bezug auf diese Vorschrift bekanntgemacht hat, dass dieser Impfstoff gegen die Virusvariante hinreichend wirksam ist, derentwegen die Einstufung als Virusvariantengebiet erfolgt ist.





 

Frühere Fassungen von § 4 CoronaEinreiseV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 07.01.2023Artikel 1 Achte Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Einreiseverordnung
vom 06.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 4
aktuell vorher 31.05.2022Artikel 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Einreiseverordnung
vom 25.05.2022 BAnz AT 30.05.2022 V2
aktuell vorher 03.03.2022Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Einreiseverordnung
vom 01.03.2022 BAnz AT 02.03.2022 V1
aktuell vorher 23.12.2021Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Einreiseverordnung
vom 22.12.2021 BAnz AT 22.12.2021 V1
aktuell vorher 09.11.2021Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Einreiseverordnung
vom 08.11.2021 BAnz AT 08.11.2021 V1
aktuellvor 09.11.2021Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4 CoronaEinreiseV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 CoronaEinreiseV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in CoronaEinreiseV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 CoronaEinreiseV Ausnahmen (vom 07.01.2023)
...  § 4 gilt nicht für Personen, die 1. durch ein Virusvariantengebiet lediglich ... hat und sich mehr als 72 Stunden in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten wird; abweichend von § 4 Absatz 1 Satz 2 bleibt eine direkte Ausreise in diesen Fällen jedoch erlaubt. Die in Satz 1 ... einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 bei ihnen auftreten. (2) § 4 gilt nicht für Personen, für die die zuständige Behörde in begründeten ...
§ 13 CoronaEinreiseV Ordnungswidrigkeiten (vom 07.01.2023)
... wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. (aufgehoben) 2. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 sich nicht oder nicht rechtzeitig absondert, 3. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2 sich ... § 4 Absatz 1 Satz 1 sich nicht oder nicht rechtzeitig absondert, 3. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2 sich nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig in eine dort genannte ... nicht rechtzeitig in eine dort genannte Wohnung oder Unterkunft begibt, 4. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 3 Besuch empfängt, 5. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 einen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Achte Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Einreiseverordnung
V. v. 06.01.2023 BGBl. I Nr. 4
Artikel 1 8. CoronaEinreiseVÄndV
... Mortalität verursacht,". 3. § 3 wird aufgehoben. 4. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort ... 1 Satz 1 werden im Satzteil vor der Aufzählung die Wörter „Die §§ 3 und 4 gelten" durch die Angabe „§ 4 gilt" ersetzt. 8. § 7 wird wie ... die Wörter „Die §§ 3 und 4 gelten" durch die Angabe „ § 4 gilt" ersetzt. 8. § 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 ...

Dritte Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Einreiseverordnung
V. v. 01.03.2022 BAnz AT 02.03.2022 V1
Artikel 1 3. CoronaEinreiseVÄndV
... vor; an die Stelle der zweiten Einzelimpfung tritt die erste Einzelimpfung,". 2. § 4 Absatz 2 Satz 3 zweiter Halbsatz wird wie folgt gefasst: „bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr noch ...

Erste Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Einreiseverordnung
V. v. 08.11.2021 BAnz AT 08.11.2021 V1
Artikel 1 1. CoronaEinreiseVÄndV
... vom 28. September 2021 (BAnz AT 29.09.2021 V1) wird wie folgt geändert: 1. § 4 Absatz 3 wird aufgehoben. 2. § 14 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 ...

Fünfte Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Einreiseverordnung
V. v. 25.05.2022 BAnz AT 30.05.2022 V2, BAnz AT 10.06.2022 V1
Artikel 1 5. CoronaEinreiseVÄndV (vom 31.05.2022)
... 3 Absatz 1 werden die Wörter „Hochrisikogebiet oder" gestrichen. 3. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ... Tagen" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) § 4 gilt nicht für Personen, für die die zuständige Behörde in begründeten ... nach § 3 zu einer Anmeldung verpflichtet sind, einen Testnachweis oder in den Fällen des § 4 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 einen Impfnachweis durch Nutzung des Einreiseportals an die zuständige Behörde zu ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Einreiseverordnung
V. v. 22.12.2021 BAnz AT 22.12.2021 V1
Artikel 1 2. CoronaEinreiseVÄndV
... „PoC-PCR" durch die Wörter „PoC-NAAT" ersetzt. 2. In § 4 Absatz 2 Satz 3 zweiter Halbsatz wird das Wort „zwölfte" durch das Wort „sechste" ersetzt. 3. ...