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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 07.04.2023 aufgehoben

Abschnitt 2 - Coronavirus-Einreiseverordnung (CoronaEinreiseV)

V. v. 28.09.2021 BAnz AT 29.09.2021 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 06.01.2023 BGBl. I Nr. 4
Geltung ab 30.09.2021; FNA: 2126-13-33 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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Abschnitt 2 Pflichten von Einreisenden

§ 3 (aufgehoben)







§ 4 Absonderungspflicht



(1) 1Personen, die in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Virusvariantengebiet im Sinne von § 2 Satz 1 Nummer 3a Buchstabe b eingestuften Gebiet aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf eigene Kosten für einen Zeitraum nach Absatz 2 abzusondern. 2Nach der Einreise haben sich Personen nach Satz 1 auf direktem Weg in die Haupt- oder Nebenwohnung oder in eine andere, eine Absonderung ermöglichende Unterkunft zu begeben. 3Den absonderungspflichtigen Personen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören. 4Personen nach Satz 1 sind verpflichtet, die zuständige Behörde unverzüglich zu informieren, wenn typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 innerhalb des jeweils maßgeblichen Absonderungszeitraums nach Absatz 2 bei ihnen auftreten. 5Personen nach Satz 1 unterliegen für die Zeit der Absonderung der Beobachtung durch die zuständige Behörde.

(2) 1Die Absonderung nach Absatz 1 Satz 1 hat für einen Zeitraum von 14 Tagen zu erfolgen. 2Die Absonderung endet abweichend von Satz 1 vor dem Ablauf von 14 Tagen zu dem Zeitpunkt,

1.
in dem das betroffene Virusvariantengebiet nach der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr als solches eingestuft wird oder

2.
die einreisende Person einen Impfnachweis an die zuständige Behörde übermittelt, der ausweist, dass die Person vollständig mit einem Impfstoff gegen COVID-19 geimpft ist, für den das Robert Koch-Institut festgestellt und auf seiner Internetseite ausdrücklich unter Bezug auf diese Vorschrift bekanntgemacht hat, dass dieser Impfstoff gegen die Virusvariante hinreichend wirksam ist, derentwegen die Einstufung als Virusvariantengebiet erfolgt ist.




§ 5 Nachweispflicht



1Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Virusvariantengebiet eingestuften Gebiet aufgehalten haben, müssen bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland über einen Testnachweis verfügen, der auf einer Testung mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-NAT oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) beruht; ein Genesenennachweis oder ein Impfnachweis sind in diesem Fall nicht ausreichend. 2Bei der Einreise aus einem Virusvariantengebiet im Sinne von § 2 Satz 1 Nummer 3a Buchstabe a kann auch ein PoC-Antigen-Test vorgelegt werden.




§ 5a Testpflicht nach Einreise



1Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Virusvariantengebiet eingestuften Gebiet aufgehalten haben, sind verpflichtet, unverzüglich nach Einreise auf Anforderung der zuständigen Behörde zum Zwecke der stichprobenartigen Überprüfung des Vorliegens von Virusvarianten eine Testung mittels PoC-Antigen-Test und im Falle eines positiven PoC-Antigen-Tests eine bestätigende Testung mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-NAT oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) durchführen zu lassen. 2Anstelle des PoC-Antigen-Tests kann auch direkt ein Test mittels Nukleinsäurenachweis durchgeführt werden.




§ 6 Ausnahmen



(1) 1§ 4 gilt nicht für Personen, die

1.
durch ein Virusvariantengebiet lediglich durchgereist sind und dort keinen Zwischenaufenthalt hatten,

2.
zur Durchreise in die Bundesrepublik Deutschland einreisen und die Bundesrepublik Deutschland auf schnellstem Wege wieder verlassen, um die Durchreise abzuschließen,

3.
bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte als Transportpersonal in die Bundesrepublik Deutschland einreisen,

4.
als Teil von offiziellen Delegationen über das Regierungsterminal des Flughafens Berlin Brandenburg oder über den Flughafen Köln/Bonn nach Deutschland einreisen und sich weniger als 72 Stunden in einem Virusvariantengebiet aufgehalten haben,

5.
zum Zwecke einer Behandlung einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in die Bundesrepublik Deutschland verbracht werden, weil eine stationäre Behandlung im Krankenhaus aufgrund einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 erforderlich ist und diese Behandlung vor Ort im Ausland nicht sichergestellt werden kann,

6.
sich im Rahmen des Grenzverkehrs weniger als 24 Stunden in einem Virusvariantengebiet aufgehalten haben oder für bis zu 24 Stunden in die Bundesrepublik Deutschland einreisen,

7.
Grenzpendler oder Grenzgänger sind,

8.
hochrangige Mitglieder des diplomatischen oder konsularischen Dienstes, von Volksvertretungen oder Regierungen sind und sich weniger als 72 Stunden in der Bundesrepublik Deutschland oder in einem Virusvariantengebiet aufhalten oder aufgehalten haben, sowie strenge Schutz- und Hygienekonzepte eingehalten werden, insbesondere täglich eine Testung durchgeführt wird.

2Satz 1 Nummer 7 gilt mit der Maßgabe, dass die Tätigkeit für die Aufrechterhaltung betrieblicher Abläufe dringend erforderlich und unabdingbar ist. 3Satz 1 Nummer 3 gilt nicht, wenn sich das Transportpersonal zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise mehr als 72 Stunden in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Virusvariantengebiet eingestuften Gebiet aufgehalten hat und sich mehr als 72 Stunden in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten wird; abweichend von § 4 Absatz 1 Satz 2 bleibt eine direkte Ausreise in diesen Fällen jedoch erlaubt. 4Die in Satz 1 genannten Personen sind verpflichtet, die zuständige Behörde unverzüglich zu informieren, wenn innerhalb von 14 Tagen nach der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 bei ihnen auftreten.

(2) 1§ 4 gilt nicht für Personen, für die die zuständige Behörde in begründeten Fällen auf Antrag weitere Ausnahmen erteilt hat und die zur Vorbereitung, Teilnahme, Durchführung und Nachbereitung internationaler Sportveranstaltungen durch das jeweilige Organisationskomitee akkreditiert werden oder die zur künstlerischen Berufsausübung auf der Grundlage vertraglicher Verpflichtungen an künstlerischen oder kulturellen Produktions- oder Präsentationsprozessen teilnehmen, wenn strenge Schutz- und Hygienekonzepte eingehalten werden, insbesondere täglich eine Testung durchgeführt wird. 2Personen nach Satz 1 sind verpflichtet, die zuständige Behörde unverzüglich zu informieren, wenn innerhalb von 14 Tagen nach der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 bei ihnen auftreten.

(3) § 5 gilt für folgende Personen, die über keinen Impf- oder Genesenennachweis verfügen, mit der Maßgabe, dass sie einen Testnachweis lediglich zweimal pro Woche zu erneuern haben:

1.
Personen, die

a)
sich im Rahmen des Grenzverkehrs weniger als 24 Stunden im Ausland aufgehalten haben oder

b)
im Rahmen des Grenzverkehrs für bis zu 24 Stunden in die Bundesrepublik Deutschland einreisen oder

2.
Personen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 7.




§ 7 Vorlage- und Übermittlungspflichten



(1) 1Erfolgt die Einreise aus einem Virusvariantengebiet mittels eines Beförderers, ist diesem vor der Beförderung ein Testnachweis auf dessen Anforderung hin zum Zwecke der stichprobenhaften Überprüfung vorzulegen. 2Im grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehr oder im grenzüberschreitenden Kurzstreckenseeverkehr kann die Vorlage abweichend von Satz 1 auch noch während der Beförderung erfolgen. 3Das Vorliegen einer Ausnahme von § 5 ist auf Verlangen des Beförderers glaubhaft zu machen.

(2) 1Bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland mit Voraufenthalt in einem Virusvariantengebiet ist ein Testnachweis mitzuführen und der zuständigen Behörde oder der mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörde auf deren Anforderung zum Zwecke der stichprobenhaften Überprüfung vorzulegen. 2Das Vorliegen einer Ausnahme von § 5 ist auf Verlangen der zuständigen Behörde oder der mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörde glaubhaft zu machen. 3Für Personen, die zum Zwecke einer Arbeitsaufnahme in die Bundesrepublik Deutschland einreisen, kann auch der Arbeitgeber oder ein sonstiger Dritter den Nachweis nach Satz 1 erbringen. 4Bei einer Einreise aus einem Schengen-Staat erfolgt die Anforderung der Vorlage der Nachweise stichprobenhaft anlässlich grenzpolizeilicher Aufgabenwahrnehmung. 5Bei einer Einreise, die nicht aus einem Schengen-Staat erfolgt, erfolgt die Anforderung im Rahmen der Einreisekontrolle.