Ordnungswidrig im Sinne des
§ 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 1 Absatz 1 oder Absatz 3 einen Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder
- 2.
- entgegen § 2 Satz 1 eine Beförderung nicht unterlässt.