§ 4 - Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV)

neugefasst durch B. v. 23.01.2006 BGBl. I S. 152; zuletzt geändert durch Artikel 11 Abs. 16 G. v. 16.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 107
Geltung ab 01.01.2006; FNA: 860-4-1-12 Sozialgesetzbuch
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§ 4 (weggefallen)


§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert


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Zitierungen von § 4 DEÜV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 DEÜV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DEÜV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

SGB VI-Anpassungsgesetz (SGB VI-AnpG)
G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 355; zuletzt geändert durch Artikel 1b G. v. 16.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 107
Artikel 20 SGB VI-AnpG Änderung der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung
...  a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 3 Satz 1 Nr. 3 oder 4 oder § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1" durch die Angabe „§ 3 Satz 1 Nummer 3 oder 4 oder § 4 Absatz 3 Satz 1 ... § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1" durch die Angabe „§ 3 Satz 1 Nummer 3 oder 4 oder § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder 3" ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „nach dem Verlangen ...


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