Artikel 4 - Drittes Waffenrechtsänderungsgesetz (3. WaffRÄndG)

G. v. 17.02.2020 BGBl. I S. 166 (Nr. 7); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 22.04.2020 BGBl. I S. 840
Geltung ab 01.09.2020, abweichend siehe Artikel 5
| |

Artikel 4 Änderung des Bundesmeldegesetzes


Artikel 4 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Mai 2020 BMG § 3

§ 3 Absatz 2 Nummer 7 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1746) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„7.
für waffenrechtliche Verfahren

die Tatsache, dass eine waffenrechtliche Erlaubnis erteilt oder ein Waffenbesitzverbot erlassen worden ist, sowie die jeweilige Behörde, die diese Tatsache mitteilt, mit Angabe des Datums, an dem die waffenrechtliche Erlaubnis erstmals erteilt oder das Waffenbesitzverbot erlassen worden ist,".

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von Artikel 4 3. WaffRÄndG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 3. WaffRÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 3. WaffRÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 5 3. WaffRÄndG Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... die Artikel 4a und 4b Nummer 3 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. (3) Artikel 4 tritt am 1. Mai 2020 in Kraft. (4) Artikel 4b Nummer 1 und 2 tritt am 1. März 2020 ...
 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitate in Änderungsvorschriften

Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 82 11. ZustAnpV Änderung des Bundesmeldegesetzes
... Satzteil vor Nummer 1 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Februar 2020 (BGBl. I S. 166 ) geändert worden ist, wird jeweils das Wort „Innern" durch die Wörter ...


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed