§ 3 Absatz 2 Nummer 7 des Bundesmeldegesetzes vom
3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1746) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
-
- „7.
- für waffenrechtliche Verfahren
die Tatsache, dass eine waffenrechtliche Erlaubnis erteilt oder ein Waffenbesitzverbot erlassen worden ist, sowie die jeweilige Behörde, die diese Tatsache mitteilt, mit Angabe des Datums, an dem die waffenrechtliche Erlaubnis erstmals erteilt oder das Waffenbesitzverbot erlassen worden ist,".
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328