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Artikel 8 - Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen luftsicherheitsrechtlicher Zuverlässigkeitsüberprüfungen (LuftSiPVG k.a.Abk.)

Artikel 8 Änderung des Dritten Waffenrechtsänderungsgesetzes


Artikel 8 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Mai 2020 3. WaffRÄndG Artikel 1

Artikel 1 des Dritten Waffenrechtsänderungsgesetzes vom 17. Februar 2020 (BGBl. I S. 166) wird wie folgt geändert:

1.
Nummer 6 Buchstabe d wird wie folgt gefasst:

„d)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6 und wird wie folgt gefasst:

„(6) Sportschützen, die dem Schießsport in einem Schießsportverband nach § 15 Absatz 1 als gemeldetes Mitglied nachgehen, wird abweichend von § 10 Absatz 1 Satz 3 unter Beachtung des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 und Satz 2 eine unbefristete Erlaubnis erteilt, die zum Erwerb von insgesamt bis zu zehn Einzellader-Langwaffen mit glatten und gezogenen Läufen, Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen sowie einläufigen Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition und mehrschüssigen Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen) berechtigt.""

2.
Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

„7.
§ 15 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

„b)
einen Nachweis über die Häufigkeit der schießsportlichen Aktivitäten jedes ihrer Mitglieder während der letzten 24 Monate vor Prüfung des Bedürfnisses nach § 4 Absatz 4 führen, sofern nicht ein Fall des § 14 Absatz 4 Satz 3 vorliegt, und".

b)
In Absatz 4 Satz 5 wird die Angabe „§ 14 Abs. 2 und 3" durch die Wörter „§ 14 Absatz 3, 4 und 5" ersetzt."

3.
In Nummer 34 Buchstabe b wird in § 58 Absatz 13 Satz 1, Absatz 14 Satz 1, Absatz 15 Satz 1, Absatz 16 Satz 1, Absatz 17 Satz 2, Absatz 20 Satz 1 und Absatz 22 jeweils die Angabe „20. Februar 2020" durch die Angabe „1. September 2020" ersetzt.

4.
Nummer 38 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe aaa wird wie folgt gefasst:

„aaa)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
Schusswaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.1, ausgenommen Blasrohre),

a)
die zum Spiel bestimmt sind, wenn aus ihnen nur Geschosse verschossen werden können, denen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 0,5 Joule (J) erteilt wird, es sei denn, sie können mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen so geändert werden, dass die Bewegungsenergie der Geschosse über 0,5 Joule (J) steigt, oder

b)
die Spielzeuge im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug (ABl. L 170 vom 30.6.2009, S. 1) sind, wenn sie

aa)
die Anforderungen nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang II Abschnitt 1 Nummer 8 der Richtlinie 2009/48/EG in der jeweils geltenden Fassung erfüllen und

bb)
die nach Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2009/48/EG erforderliche Kennzeichnung aufweisen.""



 

Zitierungen von Artikel 8 Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen luftsicherheitsrechtlicher Zuverlässigkeitsüberprüfungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 8 LuftSiPVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LuftSiPVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 228 11. ZustAnpV Änderung des Waffengesetzes
... 17. Februar 2020 (BGBl. I S. 166) geändert worden ist, dieses wiederum geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. April 2020 (BGBl. I S. 840 ), wird jeweils das Wort „Innern" durch die Wörter „Innern, für Bau und ...