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§ 4 - Elektronische Arzneimittelinformationen-Verordnung (EAMIV)

V. v. 01.08.2019 BGBl. I S. 1110 (Nr. 28); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 19.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 104
Geltung ab 03.08.2019, abweichend siehe § 7; FNA: 860-5-53 Sozialgesetzbuch
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§ 4 Veröffentlichung der Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses



(1) Der Gemeinsame Bundesausschusses stellt die maschinenlesbare Fassung eines Beschlusses als strukturierten Datensatz allgemein zugänglich auf seiner Internetseite bereit.

(2) Die in § 2 Absatz 1 genannten Angaben aus den Beschlüssen des Gemeinsamen Bundesausschusses müssen in der maschinenlesbaren Fassung auch einzeln maschinell lesbar und referenzierbar sein.

(3) 1Die in § 2 Absatz 1 Nummer 12 genannte Zusammenfassung der tragenden Gründe zum Beschluss soll in verständlicher Sprache abgefasst sein. 2Sie soll so abgefasst sein, dass kein Widerspruch zu der Aussage des Beschlusses selbst entsteht und die tragenden Gründe aus sich heraus verständlich sind. 3Die Länge der Zusammenfassung soll 2.000 Zeichen nicht überschreiten.

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