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§ 4 - Emissionsberichterstattungsverordnung 2022 (EBeV 2022)

V. v. 17.12.2020 BGBl. I S. 3016 (Nr. 64); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 20.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 47
Geltung ab 24.12.2020; FNA: 2129-63-1 Umweltschutz
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§ 4 Allgemeine Grundsätze



(1) Für die Überwachung, Ermittlung und Berichterstattung der Brennstoffemissionen gelten die in den Absätzen 2 bis 4 näher bestimmten Grundsätze der Vollständigkeit, der Konsistenz und der Integrität der zu berichtenden Daten.

(2) 1Der Verantwortliche ist verpflichtet, die Brennstoffemissionen vollständig zu überwachen, zu ermitteln und zu berichten. 2Dazu sind sämtliche Mengen an Kohlendioxid zu überwachen, zu ermitteln und zu berichten, die bei einer Verbrennung von Brennstoffen freigesetzt werden können und dem Verantwortlichen infolge des Inverkehrbringens nach § 2 Absatz 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes zugerechnet werden. 3Das Auftreten von Datenlücken ist soweit wie möglich zu vermeiden. 4Dennoch verbliebene Datenlücken sind durch konservative Schätzungen zu schließen.

(3) 1Überwachung, Ermittlung und Berichterstattung der Brennstoffemissionen müssen konsistent und in der Zeitreihe vergleichbar vorgenommen werden. 2Der Verantwortliche ist verpflichtet, die erforderlichen Daten, einschließlich der Bezugswerte und Brennstoffmengen auf transparente Weise so zu erfassen, zusammenzustellen und zu dokumentieren, dass die Emissionsbestimmung von einem Dritten innerhalb einer angemessenen Frist nachvollzogen werden kann.

(4) 1Der Verantwortliche trägt dafür Sorge, dass hinreichende Gewähr für die Integrität der mitzuteilenden Emissionsdaten besteht. 2Er ist verpflichtet, die Emissionen anhand der in dieser Verordnung angeführten Überwachungs- und Ermittlungsmethoden zu bestimmen. 3Der Emissionsbericht und die darin gemachten Aussagen dürfen weder systematisch noch wissentlich falsche Angaben enthalten. 4Der Emissionsbericht muss eine glaubwürdige und ausgewogene Darstellung der Daten des Verantwortlichen enthalten.