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§ 4 - Emissionsberichterstattungsverordnung 2030 (EBeV 2030)

V. v. 21.12.2022 BGBl. I S. 2868 (Nr. 57)
Geltung ab 31.12.2022; FNA: 2129-63-4 Umweltschutz

§ 4 Allgemeine Grundsätze



(1) Für die Überwachung, Ermittlung und Berichterstattung der Brennstoffemissionen gelten die in den Absätzen 2 bis 4 näher bestimmten Grundsätze der Vollständigkeit, der Konsistenz und der Integrität der zu berichtenden Daten.

(2) 1Der Verantwortliche ist verpflichtet, die Brennstoffemissionen vollständig zu überwachen, zu ermitteln und zu berichten. 2Dazu hat der Verantwortliche sämtliche Mengen an Kohlendioxid zu überwachen, zu ermitteln und zu berichten, die bei einer Verbrennung von durch ihn in Verkehr gebrachten Brennstoffen freigesetzt werden. 3Datenlücken sind zu vermeiden. 4Unvermeidbare Datenlücken sind durch konservative Schätzungen zu schließen.

(3) 1Der Verantwortliche ist verpflichtet, eine konsistente Überwachung, Ermittlung und Berichterstattung der Brennstoffemissionen zu gewährleisten. 2Dafür hat er die erforderlichen Daten einschließlich der Bezugswerte und der Brennstoffmengen auf transparente Weise so zu erfassen, zusammenzustellen und zu dokumentieren, dass die Emissionsbestimmung von einem Dritten innerhalb einer angemessenen Frist nachvollzogen werden kann.

(4) 1Der Verantwortliche ist verpflichtet, die Integrität der zu berichtenden Emissionsdaten hinreichend zu gewährleisten und dazu die Brennstoffemissionen anhand der in dieser Verordnung geregelten Überwachungs- und Ermittlungsmethoden zu bestimmen. 2Der Emissionsbericht und die darin gemachten Aussagen dürfen weder systematisch noch wissentlich falsche Angaben enthalten. 3Der Emissionsbericht muss eine glaubwürdige und ausgewogene Darstellung der Emissionsdaten des Verantwortlichen enthalten.