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§ 5 - Emissionsberichterstattungsverordnung 2030 (EBeV 2030)

V. v. 21.12.2022 BGBl. I S. 2868 (Nr. 57)
Geltung ab 31.12.2022; FNA: 2129-63-4 Umweltschutz

§ 5 Methoden zur Ermittlung von Brennstoffemissionen



(1) Der Verantwortliche hat die Brennstoffemissionen der in jedem Kalenderjahr in Verkehr gebrachten Brennstoffe nach den Vorschriften dieser Verordnung zu ermitteln.

(2) 1Soweit in dieser Verordnung nicht anders bestimmt, hat der Verantwortliche die Brennstoffemissionen für die in einem Kalenderjahr in Verkehr gebrachten Brennstoffe rechnerisch zu ermitteln, indem die Brennstoffmenge nach § 6 mit den Berechnungsfaktoren nach § 7 multipliziert wird. 2Bei der Ermittlung der Brennstoffemissionen können berücksichtigt werden:

1.
der Biomasseanteil nach Maßgabe der §§ 8 und 9,

2.
der Anteil flüssiger oder gasförmiger erneuerbarer Brennstoffe nicht-biogenen Ursprungs nach Maßgabe des § 10,

3.
der Anteil dauerhaft eingebundener Brennstoffemissionen nach Maßgabe des § 11 sowie

4.
abzugsfähige Mengen zur Vermeidung einer Doppelerfassung nach Maßgabe des § 16 oder einer Doppelbelastung nach Maßgabe des § 17.

(3) 1Abweichend von Absatz 2 kann der Verantwortliche die Brennstoffemissionen im Fall des § 2 Absatz 2a des Brennstoffemissionshandelsgesetzes durch direkte kontinuierliche Emissionsmessung der Kohlendioxid-Konzentration und des Abgasvolumenstroms im Abgaskanal oder im Abgaskamin nach § 12 ermitteln. 2Bei der Ermittlung der Brennstoffemissionen kann der Biomasseanteil nach Maßgabe des § 12 Absatz 4 berücksichtigt werden. 3Die Brennstoffemissionen von bereits nach § 2 Absatz 2 Satz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes in Verkehr gebrachten Brennstoffmengen sind bei der Ermittlung nach Satz 1 herauszurechnen.

(4) 1Ein Wechsel zwischen den Methoden innerhalb eines Kalenderjahres ist nicht zulässig. 2Sofern die zuständige Behörde eine Liste mit Festwerten nach Anlage 4 Teil 1 Nummer 1 veröffentlicht, sind diese Werte erst ab dem Kalenderjahr, das auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung der Liste durch die zuständige Behörde folgt, im Rahmen dieser Verordnung anzuwenden.

(5) 1Ist der Verantwortliche Einlagerer im Sinne von § 3 Nummer 3 Buchstabe d des Brennstoffemissionshandelsgesetzes, so hat der Verantwortliche bei der rechnerischen Ermittlung der Brennstoffemissionen eines Jahres sowohl diejenigen Brennstoffmengen zugrunde zu legen, die er selbst in Verkehr gebracht hat, als auch diejenigen Brennstoffmengen, die der Steuerlagerinhaber für ihn in Verkehr gebracht hat. 2Der Steuerlagerinhaber kann bei der Ermittlung der Brennstoffemissionen nach Absatz 2 diejenigen Brennstoffmengen abziehen, die er für den Einlagerer in Verkehr gebracht hat. 3Voraussetzung für den Abzug nach Satz 2 ist, dass der Steuerlagerinhaber der zuständigen Behörde den Einlagerer sowie die für diesen in Verkehr gebrachten Brennstoffe nach Art und zugehöriger Menge bis zum Ablauf des 31. Juli des auf das Inverkehrbringen des jeweiligen Brennstoffs folgenden Jahres mitteilt.



 

Zitierungen von § 5 EBeV 2030

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 EBeV 2030 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EBeV 2030 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 EBeV 2030 Brennstoffmengen
... bestimmt, ist bei der rechnerischen Ermittlung der Brennstoffemissionen eines Kalenderjahres nach § 5 Absatz 2 diejenige Menge eines Brennstoffs zu Grunde zu legen, die der Verantwortliche nach den für ...
§ 7 EBeV 2030 Berechnungsfaktoren
... im Fall des § 2 Absatz 2a des Brennstoffemissionshandelsgesetzes gemäß § 5 Absatz 2 rechnerisch ermittelt, so kann der Verantwortliche für die in Anlage 2 Teil 5 genannten ...
§ 13 EBeV 2030 Berichterstattung
... zu erstellende Emissionsbericht hat Folgendes zu umfassen: 1. die gemäß § 5 ermittelten Brennstoffemissionen für die in einem Kalenderjahr in Verkehr gebrachten ...
§ 18 EBeV 2030 Datenverwaltung und Kontrollsystem
... zugelassenen Einlagerer und der Brennstoffe nach Art und zugehöriger Menge gemäß § 5 Absatz 5 Satz 3 . (2) Der Verantwortliche ist verpflichtet, Verfahrensanweisungen im ...
Anlage 1 EBeV 2030 (zu § 3 Absatz 1 und 4) Mindestinhalt des Überwachungsplans und des vereinfachten Überwachungsplans
... Messgeräte. d) Angaben zu Brennstoffen im Fall der rechnerischen Ermittlung nach § 5 Absatz 2 : aa) Bezeichnung des Brennstoffs nach Anlage 2 Teil 5, bb) Kennzeichnung ... berücksichtigt werden soll. e) Angaben zur kontinuierlichen Emissionsmessung nach § 5 Absatz 3 , sofern sie durchgeführt wird: aa) Nachweis der Eignung der Messeinrichtungen ... Absatz 4. f) Angaben zu Brennstoffen, sofern die kontinuierliche Emissionsmessung nach § 5 Absatz 3 durchgeführt wird: aa) Bezeichnung der Brennstoffe nach Anlage 2 Teil 5, ...
Anlage 3 EBeV 2030 (zu § 13 Absatz 1) Mindestinhalt des jährlichen Emissionsberichts
... für den Fall, dass zur Ermittlung von Brennstoffemissionen der Berechnungsansatz nach § 5 Absatz 2 angewendet wird: a) Bezeichnung des in Verkehr gebrachten Brennstoffs entsprechend der ... für den Fall, dass zur Ermittlung von Brennstoffemissionen die kontinuierliche Messung nach § 5 Absatz 3 angewendet wird: Für jedes eingesetzte System zur kontinuierlichen ... k) Erklärung nach § 17 Absatz 2 Satz 1. 7. Nachweisführung nach § 5 Absatz 5 Angaben des Steuerlagerinhabers: a) Name des Steuerlagerinhabers sowie Aktenzeichen ...
Anlage 4 EBeV 2030 (zu § 5 Absatz 4, § 7 Absatz 3 und 4, § 15 Absatz 1) Methoden zur Ermittlung der Berechnungsfaktoren