§ 4 - Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV)

§ 4 Übermittlung elektronischer Dokumente mit qualifizierter elektronischer Signatur


§ 4 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:

1.
auf einem sicheren Übermittlungsweg oder

2.
an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach des Gerichts über eine Anwendung, die auf OSCI oder einem diesen ersetzenden, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Protokollstandard beruht.

(2) Mehrere elektronische Dokumente dürfen nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden.

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Zitierungen von § 4 ERVV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 ERVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ERVV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Digitalisierung des Vollzugs von Immobilienverträgen, der gerichtlichen Genehmigungen von notariellen Rechtsgeschäften und der steuerlichen Anzeigen der Notare
G. v. 22.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 192
Artikel 2 ImmoVVDigG Änderung der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung
... Zusammenhang mit einem Antrag nach Absatz 1 gelten § 2 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 3 bis 5 entsprechend. (3) Ist die Übermittlung der in den Absätzen 1 und 2 ... und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gelten die §§ 2 bis 5 mit der Maßgabe nach Absatz 2 entsprechend. (2) Der Datensatz nach § ... 12 und 13 Absatz 8 Satz 1 der Grundstücksverkehrsordnung. (2) Die §§ 3 bis 5 gelten für die Übermittlung elektronischer Dokumente im Rahmen des elektronischen ...

Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung
G. v. 20.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 152
Artikel 1 ZVDigFG Änderung der Zivilprozessordnung
... des Gerichtsvollziehers nach § 130a Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 oder ein den Anforderungen des § 4 Absatz 1 Nummer 2 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung entsprechendes elektronisches Postfach des Gerichtsvollziehers tritt an die Stelle der ...


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