§ 4 - ETIAS-Durchführungsgesetz (ETIASDG)

Artikel 2 G. v. 20.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 106
Inkrafttreten wird noch bekanntgegeben; FNA: 26-16 Ausländerrecht
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§ 4 Nationale Sicherheits- und Qualitätsstatistik für das Europäische Reiseinformations- und -genehmigungssystem



(1) 1Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik führt aufgrund der nach § 3 Absatz 1 erhobenen Daten eine nationale Sicherheits- und Qualitätsstatistik. 2Das Bundesverwaltungsamt ermöglicht dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik den Zugang zu anonymisierten Einzeldaten zum Zwecke der Sicherheits- und Qualitätsstatistik nach Satz 1.

(2) Das Bundesverwaltungsamt und die Bundespolizei unterstützen das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik bei der Erfassung von anonymisierten Einzeldaten im Sinne des Absatzes 1.

(3) Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik stellt die Statistiken dem Bundesministerium des Innern und für Heimat, dem Bundesverwaltungsamt, der Bundespolizei, dem Bundeskriminalamt und dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge sowie den Ländern zur Verfügung.



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