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§ 3 - ETIAS-Durchführungsgesetz (ETIASDG)

Artikel 2 G. v. 20.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 106
Inkrafttreten wird noch bekanntgegeben; FNA: 26-16 Ausländerrecht
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§ 3 Sicherheits- und Qualitätsniveau des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems



(1) Öffentliche Stellen, welche die Verordnung (EU) 2018/1240 anwenden, haben durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen die Erhebung von anonymisierten Einzeldaten zur Sicherung des Sicherheits- und Qualitätsniveaus der Fachprozesse des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems sicherzustellen (Monitoring).

(2) Das Monitoring ist nach dem Stand der Technik durchzuführen.

(3) Die Einhaltung des Stands der Technik wird vermutet, wenn das Monitoring nach den Technischen Richtlinien des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik in der jeweils zuletzt im Bundesanzeiger veröffentlichten Fassung durchgeführt wird.

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Zitierungen von § 3 ETIASDG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 ETIASDG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ETIASDG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 ETIASDG Nationale Sicherheits- und Qualitätsstatistik für das Europäische Reiseinformations- und -genehmigungssystem
... Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik führt aufgrund der nach § 3 Absatz 1 erhobenen Daten eine nationale Sicherheits- und Qualitätsstatistik. Das ...