§ 4 Gegenstand und Höhe des Zuschusses pro Vollzeitäquivalent
1Der Zuschuss wird für Personal- und Sachausgaben gewährt. 2Er ist auf jährlich 110.000 Euro pro Vollzeitäquivalent begrenzt.
Frühere Fassungen von § 4 EUTBV
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenErste Verordnung zur Änderung der Teilhabeberatungsverordnung
V. v. 23.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 63
Artikel 1 1. EUTBVÄndV ... § 4 Satz 2 der Teilhabeberatungsverordnung vom 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1796) wird die Angabe „95.000" durch die Angabe ...
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