(1) Werden schienengebundene Transporte nach
§ 1 oder
§ 3 außerhalb der Erstellung des Netzfahrplans angemeldet, die nur unter Einschränkung oder Beschränkung der übrigen Verkehrsleistungen erbracht werden können, hat der zuständige Betreiber von Eisenbahnanlagen oder der zuständige Betreiber von Serviceeinrichtungen Maßnahmen zur Gewährung des Vorrangs in der Reihenfolge der Absätze 2 bis 4 zu prüfen.
(2)
1Anträgen auf Zuweisung von Zugtrassen sowie auf Zuweisung von Kapazität in einer Serviceeinrichtung für Transporte nach
§ 1 oder
§ 3 ist im Rahmen der verfügbaren Kapazitäten stattzugeben.
2Hierbei kann innerhalb eines zeitlichen Rahmens von bis zu zwei Stunden in Bezug auf die Abfahrtszeit von der beantragten Kapazität abgewichen werden.
(3) Ergeben sich bei der Fahrplanerstellung Unvereinbarkeiten zwischen Anträgen für Transporte nach
§ 1 oder
§ 3 und bestehenden Trassennutzungsverträgen oder bestehenden Verträgen zur Nutzung von Kapazitäten in Serviceeinrichtungen, so sind die Anträge und die bestehenden Verträge zu koordinieren, um allen Anträgen im Rahmen der Koordinierung stattzugeben, soweit dies möglich ist.
(4)
1Ist eine einvernehmliche Regelung im Rahmen des Koordinierungsverfahrens nach Absatz 3 zwischen den beteiligten Zugangsberechtigten im Sinne des
§ 1 Absatz 12 des Eisenbahnregulierungsgesetzes nicht möglich, können zur Gewährung des Vorranges von Transporten nach
§ 1 oder
§ 3 bereits vertraglich vereinbarte Zugtrassen oder bereits vertraglich vereinbarte Nutzungen von Kapazitäten in Serviceeinrichtungen ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden.
2Kann der Transport nach
§ 1 oder
§ 3 innerhalb des in Absatz 2 genannten zeitlichen Rahmens durch Kündigung verschiedener bestehender schon zugewiesener Zugtrassen oder Kapazitäten in Serviceeinrichtungen ermöglicht werden, so ist die Auswahl diskriminierungsfrei nach dem Kriterium der bestmöglichen Kapazitätsnutzung zu treffen.
3In den Fällen des Satzes 1 ist den ursprünglichen Zugangsberechtigten mit der Kündigung zugleich ein Angebot über eine ersatzweise Zugtrasse oder ersatzweise Kapazitätszuweisung in einer Serviceeinrichtung zu unterbreiten, sofern entsprechende Kapazität verfügbar ist.
(6) Jeder Betreiber von Eisenbahnanlagen oder jeder Betreiber von Serviceeinrichtungen, der Maßnahmen nach Absatz 4 ergriffen hat, hat unverzüglich die Bundesnetzagentur über die ergriffenen Maßnahmen zu unterrichten.
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V. v. 17.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 223