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§ 4 - Flaggenrechtsgesetz (FlRG)

neugefasst durch B. v. 26.10.1994 BGBl. I S. 3140; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 18.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 184
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 9514-1 Flaggenrecht
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§ 4



(1) 1Vor der Ausstellung der in § 3 Absatz 1 genannten Ausweise darf die Berechtigung zum Führen der Bundesflagge nicht ausgeübt werden. 2Satz 1 gilt nicht in den Fällen des § 1, wenn für das Seeschiff keine Pflicht zur Anmeldung im Schiffsregister besteht.

(2) Der Führer eines Seeschiffes und der sonst für das Seeschiff Verantwortliche haben einen Ausweis nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 oder einen von dem Registergericht beglaubigten Auszug aus dem Schiffszertifikat während der Reise stets an Bord des Schiffes mitzuführen.





 

Frühere Fassungen von § 4 FlRG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2026Artikel 1 Gesetz zur Änderung flaggen-, schiffsregister- und seefischereirechtlicher Vorschriften
vom 18.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 184

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4 FlRG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 FlRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FlRG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 17 FlRG (vom 01.07.2026)
... nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, 2. entgegen § 4 Absatz 2 einen Ausweis oder einen dort genannten Auszug nicht mitführt, 3. entgegen § ...
 
Zitat in folgenden Normen

Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung (SchRegDV)
neugefasst durch B. v. 30.11.1994 BGBl. I S. 3631, 1995 I S. 249; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 18.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 184
§ 31 SchRegDV (vom 08.09.2015)
... einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Anstalt mit Sitz im Bundesgebiet (§ 4 des Flaggenrechtsgesetzes), 2. Seeschiffe, deren Rumpflänge, gemessen zwischen den ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung flaggen-, schiffsregister- und seefischereirechtlicher Vorschriften
G. v. 18.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 184
Artikel 1 FlaggRuaÄndG Änderung des Flaggenrechtsgesetzes
... und 4 der Schiffsregisterordnung bleibt unberührt." 5. Die §§ 3 und 4 werden durch die folgenden §§ 3 und 4 ersetzt: „§ 3  ... 5. Die §§ 3 und 4 werden durch die folgenden §§ 3 und 4 ersetzt: „§ 3 (1) Die Berechtigung zum Führen der ... Seeschiffe der Bundeswehr werden vom Bundesministerium der Verteidigung ausgestellt. § 4 (1) Vor der Ausstellung der in § 3 Absatz 1 genannten Ausweise darf die ... nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, 2. entgegen § 4 Absatz 2 einen Ausweis oder einen dort genannten Auszug nicht mitführt, 3. entgegen § ...