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Gesetz zur Änderung flaggen-, schiffsregister- und seefischereirechtlicher Vorschriften (FlaggRuaÄndG k.a.Abk.)
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Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1 Änderung des Flaggenrechtsgesetzes
Artikel 1 ändert mWv. 1. Juli 2026 FlRG § 1, § 2, § 3, § 4, § 5, § 6, § 7, § 7a, § 8, § 9, § 9a, § 10, § 11, § 12, § 13, § 14, § 15, § 16, § 17 (neu), § 17, § 18, § 19, § 21, § 22, § 22b, § 23, § 24
Das Flaggenrechtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3140), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 40 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Gesetz über das Flaggenrecht der Seeschiffe und die Flaggenführung der Binnenschiffe (Flaggenrechtsgesetz - FlRG)". - 2.
- In der Überschrift des Ersten Abschnitts Unterabschnitt 1 wird die Angabe „Recht zur Führung" durch die Angabe „Recht zum Führen" ersetzt.
- 3.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird die Angabe „Geltungsbereich des Grundgesetzes" durch die Angabe „Inland" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 wird die Angabe „Geltungsbereich des Grundgesetzes werden gleichgeachtet" durch die Angabe „Inland werden gleichgestellt" ersetzt.
- c)
- Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:„(3) Fährt ein in einem Schiffsregister eingetragenes Binnenschiff seewärts der Grenze des deutschen Küstenmeeres, so wird es hinsichtlich der Vorschriften dieses Gesetzes einem Seeschiff gleichgestellt."
- 4.
- § 2 wird durch den folgenden § 2 ersetzt:
„§ 2(1) Die Bundesflagge dürfen alle Seeschiffe führen, die nicht zum Führen der Bundesflagge nach § 1 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, verpflichtet sind,- 1.
- deren Eigentümer
- a)
- eine Erbengemeinschaft ist, wenn Deutsche oder Unionsbürger zu mehr als der Hälfte am Nachlass beteiligt sind und zur Vertretung ausschließlich Deutsche oder Unionsbürger bevollmächtigt sind, die ihren Wohnsitz im Inland haben,
- b)
- Deutscher mit Wohnsitz im Ausland ist oder
- c)
- Unionsbürger mit Wohnsitz im Inland ist oder
- 2.
- die im Miteigentum von mehreren Personen stehen, wenn ein Deutscher mit Wohnsitz im Inland die Hälfte der Eigentumsanteile hält und zur Vertretung der Miteigentümer befugt ist.
(2) Seeschiffe, die nicht zum Führen der Bundesflagge nach § 1 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, verpflichtet sind, dürfen die Bundesflagge außerdem führen, wenn sie im Eigentum einer Gesellschaft stehen,- 1.
- die nach dem Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union gegründet wurde und
- 2.
- die ihren Sitz oder ihre Hauptniederlassung im Inland oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat.
(3) Das Recht zum Führen der Bundesflagge haben auch natürliche Personen oder Gesellschaften eines Drittstaates, denen in einem Abkommen mit der Bundesrepublik Deutschland oder der Europäischen Union Niederlassungsfreiheit im Sinne der Artikel 45 und 49 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union eingeräumt wurde und die einen Sitz oder Wohnsitz im Inland haben, sofern Gegenseitigkeit gewährleistet ist. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.(4) Eine beauftragte Person ist eine natürliche Person oder eine Gesellschaft mit Wohnsitz oder Sitz im Inland, die von dem Eigentümer eines Seeschiffes bevollmächtigt ist, diesen in flaggenstaatlichen Angelegenheiten zu vertreten. Die beauftragte Person ist Zustellungsadressat für alle verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten; sie ist verpflichtet, Maßnahmen der Flaggenbehörde und der sonstigen zuständigen Stellen der Flaggenstaatsverwaltung unverzüglich dem Eigentümer mitzuteilen.(5) Der Eigentümer hat Veränderungen der in Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 genannten Tatsachen unverzüglich der Flaggenbehörde anzuzeigen. § 17 Absatz 1 und 4 der Schiffsregisterordnung bleibt unberührt." - 5.
- Die §§ 3 und 4 werden durch die folgenden §§ 3 und 4 ersetzt:
„§ 3(1) Die Berechtigung zum Führen der Bundesflagge wird nachgewiesen- 1.
- in den Fällen des § 1 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, und des § 2 Absatz 1 bis 3 durch das Schiffszertifikat nach § 60 Absatz 1 der Schiffsregisterordnung,
- 2.
- in den Fällen der §§ 10 und 11 Absatz 1 und 2 durch den Flaggenschein,
- 3.
- für Seeschiffe im Eigentum und öffentlichen Dienst des Bundes, eines Landes oder einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Anstalt mit Sitz im Inland entweder durch das Schiffszertifikat nach § 60 Absatz 1 der Schiffsregisterordnung oder durch eine Flaggenbescheinigung,
- 4.
- für Seeschiffe, deren Rumpflänge 15 Meter nicht übersteigt, entweder durch das Schiffszertifikat nach § 60 Absatz 1 der Schiffsregisterordnung oder durch das Flaggenzertifikat,
- 5.
- für Binnenschiffe durch den Schiffsbrief nach § 60 Absatz 1 der Schiffsregisterordnung.
(2) Der Flaggenschein, die Flaggenbescheinigung und das Flaggenzertifikat werden von der Flaggenbehörde ausgestellt. Flaggenbescheinigungen für Seeschiffe der Bundeswehr werden vom Bundesministerium der Verteidigung ausgestellt.
§ 4(1) Vor der Ausstellung der in § 3 Absatz 1 genannten Ausweise darf die Berechtigung zum Führen der Bundesflagge nicht ausgeübt werden. Satz 1 gilt nicht in den Fällen des § 1, wenn für das Seeschiff keine Pflicht zur Anmeldung im Schiffsregister besteht.(2) Der Führer eines Seeschiffes und der sonst für das Seeschiff Verantwortliche haben einen Ausweis nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 oder einen von dem Registergericht beglaubigten Auszug aus dem Schiffszertifikat während der Reise stets an Bord des Schiffes mitzuführen." - 6.
- § 5 wird gestrichen.
- 7.
- § 6 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:„(1) Auf Seeschiffen, die nach § 1 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, zum Führen der Bundesflagge verpflichtet sind, darf keine andere Nationalflagge als die Bundesflagge geführt werden. Satz 1 gilt auch für Seeschiffe, für die ein Schiffszertifikat, ein Flaggenschein, eine Flaggenbescheinigung oder ein Flaggenzertifikat ausgestellt worden ist."
- 8.
- § 7 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Flaggenbehörde kann in den Fällen- 1.
- des § 1 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, und
- 2.
- des § 2 Absatz 1 bis 3
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Ein Ausgleich im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 ist erbracht, wenn der Antragsteller sich für jedes auszuflaggende Seeschiff verpflichtet, während des in der Anlage festgelegten Zeitraumes mindestens einen Platz zur seefahrtbezogenen Ausbildung an Bord des ausgeflaggten Seeschiffes ständig besetzt zu halten und die seefahrtbezogene Ausbildung durchzuführen nach Maßgabe- 1.
- der See-Berufsausbildungsverordnung oder
- 2.
- der Seeleute-Befähigungsverordnung einschließlich der vom Bundesministerium für Verkehr herausgegebenen Richtlinien für die Anerkennung der praktischen Ausbildung und Seefahrtzeit als
- a)
- nautischer/nautische Offiziersassistent/-in (VkBl. 2018 S. 365),
- b)
- technischer/technische Offiziersassistent/-in (VkBl. 2024 S. 186) oder
- c)
- elektrotechnischer/elektrotechnische Offiziersassistent/-in (VkBl. 2018 S. 883)."
- bb)
- Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Der Inhaber der Genehmigung hat durch geeignete Aufzeichnungen und Unterlagen drei Monate vor Ablauf jeden Jahres, für das die Ausflaggung nach Absatz 1 genehmigt ist, nachzuweisen, dass er seine Verpflichtung nach Satz 1 erfüllt oder erfüllt hat."
- c)
- In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie" durch die Angabe „von der Flaggenbehörde" ersetzt.
- d)
- Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:„(4) Wird die nach Absatz 2 eingegangene Verpflichtung nicht oder nicht mehr erfüllt, ist für die Zeit ab dem Beginn der Wirksamkeit der Ausflaggungsgenehmigung der Ablösebetrag nachzuzahlen und im Übrigen die Ausflaggungsgenehmigung zu widerrufen. Vom Widerruf kann abgesehen werden, wenn der Inhaber der Genehmigung binnen einer von der Flaggenbehörde festgesetzten angemessenen Frist für die verbleibende Dauer der Wirksamkeit der Ausflaggungsgenehmigung einen Ablösebetrag im Sinne des Absatzes 3 entrichtet hat. Stellt die Flaggenbehörde fest, dass die Ausbildungsverpflichtung mindestens zur Hälfte erfüllt worden ist, so ist der Ablösebetrag anteilig für die Monate nachzuzahlen, für die die Ausbildungsverpflichtung nicht erfüllt wurde. Die Flaggenbehörde hat die Einrichtung über die teilweise oder vollständige Nichterfüllung der Ausbildungsverpflichtung sowie über die Anzahl der Monate, für die der Ablösebetrag nachzuzahlen ist, zu informieren. Die Flaggenbehörde kann die Berufsbildungsstelle Seeschifffahrt e. V. beauftragen, bei der Feststellung der Erfüllung der Ausbildungsverpflichtung mitzuwirken. Die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt."
- e)
- Absatz 5 Satz 5 und 6 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Die erstmalige und jede geänderte Festsetzung der Höhe des Ablösebetrages bedarf der Genehmigung der Flaggenbehörde. Die erstmalige und jede geänderte Festsetzung ist von der Einrichtung zusammen mit der Genehmigung der Flaggenbehörde im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Die Einrichtung hat der Flaggenbehörde jede beabsichtigte Festsetzung der Höhe des Ablösebetrages zwei Monate vor der beabsichtigten Bekanntmachung zur Genehmigung vorzulegen." - f)
- Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt:„(6) Die Einrichtung muss der Flaggenbehörde jeweils bis zum Ablauf des 30. Juni eines Jahres geeignete Nachweise für die ordnungsgemäße Einnahme und Verwendung der Ablösebeträge im Vorjahr vorlegen. Die Flaggenbehörde hat zu prüfen, ob die Finanzmittel ordnungsgemäß eingenommen und entsprechend dem Förderzweck nach Absatz 3 Satz 4 verwendet worden sind. Stellt die Flaggenbehörde dabei weiteren Prüfbedarf fest, so kann sie die Einrichtung auffordern, weitere Nachweise vorzulegen oder erneut zu berichten."
- 9.
- § 7a wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird die Angabe „oder ein Schiffsvorzertifikat" gestrichen.
- b)
- In Absatz 2 wird die Angabe „Genehmigungsbehörde" durch die Angabe „Flaggenbehörde" ersetzt.
- c)
- Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:„(4) Mit Übergang des Eigentums an dem Seeschiff erlischt die Ausflaggungsgenehmigung."
- 10.
- § 8 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:„(1) Die Bundesflagge darf auf Seeschiffen nur geführt werden, wenn diese nach § 1 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, hierzu verpflichtet oder nach § 2 Absatz 1 bis 3, § 10 oder § 11 Absatz 1 oder Absatz 2 hierzu berechtigt sind."
- b)
- Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Der Führer eines Seeschiffes, der sonst für das Seeschiff Verantwortliche und der Schiffsführer eines Binnenschiffes haben die Bundesflagge in der im Seeverkehr für Seeschiffe der betreffenden Gattung üblichen Art und Weise, möglichst mittig am Heck, zu führen." - c)
- In Absatz 3 wird die Angabe „Die Bundesflagge ist" durch die Angabe „Der Führer eines Seeschiffes und der sonst für das Seeschiff Verantwortliche haben die Bundesflagge" ersetzt.
- d)
- Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 4 und 5 eingefügt:„(4) Eine Dienstflagge darf auf Seeschiffen nur geführt werden, wenn dies nach den Vorschriften über das Führen von Dienstflaggen anstelle oder neben der Bundesflagge durch Seeschiffe im öffentlichen Dienst erlaubt ist.(5) Binnenschiffe dürfen als deutsche Nationalflagge nur die Bundesflagge führen. Flaggen deutscher Länder oder andere deutsche Heimatflaggen dürfen nur neben der Bundesflagge gesetzt werden. Absatz 2 und § 6 Absatz 2 sind entsprechend anzuwenden."
- 11.
- § 9 wird durch den folgenden § 9 ersetzt:
„§ 9(1) Der Eigentümer eines Seeschiffes und der Ausrüster haben sicherzustellen, dass ein Seeschiff, für das ein Schiffszertifikat oder ein Flaggenschein erteilt ist, seinen Namen in gut sichtbaren und fest angebrachten Schriftzeichen an jeder Seite des Bugs sowie am Heck führt. Am Heck ist zusätzlich der Name des Heimathafens zu führen. Hat das Schiff keinen Heimathafen im Inland, so ist stattdessen der Name des Registerhafens zu führen. Satz 3 gilt nicht für nach § 7 Absatz 1 ausgeflaggte Schiffe sowie für Seeschiffe, denen die Befugnis zum Führen der Bundesflagge nach § 10 oder § 11 Absatz 1 oder 2 verliehen worden ist.(2) Der Eigentümer eines Seeschiffes, für das ein Flaggenzertifikat erteilt ist, hat sicherzustellen, dass das Schiff den darin angegebenen Namen des inländischen Hafens am Heck sowie zusätzlich an einer beliebigen Stelle den Schiffsnamen in gut sichtbaren und fest angebrachten Schriftzeichen führt.(3) Die Flaggenbehörde kann zur Wahrung des öffentlichen Interesses das Führen eines Schiffsnamens untersagen, wenn dieser gegen Rechtsvorschriften oder die guten Sitten verstößt." - 12.
- In § 9a Absatz 3 wird die Angabe „Holz" durch die Angabe „Stahl" ersetzt.
- 13.
- Die §§ 10 und 11 werden durch die folgenden §§ 10 und 11 ersetzt:
„§ 10
Die Flaggenbehörde kann Seeschiffen, die im Inland erbaut worden sind und die nicht bereits nach § 1 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, zum Führen der Bundesflagge verpflichtet oder nach § 2 Absatz 1 bis 3 hierzu berechtigt sind, die Befugnis zum Führen der Bundesflagge für die erste Überführungsreise in einen anderen Hafen sowie für erforderliche Probefahrten verleihen.
§ 11(1) Für Seeschiffe, die nicht bereits nach anderen Vorschriften dieses Gesetzes zum Führen der Bundesflagge verpflichtet oder berechtigt sind, kann die Flaggenbehörde einem ausländischen Eigentümer auf Grund internationaler Vereinbarungen die Befugnis zum Führen der Bundesflagge verleihen.(2) Ist ein Seeschiff, das in ausländischem Eigentum steht und das nicht bereits nach anderen Vorschriften dieses Gesetzes zum Führen der Bundesflagge verpflichtet oder berechtigt ist, einem Ausrüster zur Bereederung überlassen, so kann die Flaggenbehörde dem Ausrüster für die Dauer der Überlassung die Befugnis zum Führen der Bundesflagge unter dem Vorbehalt des Widerrufs verleihen, wenn- 1.
- der Ausrüster zu dem von § 1 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, oder § 2 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 erfassten Personenkreis gehört,
- 2.
- ihm das Schiff zur Bereederung in eigenem Namen für mindestens ein Jahr überlassen ist,
- 3.
- der Eigentümer dem Flaggenwechsel zustimmt und
- 4.
- fremdes Recht dem Führen der Bundesflagge nicht entgegensteht.
(3) Der Eigentümer nach Absatz 1 und der Ausrüster nach Absatz 2 haben alle Veränderungen der für die Verleihung der Flaggenführungsbefugnis nach den Absätzen 1 und 2 erheblichen Tatsachen unverzüglich gegenüber der Flaggenbehörde anzuzeigen." - 14.
- Die Unterabschnitte 6 und 7 des Ersten Abschnitts werden durch den folgenden Unterabschnitt 6 ersetzt:
- „6.
- Flaggenregister und Internationales Seeschifffahrtsregister
(1) Die Flaggenbehörde hat zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben ein Verzeichnis über alle Seeschiffe zu führen, denen ein amtlicher Ausweis nach § 3 Absatz 1 ausgestellt worden ist (Flaggenregister). Zu diesem Zweck darf die Flaggenbehörde die erforderlichen personenbezogenen Daten verarbeiten. Die Daten sind zu löschen, wenn sie für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben nicht mehr benötigt werden, spätestens jedoch zehn Jahre nach Austragung aus dem jeweiligen Register.(2) Zusätzlich hat die Flaggenbehörde das Internationale Seeschifffahrtsregister zum Zwecke des § 21 Absatz 4 zu führen. Zum Führen der Bundesflagge verpflichtete oder berechtigte Kauffahrteischiffe sind auf Antrag des Eigentümers in das Internationale Seeschifffahrtsregister einzutragen, wenn sie überwiegend im internationalen Verkehr betrieben werden. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.(3) Das Flaggenregister und das Internationale Seeschifffahrtsregister sind keine öffentlichen Register.
§ 13(1) Die Flaggenbehörde hat für jedes Seeschiff im Sinne von Kapitel XI-1 Regel 5 Absatz 1 der Anlage des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See, das zum Führen der Bundesflagge verpflichtet oder berechtigt ist, eine lückenlose Stammdatendokumentation auszustellen.(2) Der Führer eines Seeschiffes im Sinne von Absatz 1 hat die gesamte lückenlose Stammdatendokumentation des Seeschiffes an Bord mitzuführen." - 15.
- Der Zweite Abschnitt wird durch den folgenden Zweiten Abschnitt ersetzt:
„Zweiter Abschnitt Flaggenbehörde
§ 14
Flaggenbehörde ist das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie." - 16.
- Der Dritte Abschnitt wird durch den folgenden Dritten und den folgenden Vierten Abschnitt ersetzt:
„Dritter Abschnitt Verordnungsermächtigungen
§ 15(1) Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates- 1.
- die Grenzen der Seefahrt im Sinne dieses Gesetzes und die Art und Weise zu bestimmen, wie die Anbringung der Namen und der IMO-Schiffsidentifikationsnummer am Schiff auszuführen ist,
- 2.
- zur Durchführung des § 2 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2, jeweils in Verbindung mit Absatz 4, den Nachweis der Verantwortlichkeit der beauftragten Person und die hierfür erforderlichen Anzeigepflichten zu regeln sowie die sich bei Wegfall dieses Nachweises ergebenden Folgen für die Berechtigung zum Führen der Bundesflagge zu bestimmen,
- 3.
- die näheren Einzelheiten zu der Erteilung der Ausflaggungsgenehmigung zu regeln, auch zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union und von Verpflichtungen aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen über das Führen einer anderen Nationalflagge im Sinne des § 7,
- 4.
- im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern die Art und Weise der Flaggenführung im Sinne von § 8 Absatz 2, auch in Verbindung mit Absatz 5 Satz 3, zu bestimmen,
- 5.
- die Form, Ausstellung, Gültigkeitsdauer, Einziehung und Registrierung des Flaggenscheins, der Flaggenbescheinigung und des Flaggenzertifikats zu regeln,
- 6.
- die Einzelheiten über die Errichtung und die Führung des Flaggenregisters sowie des Internationalen Seeschifffahrtsregisters sowie das jeweilige Verfahren zu regeln,
- 7.
- das Verfahren bei Verleihung und Widerruf der Befugnis zum Führen der Bundesflagge nach den §§ 10 und 11 sowie die Durchführung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union über die Flaggenführung des Schiffes zu regeln,
- 8.
- die Einzelheiten zur Erhebung, Einrichtung und Führung der Stammdatendokumentation nach § 13 Absatz 1 und die sich dabei ergebenden Verpflichtungen zu regeln.
(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 sind, soweit sie Fischereifahrzeuge betreffen, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat zu erlassen.
Vierter Abschnitt Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 16
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Führer eines Seeschiffes oder als sonst für das Seeschiff Verantwortlicher- 1.
- entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine andere Nationalflagge als die Bundesflagge führt oder
- 2.
- entgegen § 8 Absatz 1 die Bundesflagge führt.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine in § 16 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht.(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig- 1.
- entgegen § 2 Absatz 5 Satz 1, § 7a Absatz 2 oder § 11 Absatz 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
- 2.
- entgegen § 4 Absatz 2 einen Ausweis oder einen dort genannten Auszug nicht mitführt,
- 3.
- entgegen § 8 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 5 Satz 3, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 15 Absatz 1 Nummer 4, die Bundesflagge nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt,
- 4.
- entgegen § 8 Absatz 3 die Bundesflagge nicht, nicht richtig, oder nicht rechtzeitig zeigt,
- 5.
- entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 oder 3, oder Absatz 2 nicht sicherstellt, dass ein Seeschiff einen dort genannten Namen in der dort genannten Weise führt,
- 6.
- entgegen § 9a Absatz 1 oder 2 nicht dafür sorgt, dass eine IMO-Schiffsidentifikationsnummer oder eine dort genannte Markierung angebracht ist, oder
- 7.
- entgegen § 13 Absatz 2 eine Stammdokumentation nicht, nicht richtig oder nicht vollständig mitführt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Flaggenbehörde." - 17.
- Der bisherige § 17 wird zu § 18 und die Angabe „§ 15 Abs. 2" wird durch die Angabe „§ 16 Nummer 2" ersetzt.
- 18.
- Der bisherige § 18 wird zu § 19 und wird wie folgt geändert:
- a)
- Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Bei Verstößen gegen Strafvorschriften zur Verhütung von Meeresverschmutzungen durch Schiffe haben die Strafverfolgungsbehörde im Fall der Erhebung der öffentlichen Klage die Anklageschrift oder eine an deren Stelle tretende Antragsschrift und die Strafvollstreckungsbehörde die das Verfahren abschließende gerichtliche Entscheidung mit Begründung an die Flaggenbehörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz und nach dem Seeaufgabengesetz zu übermitteln." - b)
- In Satz 2 wird die Angabe „dieses Bundesamt" durch die Angabe „die Flaggenbehörde" ersetzt.
- 19.
- Der bisherige Vierte Abschnitt wird zum Fünften Abschnitt.
- 20.
- Der bisherige § 19 wird gestrichen.
- 21.
- § 21 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird gestrichen.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird die Angabe „§ 3 Buchstabe c" durch die Angabe „§ 3 Absatz 1 Nummer 3" ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 wird die Angabe „und digitale Infrastruktur" gestrichen.
- c)
- Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:„(3) Auf Kauffahrteischiffen, für welche die Befugnis zum Führen der Bundesflagge nach § 11 verliehen ist, finden die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Vorschriften des öffentlichen Rechts des Bundes nur insoweit Anwendung, als sie betreffen:
- 1.
- die Rechtsverhältnisse der Schiffsbesatzung,
- 2.
- die Besetzung des Schiffes mit Kapitän, Schiffsoffizieren und Mannschaften,
- 3.
- die Sicherung der Seefahrt, die Schiffssicherheit einschließlich der Seeunfalluntersuchung sowie die Verhütung von der Schifffahrt ausgehender Gefahren, soweit nicht das Recht des Heimatstaates strengere Anforderungen enthält,
- 4.
- die Verpflichtung zur Mitnahme heimzuschaffender Seeleute,
- 5.
- die Rechte und Verpflichtungen gegenüber den konsularischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland,
- 6.
- die Stellung des Kapitäns,
- 7.
- das Führen der Flagge,
- 8.
- bei Fischereifahrzeugen die Vorschriften im Zusammenhang mit der Fischereitätigkeit,
- 9.
- die sich aus Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union oder aus Verpflichtungen aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen ergebenden Anforderungen."
- d)
- Absatz 4 Satz 3 wird gestrichen.
- 22.
- § 22 wird gestrichen.
- 23.
- In § 22b wird die Angabe „Außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes" durch die Angabe „Im Ausland" ersetzt.
- 24.
- § 23 wird wie folgt geändert:
- 25.
- § 24 wird gestrichen.
Artikel 2 Änderung der Besonderen Gebührenverordnung Wasserstraßen und Schifffahrt
Die Besondere Gebührenverordnung Wasserstraßen und Schifffahrt vom 28. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4744), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. Juni 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 181) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1 Nummer 51 wird die Angabe „(FlaggRG)" durch die Angabe „(FlRG)" ersetzt.
- 2.
- Die Tabelle in Abschnitt 4 der Anlage wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1 wird in der dritten Spalte die Angabe „§ 3 Buchstabe d FlaggRG" durch die Angabe „§ 3 Absatz 1 Nummer 4 FlRG" ersetzt.
- b)
- In den Nummern 2 und 3 wird jeweils in der dritten Spalte die Angabe „FlaggRG" durch die Angabe „FlRG" ersetzt.
- c)
- In Nummer 4 wird in der dritten Spalte die Angabe „§ 2 Absatz 1 Nummer 3 FlaggRG" durch die Angabe „§ 2 Absatz 4 FlRG" ersetzt.
- d)
- In den Nummern 5 bis 9 wird jeweils in der dritten Spalte die Angabe „FlaggRG" durch die Angabe „FlRG" ersetzt.
- e)
- In Nummer 10 wird in der dritten Spalte die Angabe „§ 12 FlaggRG, §§ 23, 27 FlRV" durch die Angabe „§ 12 Absatz 2 FlRG, § 23 FlRV" ersetzt.
- f)
- In Nummer 11 wird in der dritten Spalte die Angabe „FlaggRG" durch die Angabe „FlRG" ersetzt.
- g)
- In Nummer 139 wird in der dritten Spalte die Angabe „§ 13 Absatz 2 FlaggRG" durch die Angabe „§ 13 Absatz 1 FlRG, § 30a FlRV" ersetzt.
Artikel 3 Änderung der Schiffssicherheitsverordnung
Die Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 3013, 3023), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 25. März 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 100) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In Anlage 1a Teil 6 Kapitel 1 Regel 2.1 Nummer 5 Buchstabe b wird die Angabe „§ 3 Buchstabe c" durch die Angabe „§ 3 Absatz 1 Nummer 3" ersetzt.
In Anlage 1a Teil 6 Kapitel 1 Regel 2.1 Nummer 5 Buchstabe b wird die Angabe „§ 3 Buchstabe c" durch die Angabe „§ 3 Absatz 1 Nummer 3" ersetzt.
Artikel 4 Änderung der Schiffsregisterordnung
Die Schiffsregisterordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1133), die zuletzt durch Artikel 7 Absatz 4 des Gesetzes vom 31. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1966) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 4 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 2 Absatz 1 Nummer 1" durch die Angabe „§ 2 Absatz 4" ersetzt.
- 2.
- § 8 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:„(1) Das Schiffsregister ist öffentlich; die Einsicht in das Register ist jedem gestattet. Auf Verlangen ist eine Abschrift der Eintragung zu erteilen; die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Einsichtnahme in das Schiffsregister zu Informationszwecken durch einzelne Abrufe im Wege eines elektronischen Abrufverfahrens zuzulassen. Sie bestimmen in diesem Fall das Informations- und Kommunikationssystem, über das die Daten aus dem Schiffsregister abrufbar sind, und sind für die Abwicklung des elektronischen Abrufverfahrens zuständig. Die Landesregierungen können die Zuständigkeit durch Rechtsverordnung abweichend regeln. Sie können die Ermächtigungen nach den Sätzen 3 und 5 durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Die Länder können ein länderübergreifendes, zentrales elektronisches Informations- und Kommunikationssystem bestimmen. Sie können auch eine Übertragung der Abwicklungsaufgaben auf die zuständige Stelle eines anderen Landes vereinbaren."
- 3.
- In § 10 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „und digitale Infrastruktur" gestrichen.
- 4.
- § 13 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:„(2) Bei der Anmeldung eines Seeschiffes sind die das Recht zur Führung der Bundesflagge begründenden Tatsachen nachzuweisen. Der Nachweis über die Benennung einer geeigneten beauftragten Person im Sinne des § 2 Absatz 4 des Flaggenrechtsgesetzes wird durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie geführt."
- 5.
- § 57 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:„(2) Jede Eintragung in die erste und zweite Abteilung des Seeschiffsregisters und des Binnenschiffsregisters ist dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Seeaufgabengesetz, dem Flaggenrechtsgesetz und dem Binnenschifffahrtsaufgabengesetz sowie der örtlich zuständigen Arbeitsschutzbehörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Seearbeitsgesetz bekanntzumachen. Auf Verlangen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie sind diesem unverzüglich die entsprechenden Auszüge aus dem Schiffsregister zu übermitteln."
- 6.
- Nach § 60 Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:„(4) Dem Eigentümer eines Binnenschiffs ist auf Antrag ein beglaubigter Auszug aus dem Schiffsbrief zu erteilen, in den nur die in § 12 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Tatsachen und, soweit vorhanden, die einheitliche Schiffsnummer aufzunehmen sind."
- 7.
- § 93 wird durch den folgenden § 93 ersetzt:
„§ 93
Die Vorschriften des Siebenten Abschnitts der Grundbuchordnung gelten sinngemäß. § 133 der Grundbuchordnung findet auf das elektronische Abrufverfahren keine Anwendung."
Artikel 5 Änderung der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung
Artikel 5 ändert mWv. 1. Juli 2026 SchRegDV § 16, § 45, § 67, § 68, § 69, § 70, § 81, Anlage 7 (neu)
Die Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. November 1994 (BGBl. I S. 3631; 1995 I S. 249), die zuletzt durch Artikel 43 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 16 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
- „1.
- bei natürlichen Personen Vorname und Familienname, Geburtsdatum und, falls aus den Eintragungsunterlagen ersichtlich, akademische Grade und frühere Familiennamen; ergibt sich das Geburtsdatum nicht aus den Eintragungsunterlagen und ist es dem Registergericht nicht anderweitig bekannt, soll der Wohnort des Berechtigten angegeben werden;".
- 2.
- § 45 wird durch den folgenden § 45 ersetzt:
„§ 45
Für den beglaubigten Auszug aus dem Schiffsbrief ist das Muster maßgebend, das dieser Verordnung als Anlage 7 beigefügt ist. Im Übrigen gelten die §§ 42 und 43 entsprechend." - 3.
- § 67 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:„(1) Die Einsicht erfolgt durch Wiedergabe des betreffenden Registerblatts auf einem Bildschirm. Der Einsicht nehmenden Person kann gestattet werden, das Registerblatt selbst auf dem Bildschirm aufzurufen, wenn technisch sichergestellt ist, dass der Umfang der nach § 8 der Schiffsregisterordnung oder den Vorschriften dieser Verordnung zulässigen Einsicht nicht überschritten wird und Veränderungen des Registerinhalts nicht vorgenommen werden können. Die Landesjustizverwaltungen können weitere Formen der Einsicht in das elektronische Registerblatt ermöglichen."
- 4.
- Die Überschrift des Achten Abschnitts Unterabschnitt 4 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Unterabschnitt 4 Elektronischer Abruf von Daten". - 5.
- Die §§ 68 und 69 werden durch die folgenden §§ 68 und 69 ersetzt:
„§ 68
Der Abruf von Daten in einem elektronischen Abrufverfahren aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 1 Satz 3 der Schiffsregisterordnung berechtigt zur Einsichtnahme in das Register in dem dort bestimmten Umfang sowie zur Fertigung von Abdrucken des Registerblatts. Abdrucke stehen den Ausdrucken nicht gleich. Für den Abruf der der Einsicht unterliegenden Daten ist technisch sicherzustellen, dass ein Abruf jeweils nur einzeln für jedes Registerblatt und dass keine gezielte Suche nach natürlichen Personen möglich ist.
§ 69(1) Für die Sicherstellung der ordnungsgemäßen Datenverarbeitung und für die Erhebung der Kosten durch die Justizverwaltung protokolliert das Registergericht alle Abrufe. Im Protokoll dürfen nur das Gericht, die Nummer des abgerufenen Registerblatts, die abrufende Person oder Stelle, das Aktenzeichen oder eine sonstige Kennung des Abrufs, der Zeitpunkt des Abrufs sowie die für die Durchführung des Abrufs verwendeten Daten gespeichert werden.(2) Die protokollierten Daten dürfen nur für die Zwecke nach Absatz 1 Satz 1 sowie für Zwecke der Datenschutzkontrolle verarbeitet werden. Sie sind in geeigneter Weise vor Missbrauch zu schützen.(3) Die nach Absatz 1 gefertigten Protokolle werden vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Zahlung der Kosten erfolgt ist, vernichtet. Im Fall der Einlegung eines Rechtsbehelfs mit dem Ziel der Rückerstattung verlängert sich die Aufbewahrungsfrist jeweils um den Zeitraum von der Einlegung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Rechtsbehelf." - 6.
- § 70 wird gestrichen.
- 7.
- § 81 wird durch den folgenden § 81 ersetzt:
„§ 81
§ 16 Nummer 1 in der seit dem 1. Juli 2026 geltenden Fassung ist auch auf Eintragungen anzuwenden, die vor diesem Zeitpunkt beantragt, aber zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorgenommen worden sind." - 8.
- Nach Anlage 6a wird die folgende Anlage 7 eingefügt:
„Anlage 7 (zu § 45)
Artikel 6 Änderung des Justizverwaltungskostengesetzes
Das Justizverwaltungskostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586, 2655), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 7. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 109) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Die Anlage (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geändert:
Die Anlage (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Gliederung wird in der Angabe zu Teil 1 Hauptabschnitt 1 Abschnitt 5 die Angabe „automatisierten" gestrichen.
- 2.
- In der Überschrift des Teils 1 Hauptabschnitt 1 Abschnitt 5 wird die Angabe „automatisierten" gestrichen.
- 3.
- In Nummer 1150 wird im Gebührentatbestand die Angabe „,auch i. V. m. § 69 Abs. 1 Satz 2 SchRegDV," gestrichen.
Artikel 7 Änderung der Flaggenrechtsverordnung
Artikel 7 ändert mWv. 1. Juli 2026 FlRV § 2, § 3, § 4, § 5, § 5a, § 5b, § 5c, § 6, § 7, § 8, § 9, § 10, § 11, § 12, § 14, § 15, § 16, § 17, § 18, § 19, § 20, § 20a, § 21, § 22, § 23, § 24, § 25, § 27, § 28, § 29, § 30, § 30a, § 31, Anlage
Die Flaggenrechtsverordnung vom 4. Juli 1990 (BGBl. I S. 1389), die zuletzt durch Artikel 178 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Überschrift des Zweiten Abschnitts Unterabschnitt 1 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
- „1.
- Allgemeine Antragsvoraussetzungen".
- 2.
- § 2 wird durch den folgenden § 2 ersetzt:
„§ 2(1) Für die Erteilung eines Flaggenscheins, Flaggenzertifikates oder einer Flaggenbescheinigung im Sinne des § 3 des Flaggenrechtsgesetzes ist ein Antrag bei der Flaggenbehörde zu stellen. Im Antrag sind folgende Daten anzugeben:- 1.
- der Name des Schiffes,
- 2.
- die IMO-Schiffsidentifikationsnummer, soweit vorhanden,
- 3.
- der Fahrzeugtyp oder die Gattung und der Hauptbaustoff des Schiffes,
- 4.
- der Bauort sowie das Datum des Stapellaufs oder der Kiellegung oder das Baujahr,
- 5.
- der Hafen im Sinne von § 9 Absatz 1 Satz 2 bis 4 oder Absatz 2 des Flaggenrechtsgesetzes,
- 6.
- der Name, die Staatsangehörigkeit und der Wohnsitz oder Sitz des Antragstellers; bei Personengesellschaften die Gesellschafter und bei juristischen Personen die Geschäftsführer oder Vorstandsmitglieder,
- 7.
- der Name jeder beauftragten Person nach § 2 Absatz 4 des Flaggenrechtsgesetzes, sofern eine solche zu benennen ist.
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Angaben sind durch die Vorlage geeigneter Nachweise glaubhaft zu machen." - 3.
- Die §§ 3 bis 5 werden gestrichen.
- 4.
- In der Überschrift des Unterabschnitts 1a wird die Angabe „§ 2 Abs. 1" durch die Angabe „§ 2 Absatz 4" ersetzt.
- 5.
- § 5a wird durch den folgenden § 5a ersetzt:
„§ 5a
Ist vom Eigentümer eines Seeschiffes eine Person nach § 2 Absatz 4 des Flaggenrechtsgesetzes zu benennen, so hat er gegenüber der Flaggenbehörde- 1.
- eine schriftliche Erklärung der beauftragten Person vorzulegen, in der sich diese verpflichtet, die in § 2 Absatz 4 des Flaggenrechtsgesetzes genannten Aufgaben in vollem Umfang wahrzunehmen,
- 2.
- eine aktuelle Meldebescheinigung der beauftragten Person, bei einer Gesellschaft einen Handelsregisterauszug vorzulegen,
- 3.
- die Angaben nach § 2 Absatz 1 und die Ergebnisse der amtlichen Vermessung glaubhaft zu machen und
- 4.
- soweit vorhanden, das Unterscheidungssignal mitzuteilen."
- 6.
- § 5b wird durch den folgenden § 5b ersetzt:
„§ 5b(1) Sind die Nachweise des § 5a geführt, so bescheinigt die Flaggenbehörde, dass der Eigentümer eine beauftragte Person benannt hat, die die Voraussetzungen des § 2 Absatz 4 des Flaggenrechtsgesetzes erfüllt. In der Bescheinigung sind der Name und Wohnsitz des Eigentümers und der nach § 5a Nummer 1 beauftragten Person zu verzeichnen.(2) Die Flaggenbehörde hat der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation eine digitale Kopie der nach Absatz 1 erteilten Bescheinigung zu übersenden.(3) Entfällt eine der dem Nachweis zu Grunde liegenden Tatsachen und sorgt der Eigentümer nicht innerhalb einer von der Flaggenbehörde gesetzten Frist für Abhilfe, so widerruft die Flaggenbehörde die nach Absatz 1 erteilte Bescheinigung. Das Recht zum Führen der Bundesflagge erlischt in diesem Fall. Die Flaggenbehörde teilt den erfolgten Widerruf unverzüglich dem für die Führung des Schiffsregisters zuständigen Gericht sowie der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation mit." - 7.
- § 5c wird durch den folgenden § 5c ersetzt:
„§ 5c
Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation ist im Rahmen ihrer Befugnisse nach der Schiffssicherheitsverordnung berechtigt, bei Fehlen oder Wegfall der in § 2 Absatz 4 des Flaggenrechtsgesetzes genannten Voraussetzungen die Weiterfahrt des Seeschiffes im deutschen Hoheitsgebiet zu verbieten oder nur unter Bedingungen oder Auflagen zuzulassen, die sicherstellen, dass die Hoheitsgewalt und Kontrolle des Flaggenstaates über das Schiff wirksam ausgeübt werden können." - 8.
- § 6 wird durch den folgenden § 6 ersetzt:
„§ 6
Für die Zuteilung der Unterscheidungssignale der Schiffe ist in den Fällen der §§ 10 und 11 des Flaggenrechtsgesetzes die Flaggenbehörde zuständig." - 9.
- § 7 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 2 wird die Angabe „§ 11 Abs. 1 Satz 1" durch die Angabe „§ 11 Absatz 1" ersetzt.
- b)
- In Nummer 3 wird die Angabe „§ 11 Abs. 1 Satz 2" durch die Angabe „§ 11 Absatz 2" ersetzt.
- 10.
- § 8 wird durch den folgenden § 8 ersetzt:
„§ 8(1) In dem Antrag sind neben den in § 2 Absatz 1 genannten Daten die Ergebnisse der amtlichen Vermessung anzugeben sowie- 1.
- in den Fällen des § 7 Absatz 1 Nummer 1
- a)
- die Baunummer des Schiffes und
- b)
- bei einer Überführungsfahrt der Hafen, in den das Schiff überführt werden soll;
- 2.
- in den Fällen des § 7 Absatz 1 Nummer 2 das Schiffsregister, in dem das Schiff eingetragen ist oder zuletzt eingetragen war, und die bisherige Nationalflagge des Schiffes;
- 3.
- in den Fällen des § 7 Absatz 1 Nummer 3 neben den in Nummer 2 genannten Angaben
- a)
- der Name und der Wohnsitz oder Sitz des Eigentümers,
- b)
- die das Nutzungsrecht des Ausrüsters begründenden Tatsachen und die Dauer dieses Rechts und
- c)
- die Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass der Ausrüster zu dem Personenkreis des § 1 oder des § 2 Absatz 1 des Flaggenrechtsgesetzes gehört.
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Angaben sind durch die Vorlage geeigneter Nachweise glaubhaft zu machen. Ferner sind vorzulegen:- 1.
- ein Nachweis über das Ergebnis der amtlichen Vermessung,
- 2.
- in den Fällen des § 7 Absatz 1 Nummer 2 die amtliche Bestätigung der zuständigen ausländischen Behörde oder eines Konsulates des in Betracht kommenden ausländischen Staates, dass dessen Recht dem Führen der Bundesflagge nicht entgegensteht, und
- 3.
- in den Fällen des § 7 Absatz 1 Nummer 3 die Erklärung des Eigentümers, dass er dem Flaggenwechsel für die Dauer des Nutzungsrechts des Ausrüsters zustimmt."
- 11.
- § 9 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „einschließlich der erforderlichen vorausgehenden Fahrten" durch die Angabe „oder die erforderlichen Werftprobefahrten" ersetzt.
- b)
- Satz 2 wird gestrichen.
- 12.
- Die §§ 10 und 11 werden durch die folgenden §§ 10 und 11 ersetzt:
„§ 10
Die Flaggenbehörde hat der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation eine Abschrift des Flaggenscheins zu übersenden und sie im Fall einer Änderung oder Ungültigkeit des Flaggenscheins zu informieren.
§ 11
Der Antragsteller hat der Flaggenbehörde unverzüglich alle Veränderungen der in § 8 bezeichneten Angaben anzuzeigen." - 13.
- § 12 wird gestrichen.
- 14.
- § 14 wird gestrichen.
- 15.
- § 15 wird durch den folgenden § 15 ersetzt:
„§ 15
Für Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart nicht zur Seefahrt im Sinne des § 1 des Flaggenrechtsgesetzes bestimmt sind, kann ein Flaggenzertifikat nicht erteilt werden." - 16.
- § 16 wird wie folgt geändert.
- a)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „In dem Antrag sind die in § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 bis 5, 7 bis 9 genannten Daten sowie folgende Identitätsmerkmale des Schiffes anzugeben:" durch die Angabe „In dem Antrag sind neben den in § 2 genannten Daten folgende Identitätsmerkmale des Schiffes anzugeben:" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 4 wird die Angabe „Merkmale." durch die Angabe „Merkmale," ersetzt.
- cc)
- Nach Nummer 4 werden die folgenden Nummern 5 und 6 eingefügt:
- „5.
- die den Erwerb des Eigentums begründenden Tatsachen und
- 6.
- die Nationalflagge, die das Schiff zuletzt geführt hat."
- b)
- Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:„(3) Die in Absatz 2 genannten Angaben sind durch die Vorlage geeigneter Nachweise glaubhaft zu machen. Jede Veränderung der im Antrag gemachten Angaben ist vom Eigentümer unverzüglich der Flaggenbehörde anzuzeigen."
- 17.
- Die §§ 17 und 18 werden durch die folgenden §§ 17 und 18 ersetzt:
„§ 17
Ist eine beauftragte Person nach § 2 Absatz 4 des Flaggenrechtsgesetzes zu benennen, so ist bei der Ausstellung eines Flaggenzertifikats eine gesonderte Bescheinigung nach § 5b Absatz 1 nicht erforderlich.
§ 18
Flaggenzertifikate sind spätestens nach Ablauf von zehn Jahren seit ihrer Ausstellung ungültig." - 18.
- In der Überschrift des Dritten Abschnitts wird die Angabe „Genehmigung der Führung einer anderen Nationalflagge" durch die Angabe „Ausflaggungsgenehmigung" ersetzt.
- 19.
- § 19 wird durch den folgenden § 19 ersetzt:
„§ 19(1) Die Ausflaggungsgenehmigung darf nur erteilt werden, wenn der Ausflaggungsstaat von der Flaggenbehörde mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr nach Absatz 2 als Ausflaggungsstaat anerkannt worden ist und er das Führen seiner Nationalflagge nach Absatz 3 gestattet hat.(2) Eine Anerkennung als Ausflaggungsstaat kann erfolgen, wenn das Auswärtige Amt die außenpolitische Unbedenklichkeit bestätigt hat und der Ausflaggungsstaat- 1.
- Vertragspartei der in der Anlage genannten internationalen Übereinkommen ist,
- 2.
- Mitglied in der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (International Maritime Organization - IMO) ist und
- 3.
- dem Seeschiff entweder aufgrund seines nationalen Rechts oder aufgrund einer Verpflichtungserklärung gegenüber der Flaggenbehörde unverzüglich die Befugnis zum Führen seiner Nationalflagge entzieht, sobald die Ausflaggungsgenehmigung nicht mehr wirksam ist.
(3) Der künftige Flaggenstaat hat der Flaggenbehörde zu bestätigen, dass- 1.
- er dem Führen seiner Nationalflagge durch das jeweilige Schiff für die Dauer der Ausflaggungsgenehmigung zustimmt,
- 2.
- er dem Schiff unverzüglich die Befugnis zum Führen seiner Nationalflagge entzieht, sobald die Ausflaggungsgenehmigung nicht mehr wirksam ist und
- 3.
- das Schiff einschließlich der Hypotheken im deutschen Schiffsregister eingetragen bleiben kann."
- 20.
- § 20 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:„(1) Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:
- 1.
- den Namen des Schiffes,
- 2.
- soweit erteilt, die Schiffsidentifikationsnummer (IMO-Nummer),
- 3.
- den Fahrzeugtyp oder die Gattung und den Hauptbaustoff,
- 4.
- den Bauort sowie das Datum des Stapellaufs oder der Kiellegung oder das Baujahr,
- 5.
- den Hafen im Sinne des § 9 des Flaggenrechtsgesetzes,
- 6.
- den Namen, die Staatsangehörigkeit und den Wohnsitz oder Sitz des Antragstellers; bei Personengesellschaften die Gesellschafter und bei juristischen Personen die Geschäftsführer oder Vorstandsmitglieder,
- 7.
- den Namen jeder beauftragten Person nach § 2 Absatz 4 des Flaggenrechtsgesetzes, sofern eine solche zu benennen ist,
- 8.
- das von einem Registergericht zugeteilte Unterscheidungssignal,
- 9.
- die Ergebnisse der amtlichen Vermessung,
- 10.
- die Nationalflagge, die das Schiff zuletzt geführt hat, und
- 11.
- das Schiffsregister, in dem das Schiff eingetragen ist oder zuletzt eingetragen war; im zweiten Falle auch den Zeitpunkt der Löschung."
- b)
- In Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a wird die Angabe „Telekommunikationsverbindungen" durch die Angabe „Kontaktdaten" ersetzt.
- c)
- Absatz 3 Nummer 5 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt:
- „5.
- zu Absatz 2 Nummer 5 eine Bescheinigung des künftigen Flaggenstaates nach § 19 Absatz 3;".
- d)
- Absatz 3a wird durch den folgenden Absatz 3a ersetzt:„(3a) Die Staatsangehörigkeit des Eigentümers und des Antragstellers sowie die sonstigen Angaben nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a sind glaubhaft zu machen. Der Antragsteller hat die nach Absatz 3 vorzulegenden Unterlagen bis zum Ablauf der Genehmigung im Original aufzubewahren und auf Verlangen der Flaggenbehörde erneut vorzulegen."
- e)
- In Absatz 4 wird die Angabe „Satz 1 und 2" gestrichen.
- f)
- Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:„(5) Der Antrag soll frühzeitig, möglichst fünf Werktage vor der geplanten Ausflaggung, gestellt werden."
- 21.
- § 20a Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:„(2) Die Angaben sind durch Vorlage von Ablichtungen geeigneter Unterlagen, insbesondere der entsprechenden Besatzungslisten, Ausbildungsverträge, Heuerverträge und Dienstbescheinigungen, nachzuweisen."
- 22.
- § 21 wird durch den folgenden § 21 ersetzt:
„§ 21
In das Flaggenregister nach § 12 Absatz 1 des Flaggenrechtsgesetzes werden neben einer fortlaufenden Nummer und dem Datum der Eintragung folgende Daten aufgenommen:- 1.
- die Art des Ausweises, das Datum seiner Erteilung und im Fall der Befristung die Gültigkeitsdauer;
- 2.
- bei Schiffen, die in einem deutschen Schiffsregister eingetragen sind,
- a)
- der aus den Abteilungen I und II des Schiffsregisters ersichtliche Inhalt,
- b)
- die Nationalflagge, die das Schiff zuletzt geführt hat,
- c)
- das Schiffsregister, in dem das Schiff zuletzt eingetragen war, und der Zeitpunkt der Löschung und
- d)
- die in der Bescheinigung nach § 5b Absatz 1 genannte beauftragte Person nach § 2 Absatz 4 des Flaggenrechtsgesetzes, sofern eine solche zu benennen ist;
- 3.
- bei Schiffen, für die ein Flaggenzertifikat erteilt worden ist,
- a)
- der Schiffsname,
- b)
- der Fahrzeugtyp und der Hauptbaustoff,
- c)
- der Bauort und das Baujahr,
- d)
- der Hafen im Sinne des § 9 des Flaggenrechtsgesetzes,
- e)
- der Name des Eigentümers,
- f)
- die Rumpflänge des Schiffes und
- g)
- die Nummer des Flaggenzertifikats;
- 4.
- bei Schiffen, für die eine Flaggenbescheinigung ausgestellt worden ist, die in § 2 Absatz 1 bezeichneten Daten sowie
- a)
- der Name des Eigentümers,
- b)
- das Unterscheidungssignal,
- c)
- die Ergebnisse der amtlichen Vermessung,
- d)
- die Nationalflagge, die das Schiff zuletzt geführt hat, und
- e)
- das Schiffsregister, in dem das Schiff eingetragen ist oder zuletzt eingetragen war;
- 5.
- in den Fällen der §§ 10 und 11 des Flaggenrechtsgesetzes zusätzlich zu den in Nummer 4 bezeichneten Daten der Inhalt der verliehenen Berechtigung;
- 6.
- in den Fällen des § 7 des Flaggenrechtsgesetzes der Ausrüster, der neue Flaggenstaat und der Zeitraum, während dessen das Recht zum Führen der Bundesflagge nicht ausgeübt werden darf;
- 7.
- alle Veränderungen der in den Nummern 1 bis 6 bezeichneten Daten."
- 23.
- § 22 wird gestrichen.
- 24.
- In § 23 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 12" die Angabe „Absatz 2" eingefügt.
- 25.
- § 24 wird durch den folgenden § 24 ersetzt:
„§ 24(1) Mit dem Antrag auf Eintragung in das Internationale Seeschifffahrtsregister hat der Eigentümer die Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich ein Betrieb des Schiffes im internationalen Verkehr ergibt. Ein Schiff wird im internationalen Verkehr im Sinne des § 12 Absatz 2 des Flaggenrechtsgesetzes betrieben, wenn es überwiegend zu Folgendem eingesetzt wird:- 1.
- zur Beförderung von Personen oder Gütern im Verkehr mit oder zwischen ausländischen Häfen, innerhalb eines ausländischen Hafens oder zwischen einem ausländischen Hafen und der Hohen See oder
- 2.
- außerhalb der deutschen Hoheitsgewässer zum Schleppen, Bergen, Kabel- oder Rohrlegen, Nassbaggern, zum Aufsuchen von Bodenschätzen, zum Errichten von Bauwerken auf See oder zur Versorgung von Windenergieanlagen auf See.
(2) Der Antragsteller hat alle Veränderungen der für die Eintragung erheblichen Tatsachen unverzüglich gegenüber der Flaggenbehörde anzuzeigen." - 26.
- § 25 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird die Angabe „(1)" gestrichen.
- b)
- Absatz 2 wird gestrichen.
- 27.
- § 27 wird gestrichen.
- 28.
- § 28 Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Flaggenbehörde hat die Anträge in elektronischer Form auf der Internetseite deutsche-flagge.de zur Verfügung zu stellen." - 29.
- § 29 wird durch den folgenden § 29 ersetzt:
„§ 29
Das Bundesministerium für Verkehr gibt die Muster der amtlichen Ausweise über die Berechtigung zum Führen der Bundesflagge und die Muster der Formblätter zur lückenlosen Stammdatendokumentation im Sinne des § 13 des Flaggenrechtsgesetzes im Verkehrsblatt bekannt." - 30.
- § 30 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:„(1) Die Anzeige des Schiffsnamens und dessen Änderung ist an die Flaggenbehörde zu richten."
- 31.
- § 30a wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird die Angabe „Bescheinigung über die lückenlose" durch die Angabe „Ausstellung der lückenlosen" ersetzt und wird die Angabe „Abs. 2 Satz 1" gestrichen.
- bb)
- Satz 3 wird gestrichen.
- b)
- Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:„(2) Die Flaggenbehörde hat die lückenlose Stammdatendokumentation in deutscher und englischer Sprache abzufassen."
- c)
- Absatz 4 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Der Schiffsführer ist verpflichtet, die Richtigkeit und Vollständigkeit der aktualisierten Stammdatendokumentation zu überprüfen."
- 32.
- § 31 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:„(3) Absatz 2 gilt nicht für das Schiffszertifikat."
- 33.
- Die Anlage wird durch die folgende Anlage ersetzt:
„Anlage (zu § 19) Internationale Übereinkommen- 1.
- Internationales Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) mit Anlage und Anhang sowie Protokolle von 1978 und 1988 zu diesem Übereinkommen (BGBl. 1979 II S. 141, 1980 II S. 525, 1983 II S. 784, 1994 II S. 2458 sowie Anlageband zum BGBl. II Nr. 44 vom 27. September 1994 S. 43);
- 2.
- Internationales Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (MARPOL) sowie Protokoll von 1978 und Protokoll von 1997 zu diesem Übereinkommen mit den Anlagen I, II, III, IV, V und VI (BGBl. 1982 II S. 2);
- 3.
- Internationales Freibord-Übereinkommen von 1966 mit Anlage und Protokoll von 1988 (BGBl. 1969 II S. 249, 1977 II S. 164, 1994 II S. 2457 sowie Anlageband zum BGBl. II Nr. 44 vom 27. September 1994 S. 2);
- 4.
- Internationales Übereinkommen von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW-Übereinkommen) (BGBl. 1982 II S. 297)."
Artikel 8 Änderung des Seefischereigesetzes
Artikel 8 ändert mWv. 1. Juli 2026 SeeFischG § 2, § 2a (neu), § 3, § 9a, § 14, § 15, § 18, § 20, § 21, § 22a
Das Seefischereigesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juli 1998 (BGBl. I S. 1791), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 31 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 wird jeweils die Angabe „Ernährung und Landwirtschaft" durch die Angabe „Landwirtschaft, Ernährung und Heimat" ersetzt.
- b)
- Absatz 7 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird die Angabe „Ernährung und Landwirtschaft" durch die Angabe „Landwirtschaft, Ernährung und Heimat" ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 wird die Angabe „des Innern, für Bau und Heimat" durch die Angabe „des Innern" ersetzt.
- cc)
- In Satz 4 wird die Angabe „Ernährung und Landwirtschaft" durch die Angabe „Landwirtschaft, Ernährung und Heimat" ersetzt.
- 2.
- Nach § 2 wird der folgende § 2a eingefügt:
„§ 2a Fanglizenzen; Verordnungsermächtigung(1) Einer Person ohne Wohnsitz oder Sitz im Inland wird eine Fanglizenz nur erteilt, wenn sie der Bundesanstalt eine Person nach Absatz 3 (beauftragte Person) benennt.(2) Dem Fanglizenzinhaber ist die gewerbliche Nutzung lebender aquatischer Ressourcen mit einem Fischereifahrzeug untersagt, wenn- 1.
- er über keinen Wohnsitz oder Sitz im Inland verfügt und
- 2.
- für ihn keine beauftragte Person benannt ist.
(3) Eine beauftragte Person ist eine Person mit Sitz oder Wohnsitz im Inland, die bevollmächtigt ist, den Fanglizenzinhaber in allen den Fischereibetrieb betreffenden Angelegenheiten zu vertreten. Die beauftragte Person ist Zustellungsadressatin für alle verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten; sie ist verpflichtet, Maßnahmen der zuständigen Fischereibehörde und der sonstigen zuständigen Stellen der Fischereiverwaltung unverzüglich dem Fanglizenzinhaber mitzuteilen. Die beauftragte Person kann auch die beauftragte Person im Sinne von § 2 Absatz 4 des Flaggenrechtsgesetzes sein.(4) Das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung des Absatzes 1 in Verbindung mit Absatz 3 den Nachweis der Verantwortlichkeit der beauftragten Person und die hierfür erforderlichen Anzeigepflichten zu regeln sowie die sich bei Wegfall dieses Nachweises ergebenden Folgen für die Fanglizenz zu bestimmen." - 3.
- § 3 Absatz 1 Satz 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Ernährung und Landwirtschaft" durch die Angabe „Landwirtschaft, Ernährung und Heimat" ersetzt.
- b)
- Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
- „1.
- für das die Befugnis zum Führen der Bundesflagge gemäß § 11 Absatz 1 oder Absatz 2 des Flaggenrechtsgesetzes verliehen wurde,".
- 4.
- In § 9a Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „Bundesministerium" die Angabe „für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat" eingefügt.
- 5.
- § 14 Absatz 3 Nummer 12 und 13 wird durch die folgenden Nummern 12 bis 14 ersetzt:
- „12.
- rechtskräftige oder bestandskräftige Entscheidungen einer Behörde über das Ruhen, die Entziehung oder die Wiedererteilung eines Befähigungszeugnisses für den nautischen Schiffsdienst auf Fischereifahrzeugen oder eines Anerkennungsvermerks nach den seeschifffahrtsrechtlichen Vorschriften über den Erwerb der Befähigungszeugnisse für nautische Schiffsoffiziere, Nebenbestimmungen, Datum der Rechtskraft oder Bestandskraft der Entscheidung,
- 13.
- die nationale Referenz-Inspektionsberichtsnummer und das dazugehörige Aktenzeichen der jeweils zuständigen Behörde sowie
- 14.
- die Angabe, dass ein Verstoß als schwer einzustufen ist, soweit dies nicht bereits aus den Angaben nach Nummer 9 hervorgeht."
- 6.
- In § 15 Absatz 1 in der Angabe vor Nummer 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 in der Angabe vor Nummer 1, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 wird jeweils die Angabe „Ernährung und Landwirtschaft" durch die Angabe „Landwirtschaft, Ernährung und Heimat" ersetzt.
- 7.
- § 18 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 Nummer 1 wird durch die folgenden Nummern 1 bis 1b ersetzt:
- „1.
- entgegen § 2a Absatz 2 Satz 1 eine aquatische Ressource nutzt,
- 1a.
- entgegen § 2a Absatz 2 Satz 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erstattet,
- 1b.
- ohne Erlaubnis nach § 3 Absatz 1 Satz 1 die Seefischerei ausübt,".
- b)
- In Absatz 4 wird die Angabe „Nummer 1 bis 3" durch die Angabe „Nummer 1, 1b bis 3" ersetzt.
- c)
- In Absatz 5 wird die Angabe „Nummer 1 bis 5" durch die Angabe „Nummer 1, 1b bis 5" ersetzt.
- d)
- In Absatz 6 wird jeweils die Angabe „Ernährung und Landwirtschaft" durch die Angabe „Landwirtschaft, Ernährung und Heimat" ersetzt.
- 8.
- In § 20 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und § 21 Satz 1 wird jeweils die Angabe „Ernährung und Landwirtschaft" durch die Angabe „Landwirtschaft, Ernährung und Heimat" ersetzt.
- 9.
- § 22a wird gestrichen.
Artikel 9 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2026 in Kraft.
Schlussformel
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Merz
Der Bundesminister für Verkehr
Patrick Schnieder
Die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz
Stefanie Hubig
Der Bundesminister für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat
A. Rainer
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Merz
Der Bundesminister für Verkehr
Patrick Schnieder
Die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz
Stefanie Hubig
Der Bundesminister für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat
A. Rainer
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