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§ 4 - Floristmeister-Fortbildungsprüfungsverordnung (FloristMFPrV)

Artikel 20 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153, 2223 (Nr. 47)
Geltung ab 17.12.2019; FNA: 806-22-6-61 Berufliche Bildung
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§ 4 Handlungsbereiche



(1) Der Nachweis der Qualifikation zum Geprüften Floristmeister oder zur Geprüften Floristmeisterin erfolgt in den Handlungsbereichen:

1.
Unternehmensführung,

2.
interne und externe Kommunikation,

3.
Mitarbeiterführung und Personalentwicklung,

4.
Ausbildung,

5.
Planung, Organisation von Abläufen und Kalkulation,

6.
Beschaffung und Pflege,

7.
Präsentation und Vermarktung (Werbung und Beratung),

8.
Fertigung und Kontrolle.

(2) 1Im Handlungsbereich „Unternehmensführung" soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, ein floristisches Unternehmen nach betriebswirtschaftlichen Handlungsprinzipien zu führen. 2Insbesondere soll sie die Grundsätze betrieblicher Aufbau- und Ablauforganisation beherrschen sowie die Entwicklungen des Marktes, sowohl lokal als auch global, erkennen, analysieren und darauf reagieren können. 3Sie soll die Instrumente des Controllings und des Qualitätsmanagements anwenden können sowie in der Lage sein, die für eine Unternehmensführung einschlägigen rechtlichen Rahmenbedingungen zu beachten. 4Es können insbesondere folgende Qualifikationsschwerpunkte geprüft werden:

1.
rechtliche, ökonomische und organisatorische Aspekte der Unternehmensformen verstehen und berücksichtigen,

2.
Grundsätze betrieblicher Aufbau- und Ablauforganisation anwenden,

3.
Methoden der Marktbeobachtung und -analyse beherrschen,

4.
rechtliche Rahmenbedingungen der Unternehmensführung kennen und beachten und

5.
Controllinginstrumente anwenden und Regeln des Qualitätsmanagements beachten.

(3) 1Im Handlungsbereich „Interne und externe Kommunikation" soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, inner- und außerbetriebliche Kommunikationsprozesse zu fördern und zu gestalten, kundenorientiert kommunikative Problemsituationen zu erkennen und angemessene Lösungsvorschläge zu unterbreiten sowie die Möglichkeiten zeitgemäßer Kommunikationstechniken und Datenverarbeitung zu nutzen. 2Es können insbesondere folgende Qualifikationsschwerpunkte geprüft werden:

1.
Kommunikationsformen beherrschen,

2.
Individual- und Gruppenverhalten beurteilen und Teamarbeit fördern,

3.
Methoden der Konfliktvermeidung und der Konfliktlösung anwenden und

4.
Instrumente und Möglichkeiten der Kommunikationstechnologie nutzen.

(4) 1Im Handlungsbereich „Mitarbeiterführung und Personalentwicklung" soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, den Personalbedarf zu ermitteln und den Personaleinsatz den Anforderungen entsprechend sicherzustellen. 2Insbesondere soll sie Mitarbeiter durch die Anwendung geeigneter Methoden zielgerichtet zu eigenverantwortlichem Handeln führen können. 3Ferner soll sie in der Lage sein, auf der Basis einer quantitativen und qualitativen Personalplanung eine systematische Personalentwicklung durchzuführen. 4Es können insbesondere folgende Qualifikationsschwerpunkte geprüft werden:

1.
quantitativen und qualitativen Personalbedarf bestimmen,

2.
Stellenbeschreibungen und Anforderungsprofile erstellen,

3.
Führungsmethoden und -mittel zur Bewältigung betrieblicher Aufgaben anwenden,

4.
Mitarbeiter unter Berücksichtigung ihrer Eignung sowie der betrieblichen Anforderungen auswählen, einsetzen und motivieren und

5.
Maßnahmen der Personalentwicklung zur Qualifizierung und zielgerichteten Motivation unter Berücksichtigung des betrieblichen Bedarfs und der Mitarbeiterinteressen planen und veranlassen.

(5) 1Im Handlungsbereich „Ausbildung" soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, die nachfolgenden Qualifikationsschwerpunkte selbstständig zu planen, durchzuführen und zu kontrollieren und somit die berufs- und arbeitspädagogische Eignung zur Ausbildung in der Floristik besitzt. 2Es können folgende Handlungsfelder geprüft werden:

1.
Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Ausbildung planen,

2.
Ausbildung vorbereiten und bei der Einstellung von Auszubildenden mitwirken,

3.
Ausbildung durchführen und

4.
Ausbildung abschließen.

(6) 1Im Handlungsbereich „Planung, Organisation von Abläufen und Kalkulation" soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, floristische Werkstücke und Dienstleistungen zu entwerfen sowie die betrieblichen Abläufe zu analysieren, zu planen, durchzuführen und zu kontrollieren. 2Sie soll das Personal- und Zeitmanagement beherrschen. 3Ferner soll sie die Arbeitsablaufplanung und die Disposition der Werkstoffe und Geräte durchführen und eine Kostenkalkulation erstellen können. 4Es können insbesondere folgende Qualifikationsschwerpunkte geprüft werden:

1.
Gestalterische Konzepte für floristische Werkstücke und Dienstleistungen entwickeln und erläutern,

2.
Betriebs- und Arbeitsplatzorganisation durchführen,

3.
Arbeitsorganisation und Zeitplanung erstellen,

4.
Kostenkalkulation und Preisbildung durchführen und

5.
Arbeitssicherheit sowie Gesundheits- und Umweltschutz berücksichtigen und gewährleisten.

(7) 1Im Handlungsbereich „Beschaffung und Pflege" soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, Bezugsquellen für pflanzliche und nichtpflanzliche Werkstoffe, Geräte und Dienstleistungen zu erschließen sowie die benötigten Güter in entsprechender Qualität und Quantität preisgünstig zu beschaffen. 2Ferner soll sie die sachgerechte Versorgung, Pflege und Lagerung der pflanzlichen und nichtpflanzlichen Werkstoffe beherrschen. 3Es können insbesondere folgende Qualifikationsschwerpunkte geprüft werden:

1.
Bezugsquellen erschließen, vergleichen und nutzen,

2.
Angebote von pflanzlichen und nichtpflanzlichen Werkstoffen beurteilen,

3.
Pflanzen und Pflanzenteile ihren Ansprüchen gemäß pflegen,

4.
nichtpflanzliche Werkstoffe sachgerecht lagern und

5.
Umweltschutz beachten und Energie sparsam verwenden.

(8) 1Im Handlungsbereich „Präsentation und Vermarktung (Werbung und Beratung)" soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, Strategien der Vermarktung sowie die Präsentation von Waren und Dienstleistungen zu entwickeln und umzusetzen. 2Ferner soll sie Kunden zielgerichtet und sachgerecht beraten können. 3Es können insbesondere folgende Qualifikationsschwerpunkte geprüft werden:

1.
Marketingkonzepte und verkaufsfördernde Maßnahmen entwickeln, beurteilen und vorstellen,

2.
Angebote erstellen und Entwürfe zeichnerisch darstellen,

3.
Präsentationstechniken beherrschen und

4.
Beratungsgespräche führen.

(9) 1Im Handlungsbereich „Fertigung und Kontrolle" soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, auf der Grundlage eines floristischen Konzeptes Werkstücke unter Berücksichtigung einer ökonomischen und ökologischen Vorgehensweise zu fertigen und zu kontrollieren. 2Es können insbesondere folgende Qualifikationsschwerpunkte geprüft werden:

1.
themen-, raum- und anlassbezogene floristische Werkstücke fertigen,

2.
Werkstücke in ihrer Gestaltung erläutern und beurteilen und

3.
Werkstücke hinsichtlich des Konzeptes und der Kalkulation überprüfen.



 

Zitierungen von § 4 FloristMFPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 FloristMFPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FloristMFPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 FloristMFPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
... erworben worden sind, kann die zuständige Stelle eine Prüfung nach den §§ 2 bis 10 durchführen. (2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die zu ...
§ 3 FloristMFPrV Gliederung der Prüfung
... Die Prüfungsanforderungen beziehen sich auf: 1. Handlungsbereiche nach § 4 und 2. Handlungsobjekte nach § 5. (2) Die Prüfung besteht aus drei ...
§ 6 FloristMFPrV Durchführung der Prüfung
... der Summe der Aufgaben sollen Qualifikationsschwerpunkte aus allen Handlungsbereichen nach § 4 geprüft werden. (2) Eine der Situationsaufgaben soll ...